ich habe zunächst einen auf 2 Jahre befristeten Vertrag bei einer GmbH, die zu 94,9 % einer Holding gehört, die wiederum zu 100% einer Kommune gehört, abgeschlossen (Vertragsbeginn bei der GmbH 01.11.2009).
Während der Vertragslaufzeit hat die Kommune mich "abgeworben", so dass ich nach 16,5 Monaten (zum 14.03.2010) von der GmbH zur Kommune gewechselt habe. Diese hat mir allerdings nur einen befristeten Vertrag für 12,5 Monate (bis zum 31.03.2012) angeboten, den ich angenommen habe.
Die Stelle bei der GmbH war grundsätzlich sachlich befristet, die Stelle bei der Kommune ist dies sicher nicht (Stabsstelle).
Die sachliche Befristung (GmbH)könnte aus einer Projektbezogenheit resultieren - allerdings hat meine Arbeit ein Nachfolger weitergeführt, der dort auch heute noch beschäftigt ist (über die ursprünglichen 2 Jahre Projektlaufzeit hinaus und mit den gleichen Aufgaben).
Begann die maximale Befristungsdauer von 2 Jahren nun schon mit Vertragsschluss bei der (kommunalen) GmbH - habe ich also seit dem 01.11.2011 Anspruch auf einen unbefristeten Vertrag im öffentlichen Dienst? Kann ich also einen solchen Anspruch notfalls mit einer Feststellungsklage geltend machen?
Jetzt schon herzlichen Dank für Ihre Antwort!
Mit besten Grüßen
G.
Antwort geschrieben am 16.01.2012 23:14:55 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Peter Eichhorn
Radeberger Str. 2K, 01796 Pirna, Tel: 03501/5163030, Fax: 03501/5163039
Vertragsrecht, allgemein, Verwaltungsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht
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in Ihrem Fall könnte § 14 Abs. 2 S. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) einschlägig sein: "Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig."
§ 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG bestimmt allerdings: "Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat."
Diese Vorschrift regelt ein Verbot der Befristung über eine Dauer von mehr als 2 Jahren.
Voraussetzung ist jedoch, dass "mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor" ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Bei Ihnen hat jedoch ein Arbeitgeberwechsel stattgefunden, von einer GmbH (juristischen Person des Privatrechts) zu einer Kommune/Gemeinde (juristische Person des öffentlichen Rechts).
Bei den beiden Arbeitgebern handelt es sich um voneinander verschiedene (juristische) Personen.
Sie haben bzw. hatten Arbeitsverträge mit unterschiedlichen Rechtspersönlichkeiten.
Trotz der mittelbaren Beteiligung der Kommune an der GmbH ist der Arbeitgeber nicht derselbe.
Der unwirksam befristete Vertrag bei der Kommune gilt damit leider nicht gem. § 16 S. 1 TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 21.01.2012 08:06:48
Sehr geehrter Herr Eichhorn,
dass es sich bei einer Kommune und einer GmbH um zwei unterschiedliche juristische Personen handelt war mir bewußt, was ich ja auch dargestellt hatte. Woraus ergibt sich jedoch, dass die Anstellung bei einer kommunalen Tochtergesellschaft nicht als Umgehungstatbestand gewertet wird - gibt es hierzu Urteile? Ein Hinweis auf eine dies aussagende Stelle der Kommentierung des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG würde mir - falls es kein einschlägiges Urteil gibt, schon ausreichen.
Ich bedanke mich bereits jetzt für Ihre Konkretisierung und verbleibe,
MfG G.
Sehr geehrter Herr Eichhorn,
dass es sich bei einer Kommune und einer GmbH um zwei unterschiedliche juristische Personen handelt war mir bewußt, was ich ja auch dargestellt hatte. Woraus ergibt sich jedoch, dass die Anstellung bei einer kommunalen Tochtergesellschaft nicht als Umgehungstatbestand gewertet wird - gibt es hierzu Urteile? Ein Hinweis auf eine dies aussagende Stelle der Kommentierung des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG würde mir - falls es kein einschlägiges Urteil gibt, schon ausreichen.
Ich bedanke mich bereits jetzt für Ihre Konkretisierung und verbleibe,
MfG G.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 21.01.2012 16:22:48
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Es gibt bereits Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG).
Das BAG hat mit Urteil v. 09.03.2011, 7 AZR 657/07 entschieden, dass die Ausnutzung der Gestaltungsmöglichkeiten des TzBfG rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn "mehrere rechtlich und tatsächlich verbundene Vertragsarbeitgeber in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem Arbeitnehmer aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge ausschließlich deshalb schließen, um auf diese Weise über die nach § 14 Abs. 2 TzBfG vorgesehenen Befristungsmöglichkeiten hinaus sachgrundlose Befristungen aneinanderreihen zu können." (Orientierungssatz 3 der Entscheidung).
Voraussetzung des Rechtsmissbrauchs:
1. ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken der Arbeitgeber
2. Aneinanderreihung sachgrundloser Befristungen
3. Umgehung des TzBfG
Bereits 1. und 2. scheinen bei Ihnen nicht gegeben, da Sie den Arbeitgeber gewechselt haben vor Ende der ersten Befristung.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Es gibt bereits Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG).
Das BAG hat mit Urteil v. 09.03.2011, 7 AZR 657/07 entschieden, dass die Ausnutzung der Gestaltungsmöglichkeiten des TzBfG rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn "mehrere rechtlich und tatsächlich verbundene Vertragsarbeitgeber in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem Arbeitnehmer aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge ausschließlich deshalb schließen, um auf diese Weise über die nach § 14 Abs. 2 TzBfG vorgesehenen Befristungsmöglichkeiten hinaus sachgrundlose Befristungen aneinanderreihen zu können." (Orientierungssatz 3 der Entscheidung).
Voraussetzung des Rechtsmissbrauchs:
1. ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken der Arbeitgeber
2. Aneinanderreihung sachgrundloser Befristungen
3. Umgehung des TzBfG
Bereits 1. und 2. scheinen bei Ihnen nicht gegeben, da Sie den Arbeitgeber gewechselt haben vor Ende der ersten Befristung.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
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