Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 7 weitere Antworten zum Thema Arztrechnung.
Meine Frau wurde Mitte 2006 behandelt, Ende 2009 kam jetzt die eine Arztrechnung. Überall lese ich, dass eine Arztrechnung am 31.12. drei Jahre nach deren Ausstellung verjährt, aber wie lange kann sich ein Arzt nach Abschluss der Behandlung mit der Rechnungsstellung denn sich Zeit lassen?!? Mein Problem ist, dass die Krankenkasse heute (in 2010) die Privatrechnung des Arztes vom Dez. 2009 für Leistungen aus Mitte 2006 nicht mehr anerkennen will, so dass ich auf den Kosten sitzen bleibe, es sei denn die Frist, in der der Arzt diese Rechnung hätte erstellen müssen, wäre bereits verstrichen. Sorry, hoffentlich habe ich die Fragestellung richtig formuliert. Für eine kurze Antwort zu diesem Thema bin ich sehr dankbar.
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Diese Antwort ist vom 18.1.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 18.01.2010 13:03:27 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin LL.M. Anja Merkel
Könneritzstraße 7, 01067 Dresden, Tel: 0351 2749353, Fax: 0351 2749355
Erbrecht, Internationales Recht, Medienrecht, Reiserecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 32
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sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Ihre Fragen beantworte ich hinsichtlich Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes folgendermaßen.
Eine Frist zur Stellung einer Rechnung gibt es nicht. So wird erst durch die Rechnung eine Fälligkeit der Gläubigerforderung in Gang gesetzt.
Sie haben allenfalls einen Anspruch auf Rechnungslegung nach den allgemeinen Regeln der Verkehrssitte. Vor diesem Hintergrund könnte Ihre Zahlungspflicht der Arztrechnung verwirkt sein. Mit dem Rechtsgedanken der Verwirkung soll insoweit die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten gegenüber dem Verpflichteten ausgeschlossen werden. Ein Recht gilt als verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit nicht geltend gemacht hat und der verpflichtete sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde. Beachten Sie, dass allein der Zeitablauf die Verwirkung eines Rechts nicht rechtfertigt. Es müssen vielmehr zu dem Zeitmoment besondere Umstände sowohl im Verhalten des Berechtigten als auch des Verpflichteten hinzutreten, die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und als unzumutbar anzusehen.
Nach Ihren Angaben wurde die Arztbehandlung Mitte 2006 durchgeführt und Ende 2009 in Rechnung gestellt. Als besonderer Umstand könnte eine vertragliche Vereinbarung zwischen Ihnen und Ihrer Krankenversicherung hinzukommen, welche die Anerkennung von Rechnungen regelt. Sollte dort ein Zeitmoment zur Anerkennung durch die Krankenkasse geregelt sein, könnten Sie vorbringen, dass Sie sich darauf verlassen konnten, dass Rechnungen so gestellt werden, dass diese von der Krankenkasse anerkennt und beglichen werden.
Sollte in Ihrem Versicherungsvertrag keine Regelung bestehen, welche den Ausgleich der Rechnung aufgrund der zeitlichen Komponente zwischen Behandlung und Rechnungslegung regelt, muss sich auch Ihre Krankenkasse auf allgemeinen Regelungen verweisen lassen. Insbesondere, dass es keine Frist zur Rechnungsstellung gibt und die Krankenversicherung nach § 6 der Allgemeinen Versicherungsbedingen für Krankenversicherungen zum Ausgleich verpflichtet ist, wenn die geforderten Nachweise (Rechnung) erbracht werden. Außerdem sind nach § 4a die Nachweise bis zum 31.03. des folgenden Jahres nach Rechnungsstellung einzureichen. In Ihrem Fall also bis zum 31.03.2010.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Beste Grüße
Anja Merkel, LL.M.
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