Der Behindertenparkplatz war nicht durch Markierungen abgegrenzt zu den anderen Parkplätzen am Straßenrand, auch fehlte das sonst übliche Zeichen mit dem Rollstuhlfahrer auf dem Asphalt.
Als ich auf diesen Parkplatz fuhr, hatte ich insbesondere das vor mir befindliche Schild vor Augen, das einen Parkplatz „mit Parkschein" ausweist. (Kann auch ein Foto senden, das die Stelle zeigt.)
Einen Parkschein hatte ich auch gezogen.
Hat ein Einspruch Chancen?
Antwort geschrieben am 26.10.2011 16:06:43 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Reinhard Moosmann
Raueneggstr. 41, 88212 Ravensburg, Tel: 0751/25971, Fax: 0751/21757
Straßenverkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Erbrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 44
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Verkehrszeichen müssen grundsätzlich sichtbar sein, um die Wirkung eines Verbots/Gebots entfalten zu können.
Wenn Sie daher an einer Stelle geparkt haben, an der Parken mit Parkschein ausgewiesen war, dagegen kein Behindertenparkplatz, dann durften Sie dort parken und es kann Ihnen kein unzulässiges Parken auf einem Behindertenparkplatz zum Vorwurf gemacht werden. Sie müssen dann auch nicht die Kosten eines Abschleppwagens zahlen.
Es müßte Ihnen ein Parkverstoss nachgewiesen werden. Wenn Sie ein Foto gemacht haben, das Ihre Darstellung bestätigt, bestehen gute Aussichten, sich gegen das Verwarnungsgeld und auch die Kosten ds Abschleppwagens erfolgreich zu verteidigen.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Reinhard Moosmann
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