Frage geschrieben am 29.07.2010 11:16:59
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Befristetes Anstellungsverhältnis möglich - trotz §14TzBfG ???
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 859Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
und bei dem ich schon einmal unbefristet angestellt war mich neu bewerben. Dienstanweisung im Unternehmen ist,neue Mitarbeiter zuerst einmal nur befristet einzustellen.
Meine Frage ist nun, gibt es eine rechtlich saubere Möglichkeit für die Filiale unter Beachtung geltenden Rechtes (§14TzBfG) mich trotzdem befristet einzustellen.
Antwort geschrieben am 29.07.2010 12:09:55
Vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt beantworten und vorab darauf hinweisen, dass dieses Forum nur geeignet ist, einen groben Abriss über die rechtliche Lage zu erteilen und kein tiefgründiges Mandantengespräch ersetzen kann, insbesondere das Weglassen wesentlicher Angaben kann das Ergebnis der Beantwortung beeinflussen.
Abweichend vom Normalzustand eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses kann gemäß §14 TzBfG die Befristung des Arbeitsverhältnisses vereinbart werden. Dies ist jedoch nur in den vom Gesetz vorgesehenen Ausnahmefällen zulässig.
1. Befristung mit Sachgrund, §14 Aabs.1 TzBfG
Zunächst müssen zwischen der Befristung mit und der Befristung ohne Sachgrund unterschieden werden. Ausgangspunkt ist §14 Abs.1 TzBfG. Dieser regelt, dass der Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags grundsätzlich eines sachlich rechtfertigenden Grundes bedarf. In Satz 2 sind sodann folgende Regelbeispiele aufgeführt:
a. der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
b. die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
c. der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
d. die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
e. die Befristung zur Erprobung erfolgt,
f. in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
g. der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
h. die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
Ganz klar zu sagen ist, dass Ziff. 5 der Regelbeispiele vorliegend entfallen wird, da Sie nach eigenen Sachverhaltsschilderung bereits einmal beim Arbeitgeber, bei welchem Sie sich jetzt erneut bewerben wollen, tätig gewesen sind, so dass keine Erprobung mehr erforderlich wäre, es sei denn, es handelt sich um einen neuen Tätigkeitsbereich.
Inwieweit ein anderes Regelbeispiel tatsächlich greift, kann momentan derart pauschal nicht beurteilt werden.
Sollte aber eine Befristung mit Sachgrund erfolgen, so wäre der Umstand, dass Sie bereits einmal bei dem Arbeitgeber beschäftigt waren und sich derzeit nur neu bewerben, unerheblich. Für das Vorliegen eines sachlichen Grundes ist der Arbeitgeber darlegungs- und beweisbelastet. Nicht entscheidend ist hierbei, was die Parteien vereinbaren, sondern allein ob nach den im Einzelfall gegebenen Umständen davon ausgegangen werden kann, dass die Situation des jeweils herangezogenen Befristungsgrunds auch tatsächlich und objektiv vorliegt. Dies wird dann relevant, wenn der Arbeitnehmer, also Sie, binnen 3 Wochen nach Ablauf der Befristung auf Feststellung klagt, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.
Es ist aber darauf hinzuweisen, dass §14 Abs.1 Satz 2 TzBfG nicht abschließend ist, in Rechtsprechung auch andere Sachgründe, wie Gewährung von Eingliederungszuschuss, anerkannt sind.
2. Befristung ohne Sachgrund, §14 Abs.2 TzBfG
Liegt kein Sachgrund vor, so richtet sich die Zulässigkeit einer Befristung des Arbeitsvertrages nach §14 Abs.2 TzBfG. Das Gesetz hält danach eine Befristung zulässig, wenn
• es sich um eine Neueinstellung nach näherer Maßgabe des § 14 Abs. 2 TzBfG oder
• um eine Neueinstellung in einem neu gegründeten Unternehmen gemäß § 14 Abs. 2a TzBfG oder
• um das Arbeitsverhältnis eines älteren Arbeitnehmers i. S. d. § 14 Abs. 3 TzBfG
handelt.
Sollte seitens des Arbeitgebers kein Sachgrund für eine Befristung vorliegen, so dass nur eine Befristung nach Abs.2 des §14 TzBfG in Betracht kommt, stellt sich bei Ihnen die große Frage, ob es sich um eine Neueinstellung handelt. Nach §14 Abs.2 S.2 TzBfG ist eine Befristung ohne Sachgrund ausgeschlossen, wenn mit DEMSELBEN Arbeitgeber bereits ein Arbeitsverhältnis bestand. In Ihrem Fall kommt es also entscheidend darauf, ob mit demselben Arbeitgeber bereits vorab ein Arbeitsverhältnis bestand. Das BAG stellt bei der Frage nach der Identität der Arbeitgeber auf die natürliche oder juristische Person ab, die mit dem Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag geschlossen hat. Besteht Identität des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers so liegt in Ihrem Fall auf Grund des einst bestehenden Arbeitsverhältnisses keine Neueinstellung vor.
Ob Sie unter Ziff.3 Falle (älterer Arbeitnehmer) kann derzeit nicht beurteilt werden.
3. Zusammenfassung
In Ihrem Fall kommt es zunächst entscheidend darauf an, ob ein sachlicher Grund für eine Befristung seitens des Arbeitgebers besteht. Liegt dieser vor und befristet der Arbeitgeber auch tatsächlich aus diesem Grund, kommt es auf den Umstand, dass es keine Neueinstellung ist und Sie einst beschäftigt waren, nicht an, da eine Befristung mit Sachgrund stets möglich ist.
Liegt kein sachlicher Grund vor, so ist eine Befristung nicht möglich, soweit Sie auf eine Neueinstellung begründet wird, denn tatsächlich handelt es sich bei Ihnen nicht um eine Neueinstellung.
In Bezug auf Ihre konkrete Frage, bestehen durchaus legitime Möglichkeiten der Befristung durch den Arbeitgeber, nicht etwa nur durch die einzelne Filiale - wobei das Filialnetz die Beantwortung Ihrer Frage nicht beeinflusst – sondern für das Unternehmen selbst.
Wie bereits geschildert, verbleibt Ihnen die Möglichkeit, die Befristung nach Ihrem Ablauf zur Überprüfung des zuständigen Arbeitsgerichts zu stellen, dies binnen 3 Wochen nach Ablauf der Befristung durch Klageerhebung.
Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 29.07.2010 13:12:56
Vielen Dank für ihre Antwort !
Es liegt kein sachlicher Grund für eine Befristung vor.
Die Identität des Arbeitgebers in Form der natürlichen Person, die den Arbeitsvertrag geschlossen hat ist eine andere.
Der Arbeitgeber jetzt, ist Rechtsnachfolger des alten, mit dem der Arbeitsvertrag damals geschlossen wurde.
Aus dem Unternehmen ausgeschieden bin ich in der neuen, jetzt aktuellen Rechtsform.
Was für l e g i t i m e Möglichkeiten der Befristung gibt es ? ? ?
Vielen Dank für ihre Antwort !
Es liegt kein sachlicher Grund für eine Befristung vor.
Die Identität des Arbeitgebers in Form der natürlichen Person, die den Arbeitsvertrag geschlossen hat ist eine andere.
Der Arbeitgeber jetzt, ist Rechtsnachfolger des alten, mit dem der Arbeitsvertrag damals geschlossen wurde.
Aus dem Unternehmen ausgeschieden bin ich in der neuen, jetzt aktuellen Rechtsform.
Was für l e g i t i m e Möglichkeiten der Befristung gibt es ? ? ?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 29.07.2010 15:11:27
Sehr geehrter Fragesteller;
Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten.
Eine Befristung von Arbeitsverhältnisses kann NUR auf Grundlage von §14 TzBfG erfolgen. Liegt ein Sachgrund nicht vor, kommt es auf Abs.2 an.
Soweit Sie schildern, dass es einen Rechtsnachfolger gegeben hat, so gehe ich davon aus, dass ein Betriebsübergang gemäß §613 a BGB stattgefunden hat. Dies lässt sich durch Sie leicht nachvollziehen, da Sie zum damaligen Zeitpunkt ein Informationsschreiben über den Betriebsübergang erhalten haben müssen. Der neue, jetzige Arbeitgeber ist damals in den Arbeitsvertrag des alten Arbeitgebers eingetreten.
Soweit Sie schildern, dass Sie erst unter dem neuen Unternehmen ausgeschieden sind, so besteht also tatsächlich Identität der Arbeitgeber, da Sie bereits unter der neuen Rechtsform beschäftigt waren. Damit liegt keine Neueinstellung vor.
Insoweit vermag ich momentan keine Möglichkeit der Befristung zu erkennen, soweit Sie schildern, dass kein Sachgrund vorliegt.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage beantworten und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Nicole Schwuchow
Sehr geehrter Fragesteller;
Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten.
Eine Befristung von Arbeitsverhältnisses kann NUR auf Grundlage von §14 TzBfG erfolgen. Liegt ein Sachgrund nicht vor, kommt es auf Abs.2 an.
Soweit Sie schildern, dass es einen Rechtsnachfolger gegeben hat, so gehe ich davon aus, dass ein Betriebsübergang gemäß §613 a BGB stattgefunden hat. Dies lässt sich durch Sie leicht nachvollziehen, da Sie zum damaligen Zeitpunkt ein Informationsschreiben über den Betriebsübergang erhalten haben müssen. Der neue, jetzige Arbeitgeber ist damals in den Arbeitsvertrag des alten Arbeitgebers eingetreten.
Soweit Sie schildern, dass Sie erst unter dem neuen Unternehmen ausgeschieden sind, so besteht also tatsächlich Identität der Arbeitgeber, da Sie bereits unter der neuen Rechtsform beschäftigt waren. Damit liegt keine Neueinstellung vor.
Insoweit vermag ich momentan keine Möglichkeit der Befristung zu erkennen, soweit Sie schildern, dass kein Sachgrund vorliegt.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage beantworten und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Nicole Schwuchow
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