Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 2 weitere Antworten zum Thema Behandlungsvertrag.
Ich lag kurzfristig im Krankenhaus auf einer allgemeinen Wachstation. Für den Fall, dass ich jederzeit auf die Pflegestation verlegt werde habe ich o. g. Antrag ausgefüllt. Also Privat im Einzelzimmer. Dazu kam es aber nicht mehr, da ich kurzfristig entlassen wurde und nahm den Durchschlag des Behandlungsvertrages mit nach Hause.
Ich habe den Verhandlungsvertrag, die Wahlleistungsvereinbarung und das Empfangsbekenntnis über die mir überlassenen Anlagen (also Tarife, den o. g. Vertrag und die AGB ) vorsorglich schon einmal unterschrieben.
Jetzt flattern so langsam die Privatrechnungen ein. Ich habe mich gewundert darüber und habe deshalb einmal den Durchschlag genauer angeschaut. Der Vertrag ist nur von mir unterschrieben.
Ein Klinikvertreter hatte noch nicht gegengezeichnet. Das war klar, ich wurde ja erleichtert nach Hause entlassen.
Nach Rückruf bei der Klinik ist aber der Originalvertrag in Ordnung und enthält alle Unterschriften und Ausstellungsdaten. Datiert auf den ersten Tag der Einlieferung.
Ist der Vertrag rechtsmäßig zu Stande gekommen und gültig? Ist eine Willenserklärung ein Vertrag?
Vielen Dank.
Antwort geschrieben am 12.01.2011 15:48:20 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt LL.M. (UOW, Australien) Kevin Winkler
Am Saalbrink 23, 31535 Neustadt , Tel: 05036 925120, Fax: 05036 925121
Arbeitsrecht, Internationales Recht, Sozialrecht, Medizinrecht, Medienrecht
Bewertungen: 104
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Ihre Frage möchte ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten:
Für die Wirksamkeit einer Wahlleistungsvereinbarung ist Schriftlichkeit im Sinne des § 17 KHEntG erforderlich. Hierfür ist die Einhaltung der Voraussetzungen des § 125 BGB erforderlich. Demnach müssen die entsprechenden Erklärungen des Patienten und des Krankenhauses schriftlich festgehalten werden und auch von beiden Parteien unterschrieben werden. Ist dies nicht gegeben, liegt also in Ihrem Fall lediglich eine Unterschrift von Ihnen vor, wurde die Wahlleistungserklärung aber nicht auch von einem Vertreter des Krankenhauses unterschrieben, ist die Vereinbarung grundsätzlich nicht zustande gekommen. Entsprechend müssten Sie die abgerechneten Kosten nicht bezahlen.
Nun mag es der Fall sein, dass das Original des Vertrages beidseitig unterschrieben ist, die Unterschrift des Vertreters des Krankenhauses auf die Durchschriften lediglich nicht „durchgeschlagen" ist. Ist dies der Fall, wäre die Wahlleistungsvereinbarung wirksam zustande gekommen und entsprechende Kostenpunkte könnten grundsätzlich abgerechnet werden. Sie sollten sich hier eine Kopie des Originals vom Krankenhaus zusenden lassen, auf der die Unterschrift sich befinden soll.
Natürlich besteht die Möglichkeit, dass die Vereinbarung erst nachträglich unterschrieben worden ist. Diesbezüglich dürfte die Beweisbarkeit einer entsprechenden Behauptung problematisch sein. Ob und was aufgrund der Wahlleistungsvereinbarung abgerechnet werden dürfte, bedarf einer weitergehenden Prüfung.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung geben. Hinweisen möchte ich darauf, dass dieses Forum nur eine erste rechtliche Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts leisten kann. Eine umfassende Rechtsberatung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden.
Mit freundlichen Grüßen,
Kevin Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt
Am Saalbrink 23, 31535 Neustadt a. Rbge.
Mail: winkler@winkleranwaltskanzlei.com
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Fax: 05036 925121
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 13.01.2011 17:43:43
Vielen Dank das habe ich verstanden.
Es flattern nach ca. 9 Wochen immer noch Rechnungen ein.
Ab welchem Zeitraum muss ich die Rechnungen nicht mehr akzeptieren?
Vielen Dank.
Vielen Dank das habe ich verstanden.
Es flattern nach ca. 9 Wochen immer noch Rechnungen ein.
Ab welchem Zeitraum muss ich die Rechnungen nicht mehr akzeptieren?
Vielen Dank.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 13.01.2011 20:09:41
Sehr geehrter Fragesteller,
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Grundsätzlich gelten für Forderungen aus Behandlungsverträgen und auch Wahlleistungsvereinbarungen die allgemeinen Verjährungsregeln des BGB. Gem. § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre. Der Beginn ergibt sich nach Maßgabe des § 199 Abs. 1 BGB (ab Ende des Jahres der Anspruchsentstehung und Kenntnis des Gläubigers vom Umstand und der Person des Schulders).
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage mit diesen Ausführungen zufrieden stellend beantworten.
Mit freundlichen Grüßen,
K. Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Grundsätzlich gelten für Forderungen aus Behandlungsverträgen und auch Wahlleistungsvereinbarungen die allgemeinen Verjährungsregeln des BGB. Gem. § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre. Der Beginn ergibt sich nach Maßgabe des § 199 Abs. 1 BGB (ab Ende des Jahres der Anspruchsentstehung und Kenntnis des Gläubigers vom Umstand und der Person des Schulders).
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage mit diesen Ausführungen zufrieden stellend beantworten.
Mit freundlichen Grüßen,
K. Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
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