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Frage geschrieben am 15.02.2011 12:50:30

Befristeter Arbeitsvertrag (Entfristungsüberprüfung) der Bundesagentur für Arbeit

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1392
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Ich war seit dem 090209 bei der Bundesagentur für Arbeit in Hessen, nach § 14 Abs. 2 bis einschließlich 080211 beschäftigt.
Es handelt sich 3 Verlängerungen mit folgendem Zeitraum:

Arbeitsvertrag: vom 09.02.09 bis 21.08.09

1. Änderungsvereinbarung: ......mit Wirkung zum 01.09.2009 folgender Vertrag zur Änderung des Arbeitsvertrages vom 05.02.2009 geschlossen:
wird bis 31.12.2009 weiterbeschäftigt.

2. Änderungsvereinbarung: .....mit Wirkung zum 01.01.2009 (Datum nicht korrekt, da zu diesem Zeitpunkt noch keine Zugehörigkeit war)folgender Vertrag zur Änderung des Arbeitsvertrages vom 05.02.2009 geschlossen:
wird bis 31.12.2010 weiterbeschäftigt.

3. Änderungsvereinbarung: ....mit Wirkung zum 01.01.2011 folgender Vertrag zur Änderung des Arbeitsvertrages vom 05.02.2009 geschlossen:
wird bis 08.02.2011 weiterbeschäftigt.

Daraufhin meine Fragen:

1. Ist die 2. Änderungsvereinbarung gültig, obwohl falsche Daten eingesetzt wurden?

2. Wird zum Beispiel die Vergütung herauf- oder herabgesetzt, liegt nach der Rechtsprechung keine "Verlängerung" des ersten Zeitvertrags, sondern der erstmalige Abschluss eines neuen Zeitvertrags vor. Dieser "neue Zeitvertrag" kann aber nicht auf § 14 Abs.2 TzBfG gestützt werden.

Und meine Vergütung wurde in dieser Zeit heraufgesetzt (nach einem Jahr eine tarifliche Heraufsetzung des Einkommens und im Feb11 erfolgte die weitere Heraufsetzung).

3. Es ist offensichtlich, dass die Abteilung Servicecenter überwiegend mit Zeitverträgen gehalten wird, obwohl die Auftragslage vorliegt. Im April11 werden die nächsten neuen Mitarbeiter eingearbeitet und das Spiel geht wieder von vorne los.
An mangelnder Arbeitsleistung kann es bei mir nicht handeln, da ich ein sehr gutes Zeugnis erhalten habe.
Es zählt in der BA nicht die Qualität, sondern es wird das politische Werkzeug TzBfG & 14 missbraucht.

Ich würde gerne meinen Arbeitsvertrag überprüfen lassen, anhand des oben genannten Sachverhaltes.

Meine Frage ist nun, ob es überhaupt Sinn macht.

Vielen Dank im Voraus.

MfG
B.


Antwort geschrieben am 15.02.2011 13:52:13
Rechtsanwältin Gabriele Lausch
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Sehr geehrte Fragestellerin,

für die Frage, ob die zweite Änderungsvereinbarung Wirksamkeit entfaltet, kommt es darauf an, ob es sich hier um eine offensichtliche Unrichtigkeit, also einen Schreibfehler handelt, oder ob die falsche Datenangabe die Vereinbarung auch inhaltlich in irgendeiner Form berührt.

Letztendlich wird es Ihr Ziel sein aus der/den Verlängerungen einen Anspruch auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ableiten zu können.

Für diese Frage unterliegt - ähnlich wie bei durch sachlichen Grund befristete aufeinanderfolgende Verträge - lediglich die letzte Vereinbarung einer Wirksamkeitsprüfung. Diese Vereinbarung ändert den Arbeitsvertrag vom 05.02.2009 erneut ab, so dass alle dazwischen getroffenen Vereinbarungen ihre Wirkung verlieren und aus diesen Vereinbarungen keine Rechte mehr abgeleitet werden können.

In der letzten Vereinbarung sind offensichtliche Fehler nicht enthalten, so dass letztlich noch die Frage verbleibt, ob die Erhöhung Ihrer Vergütung den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages begründet.

Nach Ihrem Sachverhalt ist in der Veränderungsvereinbarung keine Absprache zu einer anderen Vergütungsgrundlage getroffen worden, so dass ich davon ausgehe, dass die Erhöhung des Gehaltes aufgrund entsprechender tariflicher Vereinbarungen erfolgt ist. Derartige Änderungen des Arbeitsentgeltes begründen jedoch ebenfalls nicht den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages, denn der Arbeitgeber ist aufgrund des im § 4 Abs. 2 TzBfG verankerten Benachteiligungsverbotes verpflichtet, diese tarifliche Gehaltserhöhung an Sie weiterzugeben.

Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes, wonach im Falle einer Erhöhung des Entgeltes von einer Vertragsänderung ausgegangen werden kann, die nicht mehr dem Regelungsgehalt des § 14 TzBfG entspricht, betrifft die Fälle, in denen eine solche Erhöhungverpflichtung den Arbeitgeber gerade nicht trifft, die Erhöhung also frei vereinbart worden ist.

Zusammenfassend sehe ich also leider keine Möglichkeit, bei dem vorliegenden Sachverhalt einen Anspruch auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu begründen. Dies ist auch für mich nicht zufriedenstellend, da ich die derzeit gängige Praxis nicht nur der Arbeitsagenturen sondern auch zahlreicher anderer Unternehmen für keinesfalls akzeptabel halte.

Ich bedauere daher sehr, Ihnen hier keine günstigere Auskunft geben zu können und wünsche Ihnen für die Zukunft alles Gute.

Mit freundlichen Grüßen

Lausch
- Rechtsanwältin -




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