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Hallo,in meiner jugend wurde ich einmahl zu sozialstunden wegen körperverletzung,auto fahren ohne fuhrerschein geldstrafe ca 1000euro 1,1 promille und führerscheinsperre verdonnert.
einmahl musste ich zum statsschutz wo meine personalien aufgenommen wurden mehr aber nicht.
und wo ich beim bund wahr kam der mad heisst militärischer abschirm dienst die mich damals als verfassungsfeidlich einstufften.
jetzt ca 10 jahre später auser bund,ca 5 jahre später brauche ich für eine sicherheitfirma wo ich als waffenträger eigesetzt werden soll das behörliche bzw das grosse zeugniss.
steht da alles drin oder wird dort was irgendwann mal gelöscht?
Danke schon mal
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Diese Antwort ist vom 7.9.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 07.09.2009 20:07:48 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Marion Deinzer
Wieseneckstraße 26, 90571 Schwaig b. Nbg., Tel: 091195338567, Fax: 091195338568
Arbeitsrecht, Zivilrecht, Verkehrszivilrecht, Familienrecht, Strafrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Grundsätzlich werden Strafen aus dem Strafregister dann gelöscht, wenn sie getilgt sind. Hierfür gibt es bestimmte Fristen, die sich nach der Höhe der Strafe richten. Nach Ablauf der Tilgungsfrist wird die Strafe nach Ablauf eines weiteren Jahres aus dem Bundeszentralregister entfernt. Die Tilgungsfristen sind gestaffelt und betragen je nach Verurteilung 5, 10, 15 oder 20 Jahre. Zum besseren Verständnis füge ich Ihnen § 46 des BZRG ein:
"§ 46 Länge der Tilgungsfrist
(1) Die Tilgungsfrist beträgt
1.fünf Jahre
bei Verurteilungen
a)zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist,
b)zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,
c)zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr,
d)zu Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
e)zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist,
f)zu Jugendstrafe, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt worden ist,
g)durch welche eine Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs) mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer und des Berufsverbots für immer, eine Nebenstrafe oder eine Nebenfolge allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden ist,
2.zehn Jahre
bei Verurteilungen zu
a)Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstaben a und b nicht vorliegen,
b)Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,
c)Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, außer in den Fällen der Nummer 1 Buchstaben d bis f,
3.zwanzig Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr,
4.fünfzehn Jahre
in allen übrigen Fällen.
(2) Die Aussetzung der Strafe oder eines Strafrestes zur Bewährung oder die Beseitigung des Strafmakels bleiben bei der Berechnung der Frist unberücksichtigt, wenn diese Entscheidungen widerrufen worden sind.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe e, Nr. 2 Buchstabe c, Nr. 3, Nr. 4 verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe, der für den Fall der Uneinbringlichkeit der Vermögensstrafe bestimmten Ersatzfreiheitsstrafe, des Strafarrestes oder der Jugendstrafe."
Nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt dürften die meisten Ihrer Vorstrafen bereits getilgt sein, sodass eine Eintragung im Bundeszentralregister sehr wahrscheinlich nicht mehr der Fall ist.
Letztendlich kommt es aber darauf an, zu welchen Strafen Sie verurteilt wurden und ob diese zur Bewährung ausgesetzt wurden oder nicht.
Sie können auch selbst einen Antrag stellen, um Auskunft zu erhalten, welche Eintragungen (noch) im Register stehen. Die Voraussetzungen hierfür richten sich nach § 42 BRZG.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort zunächst weiter geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
(Rechtsanwältin)
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Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 07.09.2009 20:56:59
also in meinem normalen polizeilichen führungszeugniss steht nichts,das weiss ich.meine frage war aber ob in dem behördlichen führungszeugnis etwas steht,oder wird das auch wie in meinem fall nach 5 jahren gelöscht?
also in meinem normalen polizeilichen führungszeugniss steht nichts,das weiss ich.meine frage war aber ob in dem behördlichen führungszeugnis etwas steht,oder wird das auch wie in meinem fall nach 5 jahren gelöscht?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 08.09.2009 10:36:41
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Für behördliche Führungszeugnisse gibt es in § 32 Abs. 3 und 4 BZRG Verschärfungen, was die Eintragungen betrifft. Dies trifft in Ihrem Fall aber nicht zu, da die Entscheidungen länger als 5 bzw. 10 Jahre zurückliegen. Ansonsten sind die Tilgungsfristen auch auf behördliche Führungszeugnisse anzuwenden.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
(Rechtsanwältin)
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Für behördliche Führungszeugnisse gibt es in § 32 Abs. 3 und 4 BZRG Verschärfungen, was die Eintragungen betrifft. Dies trifft in Ihrem Fall aber nicht zu, da die Entscheidungen länger als 5 bzw. 10 Jahre zurückliegen. Ansonsten sind die Tilgungsfristen auch auf behördliche Führungszeugnisse anzuwenden.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
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