Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 3 weitere Antworten zum Thema Behandlungsfehler?.
Nach einem Skiunfall wandte ich mich mit der Clavicula-Fraktur an das örtliche Krankenhaus. Die Fraktur wurde minimalinvasiv versorgt, der elastische Nagel nach etwa acht Wochen wieder entfernt. Lt. Meinung der Krankenhaus-Ärzte ist der Bruch gut verheilt. Nach wie vor habe ich große Probleme (geschwollener Arm, Schmerzen), ein von mir verlangtes MRT zeigte nun, das der Knochen so gut wie überhaupt nicht verheilt ist/ sich kein neuer Knochen gebildet hat. Ein "grosse Menge Weichteil" drückt auf die Vene und verursacht so den geschwollenen Arm. Ich gehe davon aus, mich einer erneuten Operation unterziehen zu müssen.
Von mehreren Stellen habe ich gehört, das in meinem Fall eine konservative Operation (mit Metallplatte) angebrachter gewesen wäre.
Sehen Sie Chancen auf Erfolg bezüglich einer finanziellen Wiedergutmachung?
Antwort geschrieben am 07.06.2010 21:05:46 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt LL.M. (UOW, Australien) Kevin Winkler
Am Saalbrink 23, 31535 Neustadt , Tel: 05036 925120, Fax: 05036 925121
Arbeitsrecht, Internationales Recht, Sozialrecht, Medizinrecht, Medienrecht
Bewertungen: 104
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Ihre Frage möchte ich anhand der von Ihnen gemachten Sachverhaltsschilderung gerne wie folgt beantworten:
Zunächst sollten Sie Einblick in die Behandlungsakte des Krankenhauses verlangen und diese kopieren bzw. sich die Kopie zusenden lassen. Die dort enthaltene Dokumentation sollte dann konkretere Hinweise auf einen etwaigen Behandlungsfehler offenbaren. Ein Behandlungsfehler zieht grds. Schadens- und Schmerzensgeldanspruche nach sich.
Allgemein ist zu den Haftungsgrundlagen zunächst auszuführen, dass diese aus Vertrag (Behandlungsvertrag mit Krankenhaus/ Arzt) und aus sog. unerlaubter Handlung nach § 823 BGB möglich ist, wobei sich die dabei vom Arzt zu beachtende Sorgfaltspflicht bei der Heilbehandlung bei der vertraglichen Haftung und der Haftung aus unerlaubter Handlung decken. Die bei der Behandlung des Patienten angewandten Methoden müssen dabei den Regeln der ärztlichen Kunst, d.h. zumindest dem jeweils geltenden Standard des Fachgebiets zum Zeitpunkt der Behandlung, entsprechen. Im Rahmen eines Behandlungsfehlers, und eine bestimmte Operationsmethode ist dabei enthalten, ist das Absehen von einer medizinisch gebotenen Vorgehensweise eine Abweichung vom maßgeblichen ärztlichen Standard und begründet grundsätzlich einen schadensersatzpflichtigen und schmerzensgeldpflichtigen Behandlungsfehler.
Stehen aber mehrere geeignete Methoden zur Auswahl, liegt die Wahl grundsätzlich beim Arzt. Verschiedene Umstände, die dieser dann bei seiner Auswahl in Erwägung ziehen wird, können für die Wahl der Methode ausschlaggebend sein, so z.B. eine günstigere Heilprognose. Erforderlich ist hier aber auch immer eine entsprechende Patientenaufklärung.
Ob Ihr Schlüsselbeinbruch nun mit dem Einsetzen einer Metallplatte bessere Aussichten auf vollumfängliche und schnellere Heilung gehabt hätte, ist von hier aus mit den von Ihnen mitgeteilten Details nicht zu beurteilen. Dies wäre auch eine medizinische Frage, zu deren Beantwortung ein Sachverständiger (ggf. in einem Gerichtsverfahren) gehört werden müsste. Da allerdings bis jetzt kaum eine Heilung des Knochen ersichtlich ist und sogar eine weitere OP nach Ihren Angaben erforderlich scheint, liegt der Schluss nahe, dass eine andere Operationsmethode möglicherweise geeigneter gewesen wäre. Die ist letztlich aber nur durch sachverständige Begutachtung Ihrer Fraktur und Ihrer Krankenhausakte zu beurteilen. Davon hängt dann auch die rechtliche Möglichkeit ab, Schadensersatz und Schmerzensgeld ggf. im Rahmen eines Prozesses fordern zu können. Ihre Behandlungsakte aus dem Krankenhaus ist dafür aber sicherlich als erster Ansatzpunkt zu wählen. Den Inhalt der Akte sollten Sie dann auch einem Arzt Ihres Vertrauens zur Sichtung überlassen, um eine erste medizinisch-fachmännisch Beurteilung Ihrer Fraktur zu erhalten und ggf. Rückschlüsse auf die bessere (konservative) Operationsmethode ziehen zu können. Auch sollten Sie einen Anwalt bei sich vor Ort kontaktieren, um die rechtlichen Möglichkeiten nach Sichtung der Krankenhausakte weiter zu erörtern. Eine Abschließende Beurteilung möglicher Erfolgsaussichten kann hier leider aus den genannten Gründen nicht erfolgen.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage für Sie insoweit zufrieden stellend beantworten. Hinweisen möchte ich noch darauf, dass dieses Forum lediglich dazu dient, eine erste rechtliche Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts zu geben. Eine umfassende rechtliche Beratung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden.
Mit freundlichen Grüßen,
K. Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt
Kevin Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
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