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Frage geschrieben am 22.11.2007 21:01:00

Beginn der Ermittlungen

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3295
X hat womöglich eine Straftat im Internet begangen (§90a) und wurde angezeigt. Nach 3 Monaten sind noch keine Ermittlungen eingeleitet.

Fragen:

1. Kann X davon ausgehen, daß das Ermittlungsverfahren inzwischen eingestellt ist?

2. Wie lange dauert es höchstens, bis die Ermittler aktiv werden?

3. Erhält X (zwingend) einen Bescheid, wenn die Ermittlungen eingestellt werden?

Danke


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 22.11.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 22.11.2007 21:28:57
Rechtsanwalt Björn Cziersky-Reis
Alt-Moabit 62-63, 10555 Berlin, Tel: 030 / 397 492 57, Fax: 030 / 397 492 79
Ausländerrecht
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Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen wie folgt beantworten:


Zu Frage 1 und 2:

X kann nicht davon ausgehen, dass das Ermittlungsverfahren inzwischen eingestellt worden ist. Eine pauschale Frist, innerhalb derer die Ermittlungsbehörden ein (hier aufgrund einer Anzeige) eingeleitetes Ermittlungsverfahren abschließen (mit einer Einstellung oder Anklageerhebung), kann ich Ihnen nicht nennen, weil dies stets einzelfallabhängig ist. In ganz einfachen Fällen kann es schon vorkommen, dass innerhalb kürzester Zeit das Ermittlungsverfahren eingestellt wird. Es gibt aber auch durchaus Fälle, in denen mehrere Monate (in umfangreichen Sachen auch noch länger) ermittelt wird. In dem von Ihnen geschilderten Fall kann es also durchaus noch einige Zeit dauern, bis die Ermittlungen abgeschlossen sind. Dies ist abhängig von der Arbeitsbelastung der Ermittlungsbehörden und von dem Umfang der konkret notwendigen Ermittlungsmaßnahmen.


Zu Frage 3:

Ihre Frage wird durch § 170 Abs. 2 S. 2 StPO (Strafprozessordnung) beantwortet. Danach MUSS der Beschuldigte von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens benachrichtigt werden, wenn

(1) er als Beschuldigter vernommen worden ist (insb. von der Polizei der der Staatsanwaltschaft)

(2) ein Haftbefehl gegen Ihn erlassen war

(3) er um einen Bescheid gebeten hat oder

(4) ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

Liegt ein solcher Fall nicht vor, KANN der Beschuldigte benachrichtigt werden, was aber selten geschieht.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Bei Bedarf können Sie gerne die kostenlose Nachfragemöglichkeit nutzen.


Mit freundlichen Grüßen

Björn Cziersky-Reis
Rechtsanwalt


Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 22.11.2007 21:53:07

Sehr geehrter Herr RA,

vielen Dank für Ihre Antwort. Hier dennoch eine Nachfrage:

Es verhält sich hier so, daß "nach außen" wirkende Ermittlungen nach 3 Monaten noch nicht einmal eingeleitet sind. Ist es zu erwarten, daß sich die Aufnahme solcher Ermittlungen so lange hinzieht?

Danke.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 22.11.2007 22:11:05

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

gerne beantworte ich Ihre Nachfrage:

Auch die Entscheidung der Staatsanwaltschaft / Polizei, ob überhaupt ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, kann mehrere Monate in Anspruch nehmen. Auch hier kommt es auf die Arbeitsbelastung und den konkreten Fall an. Ein Zeitraum von drei Monaten ist nicht ungewöhnlich. Beachten Sie bitte auch, das die Vorschrift des § 90a StGB keine "alltägliche", sondern eine recht komplizierte Vorschrift ist. Auch deshalb kann die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungverfahrens mehr Zeit in Anspruch nehmen, als z.B. bei einem einfachen Diebstahl.

Die Staatsanwaltschaft muss jedenfalls ein Ermittlungsverfahren einleiten, wenn aufgrund der Mitteilungen in der Strafanzeige ein konkreter Anfangsverdacht besteht. Ein Anfangsverdacht besteht, wenn es aufgrund der Angaben konkret möglich erscheint, dass eine Straftat begangen worden ist. Sollte die Staatsanwaltschaft einen solchen Anfangsverdacht nicht erkennen oder wird zwar ein EV eingeleitet, dann aber eingestellt, so ist in der Regel der Anzeigenerstatter gemäß § 171 StPO davon (mit Begründung) zu informieren.

Mit freundlichen Grüßen,

Björn Cziersky-Reis
Rechtsanwalt

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