Antwort geschrieben am 22.04.2011 17:12:36 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26726, Fax: 0441 26892
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 811
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diese Vorgehensweise kann das Arbeitsamt aus folgenden Überlegungen nicht verlangen:
Aufgrund des erstinstanzlichen Urteils besteht derzeit ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, wobei die Frage, ob der Arbeitgeber Sie weiterbeschäftigen möchte, irrelevant ist.
Denn sofern Sie Ihre Arbeitskraft anbieten, der Arbeitgeber diese Arbeitskraft nicht annimmt, befindet der Arbeitgeber sich in Verzug und ist verpflichtet, die vollen arbeitsvertraglichen entgelte zu zahlen (auch, wenn Sie tatsächlich nicht arbeiten).
Dann aber sind Sie - da das Arbeitsverhältnis nicht besteht - nicht arbeitssuchend (haben aber auch keinen Anspruch auf Leistungsempfang durch das Arbeitsamt; der Arbeitgeber wäre nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung der Schuldner).
Da aber derzeit das unbefristete Arbeitsverhältnis besteht, kann das Arbeitsamt von Ihnen nciht die Annahme einer andere (befristeten) Stelle verlangen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 22.04.2011 17:19:21
Besten Dank für Ihre schnelle Antwort.Arbeitskraft wurde zur Verfügung gestellt ! Das komische ist nur, das ich Geld vom Arbeitsamt erhalte. Ich mußte nur eine Abtrittserklärung unterschreiben.Also kündige ich nicht und das AA kann mich auch nicht dazu zwingen eine befristette Stelle anzunehmen, oder muß, ich erst die rechtskraft des Urteiles abwarten ? Danke nochmals
Besten Dank für Ihre schnelle Antwort.Arbeitskraft wurde zur Verfügung gestellt ! Das komische ist nur, das ich Geld vom Arbeitsamt erhalte. Ich mußte nur eine Abtrittserklärung unterschreiben.Also kündige ich nicht und das AA kann mich auch nicht dazu zwingen eine befristette Stelle anzunehmen, oder muß, ich erst die rechtskraft des Urteiles abwarten ? Danke nochmals
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 22.04.2011 17:22:56
Sehr geehrter Ratsuchender,
komisch war das schon.
Nur, wenn eine Abtretungserklärung unterzeichnet worden ist, geht auch das Arbeitsamt weiter von einem bestehenden Arbeitsverhältnis aus.
Dann brauchen Sie weder kündigen, noch die vorgeschlagene befristete Stelle annehmen.
Da Sie vom Arbeitsamt sicherlich nicht das volle vertraglich vereinbarte Entgelt erhalten, sollte der Differenzbetrag beim Arbeitgeber geltend gemacht werden; dieses sollten Sie mit anwaltlicher Hilfe machen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Sehr geehrter Ratsuchender,
komisch war das schon.
Nur, wenn eine Abtretungserklärung unterzeichnet worden ist, geht auch das Arbeitsamt weiter von einem bestehenden Arbeitsverhältnis aus.
Dann brauchen Sie weder kündigen, noch die vorgeschlagene befristete Stelle annehmen.
Da Sie vom Arbeitsamt sicherlich nicht das volle vertraglich vereinbarte Entgelt erhalten, sollte der Differenzbetrag beim Arbeitgeber geltend gemacht werden; dieses sollten Sie mit anwaltlicher Hilfe machen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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