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Frage geschrieben am 04.03.2010 11:20:05

Behandlungsvertrag Widerrufsrecht

Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 915
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe am Montag, 01.03.10 einen Behandlungsvertrag unterschrieben, der sich über 12 Sitzungen a 70€ erstreckt. Es ist ein Verkehrspsychologe, der mir aber seit 2 Nächten Magenschmerzen bereitet. Ich muss in einigen Wochen zur MPU und wollte die Sitzungen dazu nutzen um gut vorbereitet zu sein. Nun ist dieser Herr aber gar nicht individuell auf meine Situation eingegangen und teilte mir gleich mit, mit welcher MPU Stelle er zusammenarbeitet und das mindestens 12 Sitzungen nötig sind. Ich habe heute morgen mit der Führerscheinstelle gesprochen, die sagten mir es müsse individuell auf einen zugeschnitten sein, damit es dem Betroffenen auch hilft bei seiner Problembewältigung. Ich denke gerade bei einem Psychologen ist es wichtig mit ihm zu harmonisieren, doch leider habe ich dort das Gefühl, das es nur Geldabschneiderei ist. In diesem Vertrag steht keinerlei von Widerrufsrecht, nur wie viele Sitzungen, die jedesmal bar bezahlt werden sollen und das am Abschluß der Massnahme eine Teilnahmebestätigung bestätigt wird.

Wäre Ihnen sehr dankbar, wenn ich erfahre wie ich aus diesem Vertrag herauskomme.

Vielen Dank im Voraus!

Sunflowers


Antwort geschrieben am 04.03.2010 12:53:45
Verehrte Fragestellerin,

nachdem zwischen Ihnen und Ihrem Verkehrspsychologen ein Behandlungsvertrag zustande gekommen ist, können Sie sich vom Vertrag nach des gesetzlichen Bestimmungen lösen. Ein Widerrufsrecht gehört hierzu zwar nicht, doch können Sie das Vertragsverhältnis kündigen. Das BGB sieht vor, dass Dienstverhältnisse, die von höherer Art sind und typischerweise aufgrund besonderen Vertrauens übertragen werden - und als solches ist Ihr Vertrag über psychologische Beratung einzuordnen -, fristlos gekündigt werden können. Dieses Kündigungsrecht darf formularvertraglich auch nicht ausgeschlossen werden. Für die Zeit bis zur Kündigung kann der Psychologe einen seiner bislang erbrachten Leistung entsprechenden Teil der vereinbarten Vergütung verlangen. Wenn Sie noch vor der ersten Sitzung die Kündigung aussprechen, dürfte der Vergütungsanspruch -sofern er überhaupt erhoben wird - schätzungsweise nicht wesentlich die Kosten einer Sitzung überschreiten. Kündigung sollten sie aus Beweisgründen schriftlich aussprechen.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie nach.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz,RA

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 05.03.2010 09:14:54

Vielen Dank für die Antwort, Herr Scholz!
Die erste Besprechung war ja am 01.03.10 an dem Tag als wir den Vertrag unterschrieben haben. Ich habe an dem Tag auch gleich die 70E bezahlt wie es in dem Vertrag lautet nach jeder Sitzung 70€ in bar. Es wären dann jetzt noch 11 Sitzungen a 70€. Wieviel müsste ich ihm dann bezahlen, weil die Leistungen ja noch nicht erbracht worden sind?

Mit freundlichen Grüßen
Sunflowers
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 05.03.2010 09:58:43

Sehr verehrte Fragestellerin,

die Zahlung für die erste Sitzung werden Sie leisten müssen. Darüber hinaus kann der Psychologe Vergütung für alle neben der Sitzung erbrachten Leistungen verlangen (Etwa bislang entstandener Büroaufwand). Wieviel das sein darf, richtet sich nach der bereits konkret erbrachten Leistung und deren Anteil an der vereinbarten Gesamtvergütung. Für bislang nicht in Anspruch genommene Sitzungen werden Sie nichts zahlen müssen. Für alle anderen Posten, die Ihnen - möglicherweise - nach Kündigung in Rechnung gestellt werden, ist der Psychologe im Streitfalle beweispflichtig. Wie hoch nun der Vergütungsanspruch in Ihrem Falle konkret sein wird, kann aus der Ferne nicht beurteilt werden. Er dürfte aber einen nur sehr geringen Teil der Gesamtvergütung darstellen.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Behandlungsvertrag Widerrufsrecht | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2010-03-08
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