Befristeter Mietvertrag u.a.
08.03.2010 18:56 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum
Beantwortet von
Rechtsanwalt Gerhard Raab
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Wenn ich als Vermieter über privaten Wohnraum einen Zeitmietvertrag abschließe, muß ich dann auch einen Grund für die Befristung angeben, wie beim befristeten Mietvertrag? Welches ist die längstmögliche Mietdauer beim Zeitmietvertrag? Gibt es auch eine maximale zeitliche Befristung beim befristeten Mietvertrag?
Ich möchte nämlich evtl. einen befristeten Mietvertrag über 2 oder 3 Jahre abschließen, da ich etwa nach Ablauf dieser Zeit Eigenbedarf hätte. Wenn man einen auf 2 Jahre befristeten Mietvertrag nach Ablauf der 2 Jahre um ein Jahr verlängert, weil der Eigenbedarf sich verzögert, kann man das per Zusatzvereinbarung machen, oder braucht man dazu einen ganz neuen Mietvertrag?
Wenn man im Mietvertrag vereinbart, daß beidseitig auf das Recht zur Kündigung (Mietrecht) für den Zeitraum eines Jahres verzichtet wird, kann man dann als Vermieter vorher trotzdem wirksam eine außerordentliche Kündigung (Mietrecht) aussprechen, wenn z.B. der Mieter mehrfach gegen die akzeptierte Hausordnung verstößt oder seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt?
Trifft nicht Ihr Problem?
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