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Frage geschrieben am 19.04.2008 19:47:00

Befristeter Teilzeit-Vertrag nach gekündigter Vollzeit-Probezeit

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2493
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 69 weitere Antworten zum Thema Befristeter.
Folgender Sachverhalt:
Seit September 2007 hatte ich einen unbefristeten Vertrag (Vollzeit) mit 6-Monate-Probezeit . Der Arbeitgeber (AG) hat zum 14.03.2008 gekündigt (mit 2 Wochen Kündigungsfrist während der Probezeit), da ich weder Erwarten mit meiner Promotion während der Probezeit nicht fertig wurde.

Nun möchten wir (ich und der Arbeitgeber) eigentlich einen befristeten Vertrag (für ca. 6 Mo.) in Teilzeit (ca. 2 Tage/Woche) abschließen, damit ich den Job neben meiner Promotion ausüben kann. Dieser Teilzeitjob würde sich von Tätigkeiten her nur teilweise mit den Tätigkeiten aus dem vorangegangenen Vollzeitverhältnis überschneiden.

Der AG befürchtet aber, eine solche Befristung im Anschluss an ein gekündigtes unbefristetes Arbeitsverhältnis wäre rechtlich als nichtig zu betrachten, d.h. es würde eigentlich ein unbefristetes Verhältnis entstehen, und das will er (noch) nicht.

Meine Frage ist: ist es wirklich so? Wenn ja, was würden Sie als eine Lösung vorschlagen? Sowohl ich als auch der AG wollen diesen befristeten Teilzeitjob, es wäre echt peinlich wenn das Ganze nur an juristischen Komplikationen scheitern würde.


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 19.4.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 19.04.2008 21:08:22
Rechtsanwalt Wolfram Geyer
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Sehr geehrter Ratsuchender,

die Einschätzung Ihres Arbeitgebers ist nicht ganz von der Hand zu weisen. Denn gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 TzBfG darf eine sachgrundlose Befristung nicht erfolgen, wenn bereits zuvor zwischen denselben Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Folge wäre die Fiktion eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses, siehe § § 16 Satz 1 TzBfG. Auf dieses Recht können Sie als Arbeitnehmer auch nicht wirksam verzichten, wie § § 22 Abs. 1 TzBfG klarstellt.

Jedoch steht Ihrem Arbeitgeber unter Umständen ein sachlicher Befristungsgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG zur Seite, insbesondere betriebliche Gründe, aufgrund derer an Ihrer Arbeitsleistung nur vorübergehender Bedarf besteht, siehe § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TzBfG, Satz 1 Nr. 2 ist dagegen nicht einschlägig, da es sich nicht mehr um eine erstmalige Beschäftigung handelt.

Die Lösung der Angelegenheit hängt also entscheidend davon ab, ob ein sachlicher Grund für die geplante nachträgliche Befristung vorliegt.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen in der gebotenen Kürze eine hilfreiche erste rechtliche Orientierung an die Hand geben. Bei Unklarheiten können Sie natürlich gerne Rückfragen stellen.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfram Geyer
Rechtsanwalt


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