07.12.2011 | 12:30
Antwort
von
Rechtsanwältin Maike Domke
202 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Der Ausgleichsanspruch gemäß
§ 89 b HGB dient zum Ausgleich der Nachteile, die der Handelsvertreter durch Beendigung des Handelsvertretervertrages erleidet.
Ein solcher Ausgleichsanspruch scheidet dann aus, wenn Sie als Handelvertreter selbst kündigen ohne dass ein Fehlverhalten des Unternehmers vorliegt. Neben einer berechtigten fristlosen
Kündigung durch den Vertreter sieht das Gesetz als weitere Kündigungstatbestände, die den Ausgleichsanspruch erhalten, den sogenannten „begründeten Anlass" sowie eine
Kündigung aus Krankheits- oder Altersgründen vor (
§ 89 b Abs. 3 Nr. 1 HGB).
Hinsichtlich einer Frist zur Geltendmachung hat das Landgericht Köln LG Köln mit Urteil vom 27.02.2007 (Az: 27 U 407/04) entschieden, dass dann eine Verwirkung in Betracht kommt, wenn der Handelsvertreter bereits 2001 Kenntnis von den Tatsachen hat, die einen sog. „begründeten Anlass" bieten würden, diese aber 2002 bei seiner Kündigung nicht erwähnt. Erst 2003 hat der Kläger in diesem Fall sich darauf berufen, dass Provisionen nicht gezahlt wurden. „Die Eigenkündigung eines Handelsvertreters kann den Ausgleichsanspruch nur dann erhalten, wenn sie erkennbar auf einen begründeten Anlass gestützt wird."
Sie sollten also zweierlei Dinge tun: Sie sollten zunächst den Unternehmer auf sein Fehlverhalten hinweisen (z. B. ausstehende Provisionen einfordern, ihn auffordern, die nachträglich geschaffene Konkuttenzsituation zu beheben) und im Anschluss Ihre Eigenkündigung genau auf diesen Tatbestand stützen.
Dem Handelsvertreter soll bei seiner Kündigung nur sein Provisionsverlust ausgeglichen werden, den er mit von ihm neugeworbenen Kunden noch hätte verdienen können. Würde das Vertragsverhältnis noch bestehen, hätten Sie aus diesen Geschäften entweder Vermittlungsprovision oder, wenn Sie am Abschluss nicht direkt beteiligt wären, Folgeprovision erhalten. Denn Folgeprovisionen stehen dem Ihnen dann zu, wenn der Unternehmer ohne Einschaltung des Handelsvertreters mit einem von diesem neu geworbenen Kunden ein Folgegeschäft abschließt. Das bedeutet für Sie, dass auch Folgeprovisionen grundsätzlich unter den Ausgleichsanspruch fallen.
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschafft zu haben. Bitte nutzen Sie bei Verständnisfragen die Nachfrageoption.
Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -
Blücherstraße 64
25336 Elmshorn
Tel: 04121/7891138
www.anwalt-domke.de
info@anwalt-domke.de
info@an