29.04.2012 | 13:36
Antwort
von
Rechtsanwalt Thomas Joerss
40 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten darf. Vorab möchte ich jedoch darauf hinweisen, dass auf diesem Portal lediglich eine erste rechtliche Einschätzung möglich ist, die eine tiefer gehende anwaltliche Beratung nicht ersetzen kann. Für die Beantwortung Ihrer Frage müsste man vor allem wissen, in welchem Bundesland sich das Ihnen gehörende Grundstück befindet und wo der Standort der Hecke bzw. der Bretterwand ist.
In den meisten Bundesländern existieren sog. Nachbarrechtsgesetze (NachbG). Diese Gesetze enthalten Vorschriften zu Abständen von Hecken und Sondervorschriften für Einfriedungen. So müssen Hecken auf dem eigenen Grundstück vom Nachbargrundstück zumeist einen Abstand von 0,5 bis 1,0 Metern haben (z.B. § 42 NachbG NRW).
Handelt es sich bei Ihrer Hecke bzw. der geplanten Bretterwand um eine Einfriedung und sind beide Grundstücke bebaut, so sind die Eigentümer oft verpflichtet, die Einfriedung gemeinsam zu errichten, wenn auch nur einer der Nachbarn eine Einfriedung verlangt. Der andere Nachbareigentümer kann dann bei der Errichtung mitwirken (s. Z.B: § 32 Abs. 1 NachbG NRW).
Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung Ihrer Frage eine Unterstützung zur ersten Orientierung gegeben zu haben. Möchten Sie eine weitergehende Erläuterung haben, so nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen im Rahmen dieser ersten rechtlichen Einschätzung, aufgrund der hier geschilderten Sachverhaltsdarstellung, die ggf. ohne Kenntnis aller Sachverhaltsumstände geschieht, keinen abschließenden Rat in Ihrer konkreten Rechtsangelegenheit geben kann.
Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des gesamten Sachverhaltes wünschen, empfehle ich Ihnen, einen Rechtsanwalt in Ihrer Nähe zu kontaktieren und mit ihm die Sachlage nach seinem Einblick in sämtliche, bei Ihnen vorhandene Unterlagen und einer darauf aufbauenden Prüfung der Rechtslage konkret zu besprechen.
Mit freundlichem Gruß
Thomas Joerss
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Thomas Joerss
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www.kanzlei-joerss.de
Nachfrage vom Fragesteller
29.04.2012 | 13:53
recht herzlichen dank für die info :
Wir leben in Hamburg.
Es geht mir grundsätzlich darum, daß ich wissen möchte, ob der neue Nachbar ( das Grundstück wird bebaut) die vorhandene Hecke einfach abreißen darf und diese durch eine Bretterwand ersetzen darf (ohne sich mit uns abzusprechen - Farbe - Höhe - Qualität - usw. )
MfG
Hardy Haller
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
30.04.2012 | 14:23
Sehr geehrter Fragensteller,
in Hamburg existiert bisher noch kein Nachbarrechtsgesetz, was dazu führt, dass neben der Bauordnung bezüglich des nachbarschaftlichen Verhältnisses auf das Bürgerliche Gesetzbuch zurückgegriffen wird.
Betreffend das nachbarschaftliche Gemeinschaftsverhältnis hat die Rechtsprechung das sog. Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben gem. § 242 BGB entwickelt. Daraus folgt, dass dass jeder in Ausübung seiner Rechte und in Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Interessen anderer Rechtsträger handeln soll. Hierdurch können sich Beschränkungen des grundsätzlich bestehenden Eigentumsrechts aus § 903 BGB ergeben.
Nach § 921 BGB steht beiden Nachbarn die Benutzung einer Grenzanlage gemeinschaftlich zu, wenn nicht äußere Merkmale darauf hinweisen, dass die Einrichtung einem Nachbarn allein gehört. Pflanzen auf der Grenze gehören beiden Nachbarn (Palandt-Bassenge, § 921, Rn. 4), so dass eine Beseitigung nur mit Zustimmung des anderen Nachbarn zulässig ist (Palandt-Bassenge, § 921, Rn. 9).
Werden diese Beschränkungen nicht beachtet, so kann dem beeinträchtigten Nachbarn ein Beseitgungs- und Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB zustehen.
Bereits im Jahr 1979 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass einem durch einen Holzzaun in Form von Eisenbahnschwellen beeinträchtigten Nachbarn ein Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB zusteht, da diese Art der Einfriedung im dortigen Fall nicht als orstüblich galt (s.BGH V ZR 106/77, v. 23.03.1979).
Ggf. könnte Ihnen daher zunächst ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Beseitigung der Hecke und nach Errichtung der Bretterwand ein Beseitgungsanspruch zustehen, wenn die Bretterwand nicht als ortsübliche Einfriedung anzusehen ist und die Beseitigung der Hecke ohne Ihre Zustimmung erfolgt.
Zunächst sollten Sie wegen des an sich zu wahrenden, guten nachbarschaftlichen Verhältnisses m.E. jedoch zunächst noch einmal mit Ihrem Nachbarn sprechen, ob sich vielleicht doch noch eine gemeinsame Lösung finden lässt, die beiden Parteien zusagt bzw. man es ggf. bei der existierenden Hecke belässt.
Sollte sich keine einvernehmliche Lösung finden, bietet sich eine ausführlichere Beratung durch einen Rechtsanwalt an, der Ihre Interessen auch außergerichtlich und gerichtlich vertreten können wird.
Mit freundlichem Gruß
Thomas Joerss
Rechtsanwalt