Frage geschrieben am 17.03.2010 20:32:29
Befristeter Mietvertrag
Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 10673) Bliebe der Vertrag befristet, wenn ich unter o.g. Gegebenheiten dann kurz vor Ablauf der 2 Jahre gegenüber dem Mieter erkläre, daß ich nun Eigenbedarf habe oder daß mein Eigenbedarf sich um einen bestimmten Zeitraum in die Zukunft verschiebt? In diesem Fall würde ja kein Stillschweigen vorliegen und also müsste die Befristung dann weiter wirksam sein, bis zum Tag des eintretenden Eigenbedarfs.
Antwort geschrieben am 17.03.2010 22:32:23 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Johannisbollwerk 20, 20459 Hamburg, Tel: 040/31797380, Fax: 040/312784
Vertragsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Immobiliensteuern, Wettbewerbsrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Die Voraussetzungen eines Zeitmietvertrages ergeben sich aus § 575 Abs. 1 BGB.
Ein Mietverhältnis kann nach § 575 Abs. 1 Ziff. 1 BGB auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt.
Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen (vgl. § 575 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Da in Ihrem Fall die Voraussetzungen für einen qualifizierten Zeitmietvertrag nicht gegeben sind, würde das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen gelten.
Der Mieter kann vom Vermieter frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung verlangen, dass dieser ihm binnen eines Monats mitteilt, ob der Befristungsgrund noch besteht. Erfolgt die Mitteilung später, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um den Zeitraum der Verspätung verlangen (vgl. § 575 Abs. 2 BGB).
Tritt der Grund der Befristung erst später ein, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen. Entfällt der Grund, so kann der Mieter eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit verlangen (vgl. § 575 Abs. 3 BGB).
Bei der von Ihnen in Ziff. 3 genannten Variante lägen auch die Voraussetzungen eines qualifizierten Zeitvertrages nach § 575 Abs. 1 BGB nicht vor, so dass kein befristeter Mietvertrag bestünde.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 19.03.2010 00:52:48
Gehe ich Recht in der Annahme, daß der Vertrag nur aufgrund der Klausel über die stillschweigende Verlängerung nicht befristet wäre? sodaß wenn man diese Kluasel nicht aufnimmt, der Vertrag auch rechtswirksam befristet wäre?
Gehe ich Recht in der Annahme, daß der Vertrag nur aufgrund der Klausel über die stillschweigende Verlängerung nicht befristet wäre? sodaß wenn man diese Kluasel nicht aufnimmt, der Vertrag auch rechtswirksam befristet wäre?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 19.03.2010 08:59:32
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Ja, Ihre Annahme ist richtig.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth
www.kanzlei-roth.de
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