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Frage geschrieben am 29.07.2010 12:17:07

Befristeter Arbeitsvertrag

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 658
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Hallo!!
Ich arbeite bei der Stadt Herford auf der Feuerwache im öffentlichen Dienst seit dem 1.3.2010. Mein erster Arbeitsvertrag war aus einem sachlichen Grund (Vertretung eines Mitarbeiters) bis zum 30.06.2010 befristet. Dieser Vertrag wurde dann um einen Monat aus dem selben Grund verlängert. Gestern bekam ich einen Anruf wo mir die Personalabteilung mündlich mitteilte das dieser Vertrag wieder verlängert werden soll und zwar um 10 Tage (wieder aus dem selben Grund). Jetzt zu meiner Frage: Sollte ich bis zum 1.08.2010 keinen Arbeitsvertrag erhalten geht dann mein Befristeter Vertrag automatisch in einen unbefristeten Vertrag über??? Auf dem Dienstplan für August bin ich bereits aufgeführt und meine nächste Schicht wäre laut Plan der 03.08.2010.

mfg


Antwort geschrieben am 29.07.2010 13:39:40
Rechtsanwalt Wolfram Geyer
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Sehr geehrter Ratsuchender,

in Ihrem Fall gelten die Bestimmungen des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG), sowie - für Beschäftigte, auf die die Regelungen des
Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 01.01.2005
der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte - die in § 30
Abs. 2 bis 5 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) geregelten Besonderheiten.

Grundsätzlich bedarf eine wirksame Befristung der Schriftform, siehe § 14 Abs. 4 TzBfG. Wenn Sie also bis zum 31.07.2010 keinen schriftlichen Vertrag erhalten, so gilt der befristete Arbeitsvertrag gemäß § 16 Satz 1 TzBfG wegen Unwirksamkeit der Befristung als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es liegt dann in der Tat ein unbefristeter Vertrag vor.

Allerdings kann der Arbeitgeber Ihnen aufgrund Ihrer kurzen Beschäftigungsdauer ordentlich kündigen, ohne hierfür eine soziale Rechtfertigung haben zu müssen. Denn der besondere Kündigungsschutz gilt erst ab einer Beschäftigungsdauer von sechs Monaten (§ 1 Abs. 1 KSchG). Ist die Befristung nur wegen des Mangels der Schriftform unwirksam, kann der Arbeitsvertrag im Übrigen auch vor dem vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden (§ 16 Satz 2 TzBfG).

Laut § 30 Abs. 4 TVöD gelten bei Befristungen mit Sachgrund die ersten sechs Monate als Probezeit, innerhalb derer das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende gekündigt werden kann, hier also frühestens mit Wirkung zum 31.08.2010.

Ich hoffe, ich konnte Ihre Rechtsfrage umfassend beantworten. Sollte noch Etwas unklar geblieben sein, können Sie gerne rückfragen.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfram Geyer
Rechtsanwalt


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Befristeter Arbeitsvertrag | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2010-07-31
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