26.10.2006 | 10:09
Antwort
von
Rechtsanwalt Martin P. Freisler
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
aufgrund des von Ihnen dargelegten Sachverhaltes und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Anfrage im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Sie schildern, dass Sie als Einzelunternehmer selbstständig tätig sind. Ich gehe somit davon aus, dass Sie in einer Rechtsform tätig sind, aufgrund derer Sie mit Ihrem Privatvermögen unmittelbar und unbeschränkt für die Geschäftsverbindlichkeiten haften.
In diesem Fall ist der Insolvenzeröffnungsgrund für einen Antrag des Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit gem.
§ 17 InsO. Liegt Zahlungsunfähigkeit vor und es wird voraussichtlich ausreichend viel Masse bestehen, wird das Gericht das
Insolvenzverfahren eröffnen.
Dieser Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit ist abzugrenzen zur bloßen Zahlungsstockung. Zahlungsunfähigkeit liegt gem.
§ 17 II InsO dann vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Dies ist nach
§ 17 II S. 2 InsO in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Aufgrund Ihrer mehrmonatigen Nichtbegleichung der Steuerverbindlichkeiten kann sich daher bereits daraus ein Eröffnungsgrund ergeben.
Nach der Rechtssprechung des BGH sind für das Auftreten der Zahlungsunfähigkeit und der Abgrenzung zur Zahlungsstockung überdies bestimmte objektive Kriterien entwickelt worden. Denn eine Zahlungsstockung, d.h. Sie wollen nicht zahlen, ist nach der Insolvenzordnung etwas anderes, als Sie können nicht mehr zahlen (zahlungsunfähig).
So ist es zum einen für die Glaubhaftmachung des auf die Zahlungsunfähigkeit gestützten Insolvenzantrages des Gläubigers ausreichend gewesen, dass der Schuldner mit fälligen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen von mehr als 6 Monate im Rückstand war (BGH, 13.06.2006 –
IX ZB 238/05). Des Weiteren hat der BGH in seiner Entscheidung vom 24.05.2005; -
IX ZR 123/04 folgendes klargestellt:
a) Eine bloße Zahlungsstockung ist anzunehmen, wenn der Zeitraum nicht überschritten wird, den eine kreditwürdige Person benötigt, um sich die benötigten Mittel zu leihen. Dafür erscheinen drei Wochen erforderlich, aber auch ausreichend.
b) Beträgt eine innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke des Schuldners weniger als 10 % seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten, ist regelmäßig von Zahlungsfähigkeit auszugehen, es sei denn, es ist bereits absehbar, dass die Lücke demnächst mehr als 10 % erreichen wird.
c) Beträgt die Liquiditätslücke des Schuldners 10 % oder mehr, ist regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt werden wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist.
Zunächst käme es somit ggf. auch darauf an, ob die Steuerverbindlichkeiten fällig sind oder Sie gegen die Schätzbescheide noch vorgehen können. Sodann käme es darauf an, ob Sie sich innerhalb von drei Wochen ausreichend Geld beschaffen könnten und, sollte dies nicht möglich sein, wie hoch die Liquiditätslücke tatsächlich ist.
Aufgrund des Insolvenzantrages des Finanzsamtes bestellt das Gerichte zunächst einen Gutachter, der mit der Prüfung beauftragt ist, ob ein Eröffnungsgrund (Zahlungsunfähigkeit) vorliegt. Des Weiteren prüft dieser, ob das Vermögen des Schuldners voraussichtlich ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken.
Dabei kann das Gericht auch weitere Anordnungen nach
§ 21 InsO erlassen und insbesondere einen vorläufigen Insolvenzverwalter mit weitergehenden Rechten bestellen. Dies regelt sich nach §§
21,
22 InsO. Ich gehe aufgrund Ihrer Schilderungen, „Fortführung der Geschäftstätigkeit, KFZ-Brief mitgenommen, Konto eingerichtet" davon aus, dass in Ihrem Fall Maßnahmen nach §§
21,
22 InsO angeordnet wurden.
Dies vorweggeschickt komme ich nun zu Ihrer Frage 1:
Die Rechte und Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters richten sich entscheidend danach, welche Sicherungsmaßnahmen nach §§
21,
22 InsO das Insolvenzgericht in seinem Beschluss angeordnet hat.
Ist ein vorl. Insolvenzverwalter bestellt hat dieser ggf. nach
§ 22 I Nr. 1 InsO die Aufgabe, das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten. Gemäß
§ 22 I Nr. 2 InsO kann er mit der Fortführung des Unternehmens beauftragt sein.
Ist ein allgemeines Verfügungsverbot angeordnet, können Sie nur noch mit Zustimmung des Insolvenzverwalters Verfügungen über Ihr Vermögen vornehmen, bzw. es geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über Ihr Vermögen auf den Insolvenzverwalter über. Diesbezüglich bedienen sich die Verwalter bei einer Betriebsfortführung zumeist eines Treuhandsonderkontos, um die laufenden, neuen Verpflichtungen erfüllen zu können, die bei einer Betriebsfortführung anfallen. Dies ist erforderlich, da die Gläubiger eine gewisse Sicherheit vom vorl. Verwalter benötigen, wenn Sie weiterhin mit Ihnen geschäftlich in Kontakt treten. Von diesen Einnahmen stehen Ihnen nur die unpfändbaren Einkommensanteile zu. Für das Aufrechterhalten des Geschäftsbetriebes ist neben Ihnen auch der Verwalter zuständig.
Frage 2:
Der Gutachter wird sein Gutachten zeitnah erstellen, auch wenn Sie ihm die Unterlagen nicht zur Verfügung stellen. Er würde in diesem Fall darauf hinweisen, dass die Buchführung nicht existiert bzw. nicht in Ordnung ist. Dies wäre im Übrigen auch ein Indiz dafür, dass Sie Ihre Zahlungsverpflichtungen nicht im Überblick haben. Beachten Sie, dass eine fehlerhafte bzw. verschleppende Buchführung nach §§ 283 ff. STGB unter Strafe steht, und ggf. dazu führen kann, dass Sie bei einer entsprechenden Verurteilung keine
Restschuldbefreiung erlangen können. Des Weiteren sind Sie ungeachtet dessen umfassend verpflichtet, dem Insolvenzgericht Auskunft zu erteilen, und die notwendigen Geschäftsunterlagen vorzulegen, §§
20,
97,
98 InsO.
Frage 3:
Das Gericht wird sehr wahrscheinlich je nach der Empfehlung im Gutachten das Verfahren eröffnen oder die Eröffnung ablehnen. Diesbezüglich kommt es darauf an, ob die oben ausgeführte Zahlungsunfähigkeit vorliegt oder nicht. Bedenken Sie jedoch dies. Ein vermögensträchtiges Unternehmen bedeutet eine gute Masseverwertung und damit eine entsprechende Vergütung für den Verwalter. Je nach Motivation und Überzeugung wird daher eine (erfolgreiche) Unternehmensfortführung möglich sein bzw. durchgeführt werden - oder nicht. Die Geschäftszahlen sind somit mit Vorsicht zu genießen, insbesondere wenn Sie diese derzeit nicht zur Verfügung haben. Sie geben Ihnen keine abschließende Sicherheit, dass das Verfahren nicht doch eröffnet werden wird und damit die gesetzlichen Folgen eintreten. Entscheidend ist für die Eröffnung allein das Merkmal der Zahlungsunfähigkeit. Für dieses Merkmal ist aus gezeigten Gründen eine Prognose zunächst einmal nicht entscheidend.
Ich rate Ihnen daher unbedingt und sofort, das Gespräch mit dem Finanzamt zu suchen, und sich ggf. auf eine Ratenzahlungsvereinbarung in Verbindung mit einem (Teil-)Erlass, einer Stundung etc. zu verständigen. Sollten Sie das Finanzamt überzeugen können, dass Sie die rückständigen Steuerverbindlichkeiten zeitnah begleichen werden und können, besteht die Möglichkeit, dass das Finanzamt den
Insolvenzantrag zurücknimmt oder ggf. das Merkmal der Zahlungsunfähigkeit nicht mehr vorliegen würde. Mit Ersterem würden Sie wieder Herr Ihrer unternehmerischen Entscheidung werden. Eine Rücknahme des Antrages ist möglich bis zur Eröffnung des Verfahrens. Dieser Weg ist jedoch nur dann zu beschreiten, wenn Ihr Unternehmen tatsächlich in der Lage ist, sämtliche Verbindlichkeiten zeitnah zu begleichen. Sollten Sie in Kenntnis einer finanziellen schlechten Lage Verbindlichkeiten eingehen, machen Sie sich unter Umständen strafbar.
Sollte dieser Weg nicht (mehr) möglich sein, rate ich Ihnen unbedingt und spätestens, einen fachkundigen Kollegen zu beauftragen, der Ihnen im Eröffnungsverfahren und im eröffneten Verfahren zur Seite steht. Ein Insolvenzverfahren ist vorausschauend zu planen, da andernfalls einige Überraschungen auftreten können. Insbesondere sollten Sie die Möglichkeit einer Restschuldbefreiung in Betracht ziehen und die erforderlichen Schritte rechtzeitig einleiten.
Ich hoffe, dass Ihre Fragen in meinen Ausführungen zufrieden stellend beantwortet wurden und Ihnen eine erste Orientierung gegeben werden konnte. Andernfalls darf ich Sie auf die Möglichkeit einer für Sie kostenlosen Nachfrage hinweisen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
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