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Befristeter Arbeitsvertrag - AG Bescheinigung


31.08.2010 16:55 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Wundke


| in unter 2 Stunden

Guten Tag,
ich habe einen befristeten Vertrag bis 31.08.2010. Rechtszeitig habe ich bei der Arbeitsagentur gemeldet und versucht beim Arbeitgeber noch Verlängerung zu bekommen. Aber erst zwei Wochen vor Ende des Vertrages hat mir AG angeboten, Vertrag um ein Jahr zu verlängern.
Inzwischen habe ich mich beworben und einen Arbeitsplatz mit unbefristetem Vertrag, aber erst ab dem 01.10.2010, bekommen. Am 30.08.2010 habe ich den aktuellen AG mitgeteilt, dass ich keine Verlängerung wünsche, weil ich einen unbefristeten Arbeitsvertrag bei anderem AG habe.
Ich muss mich aber 1 Monat bei der Arbeitsagentur arbeitslos melden.
Der AG hat in Arbeitsbescheinigung bei 3.1 "Angaben zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses" folgendes angekreuzt:
Das Arbeitsverhältnis wurde beendet am 30.08.10 zum 31.08.10, durch den Arbeitnehmer.An dem Tag habe ich mitgeteilt, dass ich keine Verlängerung wünsche.

Ich habe doch den Arbeitsverhältnis (befristeten Vertrag bis 31.08.10) nicht beendet. Er läuft automatisch aus. In der Arbeitsbescheinigung ist auch nicht angegeben, dass der Vertrag befristet bis 31.08.2010 ist.
Nach meiner Meinung ist es nicht richtig von AG ausgefühlt. Welche Angaben sollen in meinem Fall angegeben werden? Wie soll ich dem AG das beibringen?
Ich habe morgen um 8:00 Termin bei der Arbeitsagentur.

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 456 weitere Antworten zum Thema:
Arbeitsvertrag Befristeter
31.08.2010 | 18:10

Antwort

von

Rechtsanwalt Michael Wundke
105 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für das dieser Internetplattform und mir entgegengebrachte Vertrauen.

Tatsächlich endet ein befristetes Arbeitsverhältnis zum im Arbeitsvertrag vereinbarten Termin, ohne das es einer Kündigung bedarf. Haben Sie sich rechtzeitig, also 3 Monate vor dem Ende des befristeten Vertrages, bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos gemeldet, so brauchen Sie keine Sanktionen (Sperre) befürchten.

Dennoch könnte in Ihrem speziellen Fall - also Ablehnung des Angebotes des Arbeitgebers zur Verlängerung des befristeten Arbeistverhältnisses - an das Vorliegen des Sperrzeittatbestandes "Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer" zu denken sein.

Dem ist jedoch nicht so. Da Sie die Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses aus gutem Grund, hier die Aufnahme einer unbefristeten Arbeitsstelle, abgelehnt haben, ist die Arbeitsagentur gemäß einschlägigen internen Arbeitsanweisungen gehalten, keine Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld zu verhängen. Dieses umso mehr, als lediglich ein Zeitraum von einem Monat zwischen Auslaufen des befristeten und Beginn des unbefristeten Arbeitsverhätnisses liegt.

Das insoweit die von Ihrem ehemaligen Arbeitgeber erteilte Arbeitsbescheinigung missverständlich bzw. unvollständig ist, ist unschädlich. Sie können sämtliche Fakten für die bestehende Situation durch die bei Ihnen vorhandenen Unterlagen belegen. Nehmen Sie daher den befristenen alten und den unbefristeten neuen Arbeitsvertrag mit zu dem mit der Arbeitsagentur vereinbarten Termin und schildern Sie nochmals den zugrunde liegenden Sachverhalt. Unter Umständen wird sich dann die Arbeitsagentur selbst an Ihren ehemaligen Arbeitgeber wenden und um Konkretisierung der Angaben in der Arbeitsbescheinigung bitten. Ich gehe jedoch davon aus, dass Sie selbst im morgigen Termin eine endgültige Klärung herbeiführen können.

Um es nocheinmal klarzustellen: Nach Ihren Angaben in der Anfrage brauchen Sie wegen des Wechsels des Arbeitsplatzes mit kurzer Arbeitslosigkeitsphase keine negativen Folgen für ihre Ansprüche auf Sozialleistungen (ALG I) befürchten.

Sollte noch Klärungsbedarf bestehen, so nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion. Ansonsten verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen

Wundke
Rechtsanwalt


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01968 Senftenberg
Telefon: 03573-2557

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Email: service@rechtsanwalt-wundke.de
Web: http://rechtsanwalt-wundke.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Michael Wundke
Senftenberg

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Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Zivilrecht, Vertragsrecht