Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340286
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 16.01.2012 21:17:26

Befristung bei Angestellter im öffentlichen Dienst

Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht | Einsatz: € 55,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 435
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe zunächst einen auf 2 Jahre befristeten Vertrag bei einer GmbH, die zu 94,9 % einer Holding gehört, die wiederum zu 100% einer Kommune gehört, abgeschlossen (Vertragsbeginn bei der GmbH 01.11.2009).
Während der Vertragslaufzeit hat die Kommune mich "abgeworben", so dass ich nach 16,5 Monaten (zum 14.03.2010) von der GmbH zur Kommune gewechselt habe. Diese hat mir allerdings nur einen befristeten Vertrag für 12,5 Monate (bis zum 31.03.2012) angeboten, den ich angenommen habe.
Die Stelle bei der GmbH war grundsätzlich sachlich befristet, die Stelle bei der Kommune ist dies sicher nicht (Stabsstelle).
Die sachliche Befristung (GmbH)könnte aus einer Projektbezogenheit resultieren - allerdings hat meine Arbeit ein Nachfolger weitergeführt, der dort auch heute noch beschäftigt ist (über die ursprünglichen 2 Jahre Projektlaufzeit hinaus und mit den gleichen Aufgaben).

Begann die maximale Befristungsdauer von 2 Jahren nun schon mit Vertragsschluss bei der (kommunalen) GmbH - habe ich also seit dem 01.11.2011 Anspruch auf einen unbefristeten Vertrag im öffentlichen Dienst? Kann ich also einen solchen Anspruch notfalls mit einer Feststellungsklage geltend machen?

Jetzt schon herzlichen Dank für Ihre Antwort!
Mit besten Grüßen
G.


Antwort geschrieben am 16.01.2012 23:14:55
Rechtsanwalt Peter Eichhorn
Radeberger Str. 2K, 01796 Pirna, Tel: 03501/5163030, Fax: 03501/5163039
Vertragsrecht, allgemein, Verwaltungsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 203
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrte Ratsuchende,

in Ihrem Fall könnte § 14 Abs. 2 S. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) einschlägig sein: "Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig."

§ 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG bestimmt allerdings: "Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat."

Diese Vorschrift regelt ein Verbot der Befristung über eine Dauer von mehr als 2 Jahren.

Voraussetzung ist jedoch, dass "mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor" ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Bei Ihnen hat jedoch ein Arbeitgeberwechsel stattgefunden, von einer GmbH (juristischen Person des Privatrechts) zu einer Kommune/Gemeinde (juristische Person des öffentlichen Rechts).

Bei den beiden Arbeitgebern handelt es sich um voneinander verschiedene (juristische) Personen.
Sie haben bzw. hatten Arbeitsverträge mit unterschiedlichen Rechtspersönlichkeiten.

Trotz der mittelbaren Beteiligung der Kommune an der GmbH ist der Arbeitgeber nicht derselbe.

Der unwirksam befristete Vertrag bei der Kommune gilt damit leider nicht gem. § 16 S. 1 TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen.


Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 21.01.2012 08:06:48

Sehr geehrter Herr Eichhorn,

dass es sich bei einer Kommune und einer GmbH um zwei unterschiedliche juristische Personen handelt war mir bewußt, was ich ja auch dargestellt hatte. Woraus ergibt sich jedoch, dass die Anstellung bei einer kommunalen Tochtergesellschaft nicht als Umgehungstatbestand gewertet wird - gibt es hierzu Urteile? Ein Hinweis auf eine dies aussagende Stelle der Kommentierung des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG würde mir - falls es kein einschlägiges Urteil gibt, schon ausreichen.

Ich bedanke mich bereits jetzt für Ihre Konkretisierung und verbleibe,

MfG G.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 21.01.2012 16:22:48

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Es gibt bereits Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG).

Das BAG hat mit Urteil v. 09.03.2011, 7 AZR 657/07 entschieden, dass die Ausnutzung der Gestaltungsmöglichkeiten des TzBfG rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn "mehrere rechtlich und tatsächlich verbundene Vertragsarbeitgeber in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem Arbeitnehmer aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge ausschließlich deshalb schließen, um auf diese Weise über die nach § 14 Abs. 2 TzBfG vorgesehenen Befristungsmöglichkeiten hinaus sachgrundlose Befristungen aneinanderreihen zu können." (Orientierungssatz 3 der Entscheidung).

Voraussetzung des Rechtsmissbrauchs:
1. ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken der Arbeitgeber
2. Aneinanderreihung sachgrundloser Befristungen
3. Umgehung des TzBfG

Bereits 1. und 2. scheinen bei Ihnen nicht gegeben, da Sie den Arbeitgeber gewechselt haben vor Ende der ersten Befristung.

Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt



Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Befristung bei Angestellter im öffentlichen Dienst | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2012-01-21
Wurden Ihre Fragen beantwortet?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?
Bewertung: Fragesteller
Danke!


Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Eichhorn direkt

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Verwaltungsrecht letzten Monat:

9
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340286
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97815
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Befristung   Angestellter   öffentlichen   Dienst