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Befristeter Arbeitsvertrag


24.03.2010 14:45 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Vogt


| in unter 1 Stunde

Ich wurde im Sep.2007 als geringfügie Arbeitskaraft eingestellt befristet für 6 Monate. Der Vertrag wurde dann ende Feb. 2008 verlängert. Im März 2008 bat mir mein Arbeitgeber einen sozialversicherungspflichtigen befristeten Vertrag ab 01.04.2008 an, Befristung bis 30.09.2008. Befristungsgrund:Fr.... danach wieder im Rahmen eines Minijobs tätig .
Dann folgete Verlängerung bis 31.03.2009 mit selben Befristungsgrund.
Ab 01.04.2009 folge widerum ein befristete Velängerung bis zum 31.03.2010 mit selben Befristungsgrund.

Nun meine Frage ist die Befristung korrekt gewesen, da ich eigentlich schon seit Sep. 2007 in dem selben Unternehmen tätig bin ohne einen Tag Unterbrechung.
Zählt die befristete Zeit von Sep.2007(minijob) bis 31.03.2008 mit zur gesamten Befristungsdauer oder wird erst erst ab 01.04.2008 gerechnet.
Ich weiß nur dass der Arbeitgeber bis zu 2 Jahren befristen darf.
Für Ihre Hilfe und Antwort bin ich Ihnen sehr dankbar, da ich nicht weiß wie ich mich jetzt verhalten soll, da sich der Arbeitgeber bei mir nicht geäußert hat wie es weitergeht.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 456 weitere Antworten zum Thema:
Arbeitsvertrag Befristeter
24.03.2010 | 15:06

Antwort

von

Rechtsanwalt Michael Vogt
449 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:

Zur Beantwortung Ihrer Frage muss zunächst zwischen der reinen Zeitbefristung und der Befristung mit Sachgrund differenziert werden.

Die reine Zeitbefristung, d.h. die Befristung eines Arbeitsvertrages ohne sachlichen Grund, ist entsprechend § 14 Abs. 2 TzBfG in der Tat nur bis zur Dauer von 2 Jahren rechtlich zulässig.

Im Gegensatz dazu sind jedoch Befristungen mit Sachgrund zeitlich unbegrenzt auch in Form so genannten Kettenbefristungen zulässig.

Allerdings muss in diesen Fällen tatsächlich auch ein Sachgrund vorliegen, wofür der Arbeitgeber im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung darlegungs- und beweispflichtig sind.

Auf Ihren Fall übertragen bedeutet dies, dass keine reine Zeitbefristung vorliegt, weswegen die Höchstdauer von zwei Jahren bei Ihnen bedauerlicherweise nicht zum Tragen kommt.

Allerdings erscheint mir im Rahmen dieser Erstberatung durchaus fraglich, ob der in den Arbeitsverträgen genannte Grund tatsächlich einen zulässigen Sachgrund darstellt.

Welche Sachgründe nur gesetzlich zulässig sind, ergibt sich aus § 14 Abs. 1 TzBfG, wobei sich in Ihrem Fall Ihr Arbeitgeber wohl auf § 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG, also auf einen nur vorübergehenden Bedarf an Ihrer Arbeitsleistung, berufen wird.

Da Sie bereits seit zwei Jahren in Vollzeit tätig sind, wird sich Ihr Arbeitgeber – sofern Sie durchgängig die gleiche Tätigkeit ausgeübt haben – im Falle eines Prozesses sicherlich schwer tun, hier einen „nur vorübergehenden betrieblichen Bedarf“ schlüssig zu begründen.

Dementsprechend sollten Sie sich – falls Ihnen kein neuer Vertrag in Vollzeit angeboten wird – aus meiner Sicht gerichtlich zur Wehr setzen.

Hierbei ist allerdings zwingend die Frist des § 17 TzBfG zu beachten. Das bedeutet, dass Sie innerhalb von drei Wochen nach dem Ablauf des aktuellen Arbeitsvertrags vor dem Arbeitsgericht einen Entfristungsklage erheben müssen. Gegenstand dieser Klage ist übrigens immer nur der letzte Arbeitsvertrag, d.h. ob die vorherigen Befristungen zulässig waren, spielt vor Gericht dann keine Rolle mehr.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.

Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen noch einen sonnigen Nachmittag und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Michael Vogt
Rechtsanwalt

Payerstrasse 82
72764 Reutlingen
Tel.: 07121 128221
Fax: 07121 128223

info@anwalt-vogt.de

www.anwalt-vogt.de
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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Michael Vogt
Reutlingen

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