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Befristeter Mietvertrag u.a.


08.03.2010 18:56 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Gerhard Raab


| in unter 2 Stunden

Wenn ich als Vermieter über privaten Wohnraum einen Zeitmietvertrag abschließe, muß ich dann auch einen Grund für die Befristung angeben, wie beim befristeten Mietvertrag? Welches ist die längstmögliche Mietdauer beim Zeitmietvertrag? Gibt es auch eine maximale zeitliche Befristung beim befristeten Mietvertrag?

Ich möchte nämlich evtl. einen befristeten Mietvertrag über 2 oder 3 Jahre abschließen, da ich etwa nach Ablauf dieser Zeit Eigenbedarf hätte. Wenn man einen auf 2 Jahre befristeten Mietvertrag nach Ablauf der 2 Jahre um ein Jahr verlängert, weil der Eigenbedarf sich verzögert, kann man das per Zusatzvereinbarung machen, oder braucht man dazu einen ganz neuen Mietvertrag?

Wenn man im Mietvertrag vereinbart, daß beidseitig auf das Recht zur Kündigung (Mietrecht) für den Zeitraum eines Jahres verzichtet wird, kann man dann als Vermieter vorher trotzdem wirksam eine außerordentliche Kündigung (Mietrecht) aussprechen, wenn z.B. der Mieter mehrfach gegen die akzeptierte Hausordnung verstößt oder seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 754 weitere Antworten zum Thema:
Befristeter Mietvertrag
08.03.2010 | 19:51

Antwort

von

Rechtsanwalt Gerhard Raab
621 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Sie haben die Möglichkeit, einen Zeitmietvertrag ohne Kündigungsschutz abzuschließen, bei dem es keinen Anspruch des Mieters auf Vertragsverlängerung gibt.

Vermieter und Mieter müssen in diesem Fall eine feste Laufzeit vereinbaren und gleichzeitig schriftlich festhalten, was der Vermieter bei Ablauf der Zeit mit der Wohnung zu tun beabsichtigt.

Wenn Sie nach Ablauf der Mietzeit die Wohnung selbst beziehen wollen, müssen Sie bei Vertragsschluß dem Mieter mitteilen, das Sie die Wohnung für sich, Ihre Familienangehörigen etc. nutzen wollen. Teilen Sie dem Mieter diese Absicht bei Vertragsschluß nicht schriftlich mit, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen.


2.

Die Laufzeit des Mietvertrags können Sie frei wählen. Es gibt also keine Begrenzung auf fünf Jahre, die das Gesetz früher vorgesehen hatte.

Zu beachten ist weiterhin, daß der Mieter vom Vermieter vier Monate vor Ablauf der Mietzeit verlangen kann, daß der Vermieter mitteilt, ob der Befristungsgrund noch besteht. Für diese Nachricht kann der Mieter dem Vermieter eine Frist von einem Monat setzen, innerhalb der die Information durch den Vermieter erfolgen muß. Haben Sie als Vermieterin die ursprüngliche Verwendungsabsicht fallen gelassen, kann der Mieter Verlängerung des Vertrages auf unbestimmte Zeit verlangen.


3.

Verschiebt sich der Zeitpunkt der weiteren Verwendung, also in Ihrem Fall der Eigenbedarf, kann der Mieter verlangen, daß der Mietvertrag um einen entsprechenden Zeitraum verlängert wird. D. h. Sie benötigen keinen neuen Mietvertrag, sondern halten die weitere Verlängerung in beiderseitigen Einvernehmen schriftlich fest.


4.

Eine außerordentliche Kündigung (Mietrecht) können Sie immer aussprechen, wenn ein schwerwiegender Verstoß des Mieters gegen den Mietvertrag vorliegt. Bei Verstößen gegen die Hausordnung werden Sie in Abhängigkeit von der Schwere der Verstöße den Mieter abmahnen müssen.

Kommt der Mieter dagegen in Zahlungsverzug, können Sie unter den Voraussetzungen des § 543 BGB die fristlose Kündigung (Mietrecht) aussprechen.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Aachener Straße 585
50226 Frechen

Telefon: 02234 - 6 39 90
Telefax: 02234 - 6 49 60

E-Mail: mail@ra-raab.de
Internet: www.ra-raab.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Gerhard Raab
Frechen

621 Bewertungen
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Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Erbrecht, Familienrecht, Straßen- und Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Strafrecht