Frage geschrieben am 18.07.2010 13:33:26
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Befristet oder unbefristet?
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 881Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
am 01.04.2009 habe ich mit meinem Arbeitgeber einen befristeten Arbeitsvertrag ohne Sachgrund bis zum 31.12.2009 geschlossen. Dieser wurde im Dezember 2009 bis 15.01.2011 verlängert. Bei der Verlängerung wurde ein neuer Vertrag (ohne Sachgrund) unterzeichnet. Dieser unterscheidet sich vom ersten in folgenden Punkten.
Im alten Vertrag stand:
"Insbesondere kann der Einsatz des Arbeitnehmers sowohl im Inboud als auch im Outbound erfolgen."
Neu:
"Insbesondere kann der Einsatz des Arbeitnehmers sowohl im Inbound und Backoffice als auch im Outbound erfolgen."
Außerdem haben sich die Bestimmungen zur Probezeit wie folgt geändert.
Alt:
"Die ersten 3 Monate des Anstellungsvertrages gelten insbesondere auch im Hinblick auf die Möglichkeit einer Fortsetzung als unbefristetes Vertragsverhältnis als Probezeit."
Im neuen Vertrag:
Die ersten 6 Monate des Anstellungsvertrages gelten als Probezeit (die Dauer des unmittelbar vorangegangenen befristeten Arbeitsvertrages bei dem Arbeitgeber wird auf die Probezeit, nicht aber auf die Wartezeit, angerechnet)."
Grundsätzlich sind Befristungen bis zu zwei Jahren ohne Sachgrund ja möglich. Allerdings habe ich gelesen, dass auch Kleinigkeiten, die bei der Verlängerung geändert werden, die Befristung unwirksam machen können.
Ist in diesem Fall die neuerliche Befristung unwirksam, da Probezeit und Einsatzgebiete verändert wurden?
Zu welchen Schritten raten Sie mir?
Antwort geschrieben am 18.07.2010 13:46:07 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8, 33609 Bielefeld, Tel: 0521/178960, Fax: 0521/176651
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht
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ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Sie haben am 01.04.09 einen ohne Sachgrund befristeten Arbeitsvertrag geschlossen.
Sie haben ferner im Dezember 2009 eine Verlängerung in Form eines neuen befristeten Arbeitsvertrages abgeschlossen, der zudem abweichende Bedingungen enthält.
Die Verlängerung mit abweichenden Bedingungen stellt rechtlich aber den Abschluss eines neuen befristeten Vertrages dar, was nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht zulässig ist:
"Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat."
Das BArbG hat dies auch und gerade für den Fall der Änderung von Bedingungen bejaht und ausgeführt:
"Das Tatbestandsmerkmal der Verlängerung ... setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats voraus, dass die Vereinbarung über das Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts noch vor Abschluss der Laufzeit des bisherigen Vertrags in schriftlicher Form vereinbart wird und der Vertragsinhalt ansonsten unverändert bleibt.
...
Anderenfalls liegt bei der Vereinbarung von gegenüber dem Ausgangsvertrag geänderten Arbeitsbedingungen keine Verlängerung vor, sondern der Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags iSd. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, der nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG nur mit Sachgrund zulässig ist"
Der zweite Arbeitsvertrag ist daher nicht wirksam befristet worden.
Sie sollten den Arbeitgeber auffordern, zu bestätigen, dass das Arbeitsverhältnis ungefristet ist, notfalls diese Frage gerichtlich klären lassen.
Mit freundlichen Grüßen
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