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Frage geschrieben am 03.05.2010 11:27:19

Beharrlichkeit - Bußgeldbescheid mit 1 Monat fahrverbot

Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3610
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 55 weitere Antworten zum Thema Fahrverbot.
Ich habe einen bussgeldbescheid mit 1 Monat Fahrverbot (§25 StVG) erhalten - Hinweis: Fahrverbot und erhöhte Geldbuße wegen 2 Eintragungen im Verkehrszentralregister. Eine Ahnung des erneuten Verstosses durch ein erhöhtes Bussgeld allein ist wegen der beharrlichen Pflichtverletzung nicht ausreichend)

Meine "Historie" wie folgt:
30.9.2009: Geschwindigkeitsüberschreitung (bundesstrasse) um 22 km/h - 1 Punkt
26.11.2009: Geschindigkeitsüberschreitung (ausserorts) um 21km/h - 1 Punkt


nun am 04.03.2010 Geschwindigkeitsüberschr um 27km/h (ausserorts = autobahn). in der "Anhörung im Bussgeldverfahren wurde von einem Regelsatz von 80EUR + 23,5 EUR und 3 Punkten ausgegangen (mit dem hinweis, dass im einzelfall (...)abgewichen wird, insbesondere bei wiederholten Verstössen.) Nun habe ich den Bussgeldbescheid zugestellt bekommen mit 160 EUR + 23,5EUR sowie einem Fahrverbot von 1 Monat (zu wählen innerhalb von 4 Monaten).
ich (österreichischer Staatsbürger -> österr Führerschein) habe meinen Führerschein seit 1993 und bin ausser die obigen male nie in D/AUT "auffällig" geworden - seit 2009 habe ich meinen wohnsitz in D.

Fragen:
soweit ich verstanden habe ist aufgrund der dritten (falls die vorangigen unter 25kmh waren) tat in einem jahr ein fahrverbot möglich, richtig?
die verhängung des fahrverbots obliegt dem ermessen der behröde, oder ist dies zwingend?

macht es sinn hier zu beeinspruchen?
wie realistisch ist die chance, dass das fahrverbot aufgehoben wird?
mit welchen kosten hat man zu rechnen (habe leider keine RSV)
gilt das Fahrverbot dann auch in Österreich? (gut ich muss den FS abgeben, aber dürfte ich in Ö theoretisch weiterfahren?)
moralisch sehe ich mich hier sehr hart bestraft - ok, es waren 3 übertretungen, aber es war ja nichts gefährdendes oder plus 60kmh dabei.

würde gerne wissen, ob es sinn macht hiergegen zu kämpfen, oder ob es besser ist das fahrverbot hinzunehmen.

danke
lgc


Historie:

Vorgeschichte:



Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 3.5.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 03.05.2010 12:20:11
Rechtsanwalt Martin Kämpf
Pettenkoferstraße 10a, 80336 München, Tel: 089/22843355, Fax: 089/22843356
Fachanwalt Strafrecht, Verkehrsrecht, Transportrecht, Internetrecht, Wettbewerbsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, diese beantworte ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Vorliegend gehe ich davon aus, dass die zuständige Behörde das Fahrverbot wegen eines sogenannten beharrlichen Pflichtverstoßes gegen Sie verhängte (gemäß § 25 Abs. 1 StVG). Es handelt sich nicht um ein sogenanntes Regelfahrverbot. Das bedeutet, dass es im Ermessen der Behörde liegt, ob und inwiefern ein Fahrverbot verhängt wird.

Theoretisch besteht die Möglichkeit, das Fahrverbot gegen eine weitere Erhöhung der gegen Sie verhängten Geldbuße abzuwenden. Dies dürfte sich allerdings angesichts der vorausgegangenen Verkehrsverstöße als schwierig darstellen.
Allerdings erlaube ich mir den Hinweis darauf, dass eine Vielzahl der festgestellten Geschwindigkeitsverstöße aufgrund von Meßfehlern nicht verwertbar sind. Ob vorliegend ein Messfehler gegeben war, kann ohne nähere Sachverhaltskenntnis -insbesondere Kenntnis der Bußgeldakte- nicht beurteilt werden. Ich empfehle Ihnen, hier einen im Verkehrsrecht tätigen Rechtsanwalt mit Ihrer Verteidigung zu beauftragen und über diesen zunächst Akteneinsicht in die Bußgeldakte zu nehmen. Gerne stehe auch ich Ihnen diesbezüglich zur Verfügung.
Gegebenenfalls bitte ich höflich um Mitteilung per E-Mail an info@kanzlei-kaempf.net oder Telefon 089/ 228433-55. Hier wären sodann auch die zu erwartenden Kosten zu klären.

Das Fahrverbot gilt ausschließlich auf deutschem Hoheitsgebiet.

Angesichts einer Vielzahl von Verteidigungsansätzen und dem hier im Raume stehende Fahrverbot macht es nach meinem Dafürhalten jedenfalls Sinn, die festgestellte Geschwindigkeitsübertretung anwaltlich überprüfen zu lassen.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick ermöglicht zu haben, und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion für eine Rückfrage zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Kämpf
Rechtsanwalt

Rechtsanwalt & Strafverteidiger Martin Kämpf
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Fax 089/ 22843356

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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 03.05.2010 16:37:51

Sehr geehrter Herr Kämpf,
danke für Ihre antwort.

Ist eine Anfechtung aufgrund von Messfehler noch möglich, wenn ich bereits über im Rahmen der "Anhörung des Betroffenen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit" bei Punkt 5) Angaben zur Sache zugegeben habe, dass ich a) der Fahrzeugführer war und b) den Verstoss zugegeben habe?
wie wahrscheinlich ist aufgrund ihrer Erfahrung ein Messfehler bei den angegebenen Beweismitteln (Foto und Einseitensensormessung)?

Was beinhaltet die anwaltliche Überprüfung und mit welchen Kosten ist zu rechnen?
danke
lg

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 03.05.2010 19:43:21

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Nachfrage beantworte ich Ihnen wie folgt:

Grundsätzlich sollte die Fahreridentität nicht eingeräumt werden, gleiches gilt für das Einräumen des Verstoßes. Denn hierdurch nehmen Sie sich etwaige Verteidigungschancen. Als Betroffener eines Bußgeldverfahrens haben Sie ein umfassendes Schweigerecht. Sie sind nicht dazu verpflichtet, sich selbst zu belasten.
Dennoch kann auch hier ein unter Umständen erfolgreicher Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Bußgeldbescheid aus einer Messung resultiert, die auf einem Messfehler beruht.

Bei der Messung mit dem Einseitensensor sind Messfehler bekannt. Diese können insbesondere aus einer fehlerhaften Bedienung des Messgeräts rühren. Eine Prognose für Ihr Verfahren ist ohne weitere Kenntnisse der Bußgeldakte nicht möglich. Ich bitte diesbezüglich nochmals um Ihr Verständnis.

Umfang und Kosten der Verteidigung im vorliegenden Bußgeldverfahren werde ich Ihnen in einer gesonderten E-Mail zukommen lassen.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Kämpf
Rechtsanwalt


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