Antwort geschrieben am 11.01.2011 10:31:07 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Gina Haßelberg
Lyrenstraße 13, 44866 Bochum, Tel: 02327/831874-0, Fax: 02327/831874-9
Zivilrecht, Strafrecht, Kaufrecht, Mietrecht, Erbrecht, Vertragsrecht, Familienrecht
Bewertungen: 103
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Der Pflegegeldanspruch für ein Pflegekind endet, sobald die Adoptionspflege beginnt.
Adoptionsvoraussetzung ist u.a. auch die Zustimmung der Eltern. In Ihrem Fall wird auch die Zustimmung des Vaters notwendig sein, da dessen Wohnort bekannt ist.
Die Voraussetzungen für den Beginn der Adoptionspflege sind jedoch nicht so streng. Es müssen hier nicht sämtliche Adoptionsvoraussetzungen vorliegen. Es genügt, wenn mit dem Eintritt der fehlenden Voraussetzungen ernsthaft zu rechnen ist. Die Gesamtumstände des Einzelfalles sind ausschlaggebend. In Betracht kommt die Adoptionspflege daher schon, wenn die Eltern die Einwilligung zur Adoption zwar noch nicht erklärt haben, jedoch mit den Erklärungen oder der Ersetzung durch das Familiengericht zur rechnen ist (vgl. Frank in Staudinger, BGB-Neubearbeitung 2007, § 1744, Rdn. 13). Dies wird mit dem Kindeswohl begründet. Es entspricht den Interessen des Kindes die Adoptivpflegezeit möglichst zu beschleunigen, um zügig stabile Lebensumstände durch die Adoption zu schaffen.
Ob mit dem Eintritt der Adoptionsvoraussetzungen ernsthaft zu rechnen ist, ist eine Frage des Einzelfalls.
Dass das zuständige Amt hiervon ausgeht, ist jedenfalls meines Erachtens durchaus vertretbar. Sie sind zur Adoption bereit. Das Kind lebt ohnehin bei Ihnen. Die Mutter des Kindes hat die Zustimmung auch erteilt. Der Vater des Kindes zeigte bislang kein Interesse an dem Kind. Aufgrund der Umstände scheint es wahrscheinlich, dass die weiteren Voraussetzungen für die Adoption – Zustimmung des Vaters oder deren Ersetzung durch das Familiengericht - auch eintreten werden.
Daher gehe ich davon aus, dass die Adoptionspflege bereits begonnen hat. Dementsprechend können Sie nur Leistungen beanspruchen, die bei Adoptionspflege gewährt werden, wie z.B. Elterngeld nach § 1 III Nr. 1 BEEG, soweit die weiteren Voraussetzungen vorliegen.
Um die Ihnen fehlende Rechtssicherheit zu erlangen, sollten Sie das Amt schriftlich unter Fristsetzung (10-14 Tage) auffordern, Ihnen die Gründe für die Aufhebung des Pflegegeldes und den Beginn der Adoptionspflege zu bestätigen.
Ich bedauere Ihnen kein günstigeres Ergebnis hinsichtlich des Pflegegeldes überbringen zu können. Ich hoffe dennoch, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen und wünsche Ihnen, dass Sie Ihr Kind erfolgreich adoptieren können.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei den vorstehenden Ausführungen um eine erste Einschätzung aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts handelt, die eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nach umfassender Sachverhaltsaufklärung nicht ersetzen kann. Durch Auslassen oder Hinzufügen von Tatsachen Ihrerseits kann sich die rechtliche Bewertung ändern.
Bei Unklarheiten können Sie gerne von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch machen.
Mit freundlichen Grüßen
Gina Haßelberg
(Rechtsanwältin)
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