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Frage geschrieben am 03.04.2011 10:26:04

Befristeter Arbeitsvertrag für eine Elternzeitvertretung

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1636
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 405 weitere Antworten zum Thema Arbeitsvertrag.
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin seit 03.01.2011 als Elternzeitvertretung (mittelbar, da nicht in der selben Dienststelle) im öffentlichen Dienst beschäftigt. Bereits vor zwei Jahren war ich einmal dort befristet beschäftigt, allerdings ohne Sachgrund, so dass die jetzige befristete Beschäftigung ohne Sachgrund nicht mehr möglich war.

In meinem Vertrag lautet es: "Das Arbeitsverhältnis ist befristet für die Dauer der Elternzeit von Frau xy, längstens jedoch bis zum 30.06.2011." Jedoch weiß ich, dass Frau xy auf keinen Fall zum 30.06.2011 wieder arbeiten wird. Mir riet ein befreundeter Personalmanager, auf Entfristung zu klagen, weil der Sachgrund durch die längere Elternzeit von Frau xy hinfällig sei. Habe ich zumindest eine Chance, dass ich bis zum Ende der Elternzeit bleiben kann?

Mit herzlichem Dank im Voraus und freundlichen Grüßen


Sehr geehrte Ratsuchende,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Die befristete Einstellung eines Arbeitnehmers zur Vertretung des sich in der Elternzeit befindlichen Arbeitnehmers ist als in § 21 BEEG gesondert geregelter sachlicher Grund zulässig.

Die Befristung kann dabei als Zeitbefristung oder als Zweckbefristung (bis zur Wiederkehr) ausgestaltet sein. Da in Ihrem Fall ein konkretes Beendigungsdatum in den Vertrag aufgenommen wurde, scheint es sich um eine Zeitbefristung zu handeln. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) muss die Laufzeit des mit der Vertretungskraft abgeschlossenen Arbeitsvertrags nicht mit der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsverhinderung des zu Vertretenden übereinstimmen, sondern kann hinter ihr zurückbleiben, siehe z.B. BAG, Urteil vom 25. 3. 2009 - 7 AZR 34/ 08. Die vertraglich vereinbarte Befristungsdauer bedarf dabei keiner eigenen sachlichen Rechtfertigung (BAG, Urteil vom 21. 2. 2001 - 7 AZR 200/ 00). Das befristete Arbeitsverhältnis endet bei einer Zeitbefristung grundsätzlich mit dem Ablauf der vereinbarten Zeit, in Ihrem Fall also dem 30.06.2011.

Inwiefern aufgrund einer Verlängerung der Elternzeit der zu vertretenden Kollegin in Ihrem Fall etwas anderes gelten könnte, hängt entscheidend von der Auslegung der Befristungsregelung in Ihrem Arbeitsvertrag ab. Für den Fall, dass eine erste Elternzeit nahtlos in die zweite übergeht, wurde z.B. entschieden, dass der arbeitsvertraglich vereinbarte Befristungsgrund der Elternzeit nicht ununterbrochen weiter besteht, siehe LAG Rheinland-Pfalz, 15.01.2010 - 9 Sa 543/09. Vielmehr muss dann ein erneuter Arbeitsvertrag geschlossen werden. Soll dieser bis zum Ablauf der Elternzeit befristet werden, muss dies schriftlich geschehen. Ansonsten würde durch eine widerspruchslose Weiterbeschäftigung ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstehen.

Verweigert Ihnen der Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung nach dem 30.06.2011, sollte daher zunächst der bestehende Arbeitsvertrag daraufhin überprüft werden, ob sich die Befristung möglicherweise auch auf eine verlängerte Elternzeit beziehen soll. Wenn der Arbeitsvertrag einseitig vom Arbeitgeber vorformuliert wurde, kommt hierbei auch die Auslegungsregel des § 305 c Abs. 2 BGB zur Anwendung, der zufolge Zweifel bei der Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders, hier also der Arbeitgebers gehen.

Zudem könnte eine verweigerte Weiterbeschäftigung tatsächlich dafür sprechen, dass der Sachgrund der Vertretung nur vorgeschoben und die Befristung daher unwirksam ist. Denn es muss sichergestellt sein, dass die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers wegen des Arbeitskräftebedarfs erfolgt, der durch die vorübergehende Abwesenheit des zu vertretenden Mitarbeiters entsteht. Fehlt dieser Kausalzusammenhang, ist die Befristung nicht durch den Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt, siehe BAG, Urteil vom 25. 3. 2009 - 7 AZR 34/ 08. Es könnte dann durchaus überlegenswert sein, die Befristung gerichtlich überprüfen zu lassen. Hierzu muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung zu erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist.

Ich rate daher an, einen auf Arbeitsrecht spezialisierten Kollegen vor Ort mit der Angelegenheit zu betrauen, damit dieser unter Einsichtnahme in die Unterlagen, insbesondere des Arbeitsvertrages über das weitere Vorgehen beraten kann.


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr. 21
26122 Oldenburg

Tel. 0441-7779786
Fax 0441-7779346

info@jan-wilking.de
www.jan-wilking.de

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