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Frage geschrieben am 11.01.2011 08:31:25

Beginn Adoptionspflege

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1363
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Meine Frau und ich haben von Geburt an seit zwei Jahren ein Pflegekind. Die leibliche Mutter hat nun ihre Adoptionsfreigabe notariell beglaubigen lassen. Der mit der Mutter nicht verheiratete und von ihr getrennte leibliche Vater, um dessen Zustimmung sich nun das Jugendamt kümmert, hat bisher nichts erklärt. Er wäre in der Lage eine Erklärung abzugeben, und sein Wohn- und Arbeitsort sind ebenfalls bekannt. Ab dem Zeitpunkt, an dem das Jugendamt von uns über die Adoptionsfreigabe seitens der Mutter informiert worden ist, wurden nun die wirtschaftlichen Hilfen zur Erziehung (Pflegekindergeld) eingestellt. Begründet wurde dies vom Amt damit, dass sich nun das rechtliche Risiko für uns, die wir adoptieren möchten, verringert hätte. Eine schriftliche Begründung zur Beendigung der Pflege aufgrund des Beginns der Adoptionspflege liegt uns seit drei Monaten nicht vor. Wir können daher auch kein Elterngeld beantragen und interpretieren die Weigerung des Jugendamtes zur Auskunftserteilung als Hinweis auf ein evtl. nicht gesetzeskonformes Vorgehen. Zudem lesen wir § 1747 Abs. 1, § 1750 Abs. 1 und § 1751 Abs. 4 so, dass es zur Beendigung der Zahlung des Pflegekindergeldes und dem Beginn der Adoptionspflege jeweils der Zustimmung beider Elternteile bedarf, solange nicht einer oder beide nicht auffindbar oder nicht in der Lage sind, Willenserklärungen abzugeben. Wir möchten gern wissen, ob uns das Pflegekindergeld noch zusteht und welche Chancen wir haben, dies zu erhalten.


Antwort geschrieben am 11.01.2011 10:31:07
Rechtsanwältin Gina Haßelberg
Lyrenstraße 13, 44866 Bochum, Tel: 02327/831874-0, Fax: 02327/831874-9
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Sehr geehrter Rechtsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:

Der Pflegegeldanspruch für ein Pflegekind endet, sobald die Adoptionspflege beginnt.

Adoptionsvoraussetzung ist u.a. auch die Zustimmung der Eltern. In Ihrem Fall wird auch die Zustimmung des Vaters notwendig sein, da dessen Wohnort bekannt ist.

Die Voraussetzungen für den Beginn der Adoptionspflege sind jedoch nicht so streng. Es müssen hier nicht sämtliche Adoptionsvoraussetzungen vorliegen. Es genügt, wenn mit dem Eintritt der fehlenden Voraussetzungen ernsthaft zu rechnen ist. Die Gesamtumstände des Einzelfalles sind ausschlaggebend. In Betracht kommt die Adoptionspflege daher schon, wenn die Eltern die Einwilligung zur Adoption zwar noch nicht erklärt haben, jedoch mit den Erklärungen oder der Ersetzung durch das Familiengericht zur rechnen ist (vgl. Frank in Staudinger, BGB-Neubearbeitung 2007, § 1744, Rdn. 13). Dies wird mit dem Kindeswohl begründet. Es entspricht den Interessen des Kindes die Adoptivpflegezeit möglichst zu beschleunigen, um zügig stabile Lebensumstände durch die Adoption zu schaffen.

Ob mit dem Eintritt der Adoptionsvoraussetzungen ernsthaft zu rechnen ist, ist eine Frage des Einzelfalls.

Dass das zuständige Amt hiervon ausgeht, ist jedenfalls meines Erachtens durchaus vertretbar. Sie sind zur Adoption bereit. Das Kind lebt ohnehin bei Ihnen. Die Mutter des Kindes hat die Zustimmung auch erteilt. Der Vater des Kindes zeigte bislang kein Interesse an dem Kind. Aufgrund der Umstände scheint es wahrscheinlich, dass die weiteren Voraussetzungen für die Adoption – Zustimmung des Vaters oder deren Ersetzung durch das Familiengericht - auch eintreten werden.

Daher gehe ich davon aus, dass die Adoptionspflege bereits begonnen hat. Dementsprechend können Sie nur Leistungen beanspruchen, die bei Adoptionspflege gewährt werden, wie z.B. Elterngeld nach § 1 III Nr. 1 BEEG, soweit die weiteren Voraussetzungen vorliegen.

Um die Ihnen fehlende Rechtssicherheit zu erlangen, sollten Sie das Amt schriftlich unter Fristsetzung (10-14 Tage) auffordern, Ihnen die Gründe für die Aufhebung des Pflegegeldes und den Beginn der Adoptionspflege zu bestätigen.

Ich bedauere Ihnen kein günstigeres Ergebnis hinsichtlich des Pflegegeldes überbringen zu können. Ich hoffe dennoch, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen und wünsche Ihnen, dass Sie Ihr Kind erfolgreich adoptieren können.

Bitte beachten Sie, dass es sich bei den vorstehenden Ausführungen um eine erste Einschätzung aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts handelt, die eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nach umfassender Sachverhaltsaufklärung nicht ersetzen kann. Durch Auslassen oder Hinzufügen von Tatsachen Ihrerseits kann sich die rechtliche Bewertung ändern.

Bei Unklarheiten können Sie gerne von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch machen.

Mit freundlichen Grüßen

Gina Haßelberg
(Rechtsanwältin)


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