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Befristeter Arbeitsvertrag und Mutterschutz


| 05.07.2006 18:07 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Fachanwalt für Familienrecht Klaus Wille




Ich arbeite in einer Firma seit April 2004 in einem befristeten Arbeitsvertrag aus sachlichem Grund ("bis Projektende", das ist voraussichtlich Ende September 2006). Ich bin schwanger und mein Mutterschutz beginnt im Oktober. (Dies habe ich meinem Arbeitgeber im Mai mitgeteilt). Zunächst hatte ich eine mündliche Zusage erhalten, dass ich auch nach Projektende weiter bei der Firma arbeiten kann. Auch alle anderen Mitarbeiter (diese haben auch befristeten Arbeitsvertrag für das Projekt) bekamen diese Zusage und sie bekommen jetzt einen neuen Arbeitsvertrag (bis Ende Dezember) auf Grund eines neuen Projektes. Nur mir wurde jetzt in einem Gespräch mitgeteilt, dass mein Vertrag im Gegensatz zu den anderen Mitarbeitern zu Projektende ausläuft. Ich möchte gern wissen, ob diese Kündigung rechtens ist oder ob ich auch eine Verlängerung meines Arbeitsvertrages verlangen kann. Ist diese Kündigung schon wirksam oder wann sollte ich das schriftlich von meinem Arbeitsgeber bekommen?
Das Projektende war zunächst für Februar 2006 vorgesehen, dann Mai, dann August und jetzt ist es September. Ist dies bereit als Verlängerung meines Arbeitsvertrages zu sehen? Und hätte ich dann nicht jetzt schon Anspruch auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag?
Was bedeutet das für meinen Mutterschutz? Bekomme ich auch einen Zuschuss von meinem jetzigen Arbeitgeber?

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 456 weitere Antworten zum Thema:
Arbeitsvertrag Mutterschutz Befristeter
05.07.2006 | 19:44

Antwort

von

Rechtsanwalt Fachanwalt für Familienrecht Klaus Wille
162 Bewertungen
Sehr geehrte Damen und Herren,

bei einem befristeten Arbeitsvertrag bedarf es keiner Kündigung.
Im Gegensatz zum unbefristeten Arbeitsverhältnis ist das befristete Arbeitsverhältnis beendet, ohne dass es der Ausspruch einer Kündigung erforderlich ist.

Zunächst müsste geprüft werden, ob die erstmalige Befristung des Arbeitsverhältnisses zulässig war. Grundsätzlich darf ein Arbeitsverhältnis nur mit sachlichen Grund befristet werden. Die Gründe, wann ein Arbeitsverhältnis befristet werden kann, stehen in § 14 des Teilzeitbefristungsgesetz, hier insbesondere § 14 Abs. 1. Dieser lautet wie folgt:

"Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1. der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,

2. die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,

3. der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,

4. die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,

5. die Befristung zur Erprobung erfolgt,

6. in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,

7. der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder

8. die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht."

Aufgrund Ihre Beschreibung ich davon aus, dass bei Ihnen die 1 zutrifft.


Gemäß §14 Abs. 2 Teilzeitbefristunggsetz können bestimmte Arbeitsverträge ohne sachlichen Grund befristet werden. Es gibt auch die Möglichkeit der höchstens dreimaligen Verlängerung eines Arbeitsvertrages, wobei die zeitlichen Vorgaben für die Dauer des einzelnen befristeten Arbeitsverhältnisses nicht vorgegeben sind.

§ 14 Abs. 2 S. 1 lautet wie folgt:
"Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig."

Hier spricht einiges dafür, dass bei ihnen die dreimalige Verlängerung ausgenutzt wurde. Insbesondere weil die Dauer von zwei Jahren überschritten wurde. Nach Ihrer Beschreibung hatten Sie die erstmalige Befristung im April 2004 geschlossen. Nunmehr sind über zwei Jahre vergangen. Insofern sehe ich einige gute Möglichkeiten, das ihr Arbeitsverhältnis nunmehr in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übergegangen ist. Ich rate Ihnen daher dringend es sich an einen Rechtsanwalt in ihrer Nähe zu wenden. Bringen Sie dazu auchden Arbeitsvertrag sowie die Befristungsvereinbarungen mit.

Wenn Sie ein unbefristetes Arbeitsverhältnis haben, dann haben sie sich selbst verständlich die allgemeinen Rechte eines Arbeitnehmers.

Mutterschaftsgeld erhalten in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Frauen für die Dauer der Schutzfristen vor und nach der Geburt.

Das Mutterschaftsschutzgesetz gilt für alle Frauen, denen Arbeitswelt bestehen.
Sie müssen ihrem Arbeitgeber innerhalb einer bestimmten Frist Kenntnis von der Schwangerschaft geben. Es gibt es verschiedene Beschäftigungsverbote für verschiedene Arbeiten.

Ab der 6. Woche vor der Entbindung darf die Frau nicht mehr beschäftigt werden. Der Arbeitgeber muss aktiv auf die Einhaltung der Fristen hinwirken. Nach der Bindung besteht eine Schutzfrist für acht Wochen, die sich bei Frühgeburten auf 12 Wochen verlängern kann.

Während der Schutzfristen besteht kein Entgeltanspruch, wenn der Arbeitnehmer mit der Arbeit aussetzt. Es gibt aber eine finanzielle Absicherung. Frauen, die Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben erhalten darüberhinaus von dem Arbeitgeber bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis für die Dauer der Schutzfristen und Entbindungstag einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Der Zuschuss beläuft sich auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem von der Krankenkasse bezahlte Mutterschaftsgeld und den um die gesetzlichen Abzüge verminderten Kalender täglichen Arbeitsentgelt.

Das Mutterschaftsgeld errechnet sich für Mitglieder, die bei Beginn der Schutzfristen einem Arbeitsverhältnis stehen oder in einer einer Heimarbeiter beschäftigt sind oder deren Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber während ihrer Schwangerschaft zulässig aufgelöst worden ist, nach dem Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist.

Es fängt bei Ihnen also davon ab, ob Sie- entweder in einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber oder per Gericht - ein unbefristetes Arbeitsverhältnis erhalten können.

Sollte aber nicht nicht möglich sein, weil das Arbeitsverhältnis rechtswirksam befristet ist, dann endet das Arbeitsverhältnis mit Fristablauf. Die Anwendung Mutterschaftsgeld es ist aber notwendig, dass ein Arbeiterverhältnis besteht. Das heißt im bis zum besteht des Arbeitsverhältnisses Kindesmutter Chaussee Gesetz mit seinen Vorteilen Anwendung, danach erhalten Sie auch keinen Zuschuss mehr zum Mutterschaftsgeld.

Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt


Diese Ausführungen sind eine überblicksartige Darstellung. Die Beantwortung der Antwort ist in den Fällen, in denen die notwendigen Unterlagen (z.B. Verträge, Urteile) nicht vorlagen, eine individuelle Beratung nicht ersetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
www.anwalt-wille.

Bewertung des Fragestellers 2010-01-29 | 20:02


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"Die Satzstellung war z.T. undeutlich und die Sinnhaftigkeit der Aussage war nicht deutlich genug."
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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2010-01-29
3/5.0

Die Satzstellung war z.T. undeutlich und die Sinnhaftigkeit der Aussage war nicht deutlich genug.


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Fachanwalt für Familienrecht Klaus Wille
Köln

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