Frage geschrieben am 18.01.2010 08:48:04
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Behandlung 2006, Arztrechnung Dez. 2009 ?!?
Rechtsgebiet: Medizinrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2421Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Antwort geschrieben am 18.01.2010 13:03:27 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin LL.M. Anja Merkel
Könneritzstraße 7, 01067 Dresden, Tel: 0351 2749353, Fax: 0351 2749355
Erbrecht, Internationales Recht, Medienrecht, Reiserecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 28
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sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Ihre Fragen beantworte ich hinsichtlich Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes folgendermaßen.
Eine Frist zur Stellung einer Rechnung gibt es nicht. So wird erst durch die Rechnung eine Fälligkeit der Gläubigerforderung in Gang gesetzt.
Sie haben allenfalls einen Anspruch auf Rechnungslegung nach den allgemeinen Regeln der Verkehrssitte. Vor diesem Hintergrund könnte Ihre Zahlungspflicht der Arztrechnung verwirkt sein. Mit dem Rechtsgedanken der Verwirkung soll insoweit die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten gegenüber dem Verpflichteten ausgeschlossen werden. Ein Recht gilt als verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit nicht geltend gemacht hat und der verpflichtete sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde. Beachten Sie, dass allein der Zeitablauf die Verwirkung eines Rechts nicht rechtfertigt. Es müssen vielmehr zu dem Zeitmoment besondere Umstände sowohl im Verhalten des Berechtigten als auch des Verpflichteten hinzutreten, die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und als unzumutbar anzusehen.
Nach Ihren Angaben wurde die Arztbehandlung Mitte 2006 durchgeführt und Ende 2009 in Rechnung gestellt. Als besonderer Umstand könnte eine vertragliche Vereinbarung zwischen Ihnen und Ihrer Krankenversicherung hinzukommen, welche die Anerkennung von Rechnungen regelt. Sollte dort ein Zeitmoment zur Anerkennung durch die Krankenkasse geregelt sein, könnten Sie vorbringen, dass Sie sich darauf verlassen konnten, dass Rechnungen so gestellt werden, dass diese von der Krankenkasse anerkennt und beglichen werden.
Sollte in Ihrem Versicherungsvertrag keine Regelung bestehen, welche den Ausgleich der Rechnung aufgrund der zeitlichen Komponente zwischen Behandlung und Rechnungslegung regelt, muss sich auch Ihre Krankenkasse auf allgemeinen Regelungen verweisen lassen. Insbesondere, dass es keine Frist zur Rechnungsstellung gibt und die Krankenversicherung nach § 6 der Allgemeinen Versicherungsbedingen für Krankenversicherungen zum Ausgleich verpflichtet ist, wenn die geforderten Nachweise (Rechnung) erbracht werden. Außerdem sind nach § 4a die Nachweise bis zum 31.03. des folgenden Jahres nach Rechnungsstellung einzureichen. In Ihrem Fall also bis zum 31.03.2010.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Beste Grüße
Anja Merkel, LL.M.
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