Frage geschrieben am 23.07.2009 12:39:20
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Befristeter Arbeitsvertrag bei laufendem Insolvenzverfahren
Rechtsgebiet: Insolvenzrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1634Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
mein Mann wurde zum 04.05.2009 befristet bis 31.07.2009 durch eine Insolvenzverwalterin bei einer Spedition eingestellt.(laufendes Insolvenzverfahren) Nun wurde Ihm am 17.07., wobei er noch per LKW unterwegs war, durch eine Angestellte der Spedition mitgeteilt, der Geschäftsbetrieb wäre mit sofortiger Wirkung eingestellt. Eine Info durch die Rechtsanwältin (Insolvenzverwalterin) ist nicht erfolgt. Erst mit heutigem Datum. Er hat die Tour zu Ende gefahren bis 18.07.2009 morgens. Die Gehaltszahlung erfolgte durch die RA, letzmalig für Mai am 15.06.. Die Lohnzahlung für Juni steht aus. Seit dem 20.07. ist er zu Hause. Eine Mitteilung durch die Inso.verwalt. erfolgte heute per Post. Laut unseren Infos wurde vor 14 Tagen noch Personal eingestellt.
Nun schreibt die RA heute, ich zittiere :
"ich musste daher ebenfalls am 21.07. gegenüber dem Amtgericht die drohende Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 InsO anzeigen, worüber ich Sie hiermit informiere. Aufgrund dessen kann auch die Zahlung Ihres offenen Lohnes für den Monat Juni momentan nicht erfolgen, da bei Begleichung der Verbindlichkeiten die Rangfolge des §209 InsO zu beachten ist. Nach Aussage der Geschäftsführung ist allerdings davon auszugehen, dass bei erfolgreichem Debitoreninkasso, ein Ausgleich sämtlicher Verbindlichkeiten möglich sein wird. Wann dies der Fall ist, vermag ich nicht abzuschätzen."
Nun meine Frage, kann die Insolvenzverwalterin den Vertrag vor dem 31.07.2009 kündigen und ist Sie nicht haftbar für die Lohnzahlung? Muss eine Insolvenzverwalterin in einem laufenden Insolvenzverfahren nicht abschätzen ob eine Einstellung neuer Arbeitnehmer gerechtfertigt ist und die Gehaltszahlungen gesichert sind? Kann man den Lohn gegenüber der Inso.verwalterin einklagen? Was können wir machen? Da ich eine behinderte Tochter habe, kann meine Frau nur wenige Stunden arbeiten gehen. Wir sind auf die Gehaltszahlung angewiesen und lt. unseren Infos greift auch die Insolvenzgeldstelle nicht, da es ein laufendes Insolvenzverfahren ist!?
Vielen Dank!
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 23.7.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 23.07.2009 14:23:14 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dennis Meivogel
Tannenforst 3, 47551 Bedburg-Hau, Tel: 02821 895153, Fax: 02821 895154
Erbrecht, Insolvenzrecht, Kreditrecht, Vertragsrecht, Mietrecht
Bewertungen: 357
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gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Mit der Einstellung Ihres Mannes und dem damit verbundenen Abschluss des Arbeitsvertrages hat die Insolvenzverwalterin eine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Ziffer 1 InsO begründet. Somit haftet die Masse für die Verbindlichkeiten aus diesem Arbeitsvertrag nach § 53 InsO. Insoweit besteht eine Privilegierung gegenüber einfachen Insolvenzgläubigern.
Für die Befriedigung der Masseverbindlichkeiten haftet der Insolvenzverwalter nach § 61 persönlich. Dies gilt aber nicht, wenn der Verwalter bei der Begründung der Verbindlichkeit für die Masse – hier dem Neuabschluss des Arbeitsvertrages – nicht erkennen konnte, dass die Masse voraussichtlich nicht zur Erfüllung ausreichen wird. Insoweit kann sich die Verwalterin also der Haftung entziehen, wenn sie nachweisen kann, dass die Nichterfüllung nicht erkennbar war. Dieser Nachweis obliegt der Verwalterin. Aufgrund der oftmals gegebenen Unwägbarkeiten und Unübersichtlichkeit eines Insolvenzverfahrens wird dies regelmäßig gelingen. Haftungsfälle auf der Grundlage von § 61 InsO sind daher eher selten.
Die Haftung nach § 61 InsO erfährt noch eine weitere Einschränkung. Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit nach § 208 InsO bewirkt eine Rangrückstufung der bis dahin entstandenen sonstigen Masseverbindlichkeiten, gegenüber denjenigen Verbindlichkeiten die erst nach Anzeige begründet werden. Mit Anzeige der Masseunzulänglichkeit sind daher auch Leistungsklagen der Altmassegläubiger (vor Anzeige) darunter fällt auch Ihr Mann, unzulässig. Sie können also nicht mehr klagen. Durch die Anzeige der Masseunzulänglichkeit tritt die Rechtsfolge des § 209 InsO ein, so dass eine Altmasseverbindlichkeit erst im Rang nach einer Neumasserverbindlichkeit zu befriedigen ist und zwar quotal. Somit ist gewissermaßen die Haftung nach § 61 InsO ausgehebelt, denn die Befriedigung erfolgt nach § 209 InsO, also quotal und damit befriedigt der Verwalter ja gesetzlich ordnungsgemäß und haftet somit nicht.
Die Verwalterin hat den Vertrag vorliegend nicht gekündigt. Sie hat den Betrieb eingestellt. Der Anspruch auf Arbeitslohn als Altmasseverbindlichkeit besteht fort, wird aber ggfls. nur quotal befriedigt werden.
Insolvenzgeldanspruch besteht hier nicht. Nach § 183 Sozialgesetzbuch III besteht Anspruch auf Insolvenzgeld für Arbeitnehmer deren Arbeitgeber in Insolvenz geht und die für die letzten 3 Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch Anspruch auf Arbeitsentgelt haben.
Sie können daher nur hoffen, dass aus dem Forderungseinzug so viel Masse generiert werden kann, dass auch die Altmasseverbindlichkeiten bedient werden können. Die Aufnahme einer Tätigkeit im Rahmen eines Insolvenzverfahrens ist stets risikobehaftet.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 23.07.2009 19:17:32
Sehr geehrter Herr Meivogel,
erst einmal vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.
zu Ihrem Passus:
"Mit Anzeige der Masseunzulänglichkeit sind daher auch Leistungsklagen der Altmassegläubiger (vor Anzeige) darunter fällt auch Ihr Mann, unzulässig. Sie können also nicht mehr klagen."
Die Anwältin hat am 21.07. die Masseunzulänglichkeit beim Amtgericht angezeigt. Am 20.07. habe ich per Einschreiben und Fax eine Aufforderung zur Zahlung des Lohnes für Juni und Juli unter Fristsetzung gestellt. Da dies vor dem 21.07. geschah, wäre dadurch die Möglichkeit einer Klage gegeben oder spielt das in dem Fall gar keine Rolle mehr, da die Forderung vor der Masseunzulänglichkeitsanzeige entstanden ist!?
Vielen Dank
Schmidt
Sehr geehrter Herr Meivogel,
erst einmal vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.
zu Ihrem Passus:
"Mit Anzeige der Masseunzulänglichkeit sind daher auch Leistungsklagen der Altmassegläubiger (vor Anzeige) darunter fällt auch Ihr Mann, unzulässig. Sie können also nicht mehr klagen."
Die Anwältin hat am 21.07. die Masseunzulänglichkeit beim Amtgericht angezeigt. Am 20.07. habe ich per Einschreiben und Fax eine Aufforderung zur Zahlung des Lohnes für Juni und Juli unter Fristsetzung gestellt. Da dies vor dem 21.07. geschah, wäre dadurch die Möglichkeit einer Klage gegeben oder spielt das in dem Fall gar keine Rolle mehr, da die Forderung vor der Masseunzulänglichkeitsanzeige entstanden ist!?
Vielen Dank
Schmidt
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 23.07.2009 20:15:38
Sehr geehrte Fragestellerin,
die Erhebung einer Klage durch einen Altmassegläubiger gegen die Verwalterin ist nicht mehr möglich. Durch die Anzeige ergeben sich die Rechtsfolgen des § 209 InsO, also ggfls. bei ausreichender Masse eine quotale Befriedigung. Damit ist keine Möglichkeit mehr gegeben die Befriedigung zu verlangen.
Leider bleibt Ihnen nur abzuwarten ob sich genügend Masse ergibt.
Sehr geehrte Fragestellerin,
die Erhebung einer Klage durch einen Altmassegläubiger gegen die Verwalterin ist nicht mehr möglich. Durch die Anzeige ergeben sich die Rechtsfolgen des § 209 InsO, also ggfls. bei ausreichender Masse eine quotale Befriedigung. Damit ist keine Möglichkeit mehr gegeben die Befriedigung zu verlangen.
Leider bleibt Ihnen nur abzuwarten ob sich genügend Masse ergibt.
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