Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 36 weitere Antworten zum Thema Untermietvertrag.
Guten Tag,
ich vermiete Privat in meiner Wohnung möblierte Zimmer .Eine Kundin hat für 26 Tage gemietet .Zahlt aber nicht wie abgesprochen nach 2 Wochen
. Will aufs Geld vom Arbeitsamt warten
Mahnungen nur Mündlich möglich. Die Wohnung wird auch nach Mahnungen nicht sorgsam von Ihr benutzt.Am Telefon wüste Beschimmpfungen.
Beim Mietvertrag für die 26 Tage ist mir ein Datumsfehler unterlaufen. Deshalb hat das Arbeitsamt nicht bezahlt. Mietdatum war 31.03.2011 bis 31.03.2011 . Ist damit der Mietvertrag nicht gültig ? Neue Rechnung von meiner Seite wurde nicht ans Arbeitsamt übergeben ? Wie bekomme ich Sie morgen aus der Wohnung ?
Vielen Dank für Ihre Mühe
Antwort geschrieben am 14.04.2011 22:46:47 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
Bewertungen: 434
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Bei befristeten Mietverhältnissen braucht man keine Kündigung, da der Mietvertrag dann eben dann entsprechend endet.
Trotz des Datumsfehlers stellt sich die Frage, ob sich nicht der Mietvertrag trotzdem als befristet auslegen lässt, z. B. insbesondere der Einzug der Mieterin vor dem 31.3. etwa nachweisbar ist oder sich die Befristung aus den sonstigen Umständen ergibt.
Leider tragen Sie dafür die Darlegungs- und Beweislast und haften demnach auch für Unklarheiten im Vertrag.
Dass aber hier gegenseitig eine Befristung gewollt war, ergibt sich meines Erachtens schon aus der Datumsangabe.
Ansonsten gilt nach meiner ersten vorläufigen Einschätzung:
Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat (so habe ich Sie verstanden), auch nur vorübergehend vermieteter Wohnraum, unterliegt nicht dem sonstigen, sehr weitreichenden Kündigungsschutz des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Bei diesem Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.
Alternativ gilt:
Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.
Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden ist, kann aber eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden (müsste also in Ihrem Vertrag stehen).
Sie sollten daher die Mieterin/die Arbeitsagentur weiterhin schriftlich zur Zahlung auffordern - für die tatsächliche Nutzung bis dato - und (nur) gegenüber der Mieterin die sofortige Räumung fordern, hilfsweise schriftlich die Kündigung bis morgen, dem 15.4. zum 30.4. erklären (sicherheitshalber dann per Botenüberbringung bzw. unter Zeugen den Brief abgegeben oder einwerfen).
Falls es noch Schwierigkeiten geben sollte, können Sie sich gerne wieder an mich wenden; eine hier gezahlte Erstberatung würde Ihnen dabei angerechnet und gutgeschrieben, Anwaltskosten könnten dann auch als Verzugsschadensersatz bei der Gegenseite geltend gemacht werden, das Problem ist allerdings deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
HSV Rechtsanwälte
Lautenschlagerstraße 3
70173 Stuttgart
Tel.: 07 11 - 72 23 67-37
Fax: 07 11 - 72 23 67-38
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Internet: www.hsv-rechtsanwaelte.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 14.04.2011 23:29:40
Danke für Ihre Antwort,
kann ich den § 543 ABS 1,569 Abs2 BGB in Anspruch nehmen. Beleidigung am Telefon , Unachtsamkeit bei der Benutzung der Einrichtung. Tisch defekt.
Alle Fenster in der ersten Etage sind offen und Sie nicht in der Wohnung.
Gibt es ein Problem wenn ich in Ihr Zimmer gehe. zb zum Putzen, Fenster zu machen ,Ihre Wäsche aus dem Bad weg räumen muß.Reinigung Bettenbeziehen und so weiter ist im Mietpreis inbegriffen.
Habe Ihre Sachen alle in Ihren Unzugskarton gepackt und zum Abholen bereit gestellt.
Gibt das ein Problem für mich.
Vielen dank auch für diese Hilfe
Danke für Ihre Antwort,
kann ich den § 543 ABS 1,569 Abs2 BGB in Anspruch nehmen. Beleidigung am Telefon , Unachtsamkeit bei der Benutzung der Einrichtung. Tisch defekt.
Alle Fenster in der ersten Etage sind offen und Sie nicht in der Wohnung.
Gibt es ein Problem wenn ich in Ihr Zimmer gehe. zb zum Putzen, Fenster zu machen ,Ihre Wäsche aus dem Bad weg räumen muß.Reinigung Bettenbeziehen und so weiter ist im Mietpreis inbegriffen.
Habe Ihre Sachen alle in Ihren Unzugskarton gepackt und zum Abholen bereit gestellt.
Gibt das ein Problem für mich.
Vielen dank auch für diese Hilfe
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 15.04.2011 09:51:29
Sehr geehrter Fragesteller,
sicherlich wäre auch eine außerordentliche Kündigung (Mietrecht) denkbar, so dass Sie dann diese aussprechen können (dann kurz die außerordentliche Gründe in dem Kündigungschreiben nennen) und hilfsweise die fristgerechte Kündigung (Mietrecht) erklären, siehe oben.
Um Hausfriedensbruch (ein solcher kann auch bei schon ausgesprochener - wirksamer - Kündigung vorliegen, solange die Räumung nicht erwirkt ist, s. u.) zu vermeiden, sollte nur eine Begehung der gemeinschaftlich benutzten Räume - wenn dieses so vereinbart ist - erfolgen.
Leider ist eine eigene Zwangsräumung nicht möglich, sie bedarf einer gerichtlichen Entscheidung, eines Räumungstitel samt Mithilfe durch einen Gerichtsvollzieher.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
sicherlich wäre auch eine außerordentliche Kündigung (Mietrecht) denkbar, so dass Sie dann diese aussprechen können (dann kurz die außerordentliche Gründe in dem Kündigungschreiben nennen) und hilfsweise die fristgerechte Kündigung (Mietrecht) erklären, siehe oben.
Um Hausfriedensbruch (ein solcher kann auch bei schon ausgesprochener - wirksamer - Kündigung vorliegen, solange die Räumung nicht erwirkt ist, s. u.) zu vermeiden, sollte nur eine Begehung der gemeinschaftlich benutzten Räume - wenn dieses so vereinbart ist - erfolgen.
Leider ist eine eigene Zwangsräumung nicht möglich, sie bedarf einer gerichtlichen Entscheidung, eines Räumungstitel samt Mithilfe durch einen Gerichtsvollzieher.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
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