Frage geschrieben am 26.07.2010 21:03:37
Behördliches Führungszeugnis
Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1543(LSD und Pilze) erwischt. Das anschließende Verfahren, welches
im Mai 2003 stattfand und bei dem das Jugendstrafrecht zur
Anwendung kam, wurde dann gegen eine Auflage von 20
Sozialstunden eingestellt. Im Rahmen einer Bewerbung bei
einer Behörde muss ich nun ein behördliches Führungszeugnis
beantragen. Wird dort was drinstehen? (Das ganze spielt sich
in Bayern ab)
Antwort geschrieben am 26.07.2010 21:17:04 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585, 50226 Frechen, Tel: 02234-63990, Fax: 02234-64960
Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Erbrecht, Familienrecht, Straßen- und Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Strafrecht
Bewertungen: 536
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zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Es werden nicht alle Verurteilungen in das Führungszeugnis aufgenommen. Das gilt für Erstverurteilungen zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 3 Monaten. Im Bundeszentralregister sind diese Strafen jedoch eingetragen.
Auch zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafen von bis zu 2 Jahren werden in der Regel nicht ins Führungszeugnis eingetragen.
2.
Gegen Sie wurde jedoch keine Strafe verhängt, vielmehr ist das Verfahren eingestellt worden.
Damit wird in Ihrem Führungszeugnis zu lesen sein: "Keine Eintragung."
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
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