Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
327992
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 17.03.2010 20:32:29

Befristeter Mietvertrag

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1067
Ich bin Vermieter über privaten Wohnraum. Es soll ein auf 2 Jahre befristeter Mietvertrag geschlossen werden, Befristungsgrund: Eigenbedarf. Der Mieter möchte vereinbaren, daß der Vertrag sich bei Stillschweigen dann automatisch verlängert. 1) Wäre es rechtswirksam, wenn man in der Verlängerungsklausel schreibt, daß der Vertrag sich bei Stillschweigen verlängert? 2) Oder würde eine solche Klausel unter Umständen dann nach Ablauf von mehr als 2 Jahren dazu führen, daß der Vertrag automatisch zum unbefristeten wird?

3) Bliebe der Vertrag befristet, wenn ich unter o.g. Gegebenheiten dann kurz vor Ablauf der 2 Jahre gegenüber dem Mieter erkläre, daß ich nun Eigenbedarf habe oder daß mein Eigenbedarf sich um einen bestimmten Zeitraum in die Zukunft verschiebt? In diesem Fall würde ja kein Stillschweigen vorliegen und also müsste die Befristung dann weiter wirksam sein, bis zum Tag des eintretenden Eigenbedarfs.


Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:

Die Voraussetzungen eines Zeitmietvertrages ergeben sich aus § 575 Abs. 1 BGB.
Ein Mietverhältnis kann nach § 575 Abs. 1 Ziff. 1 BGB auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt.

Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen (vgl. § 575 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Da in Ihrem Fall die Voraussetzungen für einen qualifizierten Zeitmietvertrag nicht gegeben sind, würde das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen gelten.

Der Mieter kann vom Vermieter frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung verlangen, dass dieser ihm binnen eines Monats mitteilt, ob der Befristungsgrund noch besteht. Erfolgt die Mitteilung später, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um den Zeitraum der Verspätung verlangen (vgl. § 575 Abs. 2 BGB).

Tritt der Grund der Befristung erst später ein, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen. Entfällt der Grund, so kann der Mieter eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit verlangen (vgl. § 575 Abs. 3 BGB).

Bei der von Ihnen in Ziff. 3 genannten Variante lägen auch die Voraussetzungen eines qualifizierten Zeitvertrages nach § 575 Abs. 1 BGB nicht vor, so dass kein befristeter Mietvertrag bestünde.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.



Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 19.03.2010 00:52:48

Gehe ich Recht in der Annahme, daß der Vertrag nur aufgrund der Klausel über die stillschweigende Verlängerung nicht befristet wäre? sodaß wenn man diese Kluasel nicht aufnimmt, der Vertrag auch rechtswirksam befristet wäre?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 19.03.2010 08:59:32

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihren Nachtrag.

Ja, Ihre Annahme ist richtig.



Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth
www.kanzlei-roth.de

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Mietrecht, Wohnungseigentum letzten Monat:

132
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

327992
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

94114
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Befristeter   Mietvertrag