in
http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=124247&rechtcheck=2
habe ich die Fragestellung nicht richtig gewichtet.
Meine Haupt-Frage war:
Ist ein kostenloser Probebetrieb rechtlich überhaupt erlaubt? Oder dürfen bestimmte Dienstleistungen / Waren überhaupt nicht gratis angeboten werden ?
Neugierig,
b-707
Antwort geschrieben am 03.02.2011 11:21:35 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Sascha Steidel
Wrangelstrasse 16, 24105 Kiel, Tel: 0431-895990, Fax: 0431-84930
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Verkehrsrecht, Gesellschaftsrecht, Erbrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 300
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Ihre Anfrage(n) möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten:
Bei der unentgeltlichen Abgabe von Waren und Dienstleistungen kann wettbewerbsrechtlich Sittenwidrigkeit nach § 3 UWG vorliegen. Es ist in diesen Fällen aber stets zu unterscheiden, welchen Zweck die unentgeltliche Abgabe von Waren oder Dienstleistungen hat.
Erprobungszwecke sind als Grund für Unentgeltlichkeit anerkannt. Hält sich das Angebot im Rahmen des Erprobungszweckes, so sind an eine wettbewerbsrechtliche Sittenwidrigkeit hohe Anforderungen zu stellen.
Mit anderen Worten: Sie können die Leistungen im Rahmen einer Erprobung der webseite für einen begrenzten Zeitraum ( 3 Monate halte ich noch für angemessen ) unentgeltlich anbieten,sollten aber auf die Erprobungszeit hinweisen.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen einen hilfreichen rechtlichen Überblick verschafft und die aufgeworfenen Fragen damit zufriedenstellend beantwortet zu haben. Bitte beachten Sie, dass es sich hier lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung handelt, die eine umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Vorlage der betreffenden Unterlagen nicht ersetzen kann und soll.
Mit freundlichem Gruß
S.Steidel
Rechtsanwalt
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