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Frage geschrieben am 28.02.2008 18:59:00

Befreiung vom Wehrdienst (zwei Brüder, die Wehrdienst geleistet haben)

Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2941
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 11 weitere Antworten zum Thema Wehrdienst.
Guten Tag,

da ich zwei Brüder habe, die in Russland Wehrdienst geleistet haben, habe ich die Befreiung vom Wehrdienst beantragt.
Der Antrag wurde abgelehnt mit der Begründung, dass Wehrdienst zweier Brüder in anderen Staaten als Deutschland nicht zur Befreiung des dritten Bruders führen kann.


Stimmt es?

Ich habe im Wehrpflichtgesetz nichts davon gelesen.


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Diese Antwort ist vom 28.2.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 28.02.2008 20:38:03
Rechtsanwalt Maik Elster
Markt 23, 07743 Jena, Tel: 03641/628272, Fax: 03641/628274
Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Ordnungswidrigkeiten, Miet und Pachtrecht, Verwaltungsrecht
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Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:

Die Wehrpflicht im Sinne des Wehrpflichtgesetzes gilt gemäß § 1 Abs. 1 WPflG für alle Männer die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind. Diese allgemeine Wehrpflicht ist die auf Artikel 12 a GG beruhende abstrakte Verpflichtung deutscher Männer, als Soldaten Wehrdienst zu leisten und sich dafür ausbilden zu lassen.

Gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 2 lit. a WPflG sind Wehrpflichtige dann von der Wehrpflicht zu befreien, wenn deren zwei Geschwister Grundwehrdienst von der in § 5 Abs. 1a WPflG bestimmten Dauer geleistet haben. Das bedeutet, dass sich die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 WPflG ausschließlich auf den Grundwehrdienst im Sinne des WPflG beziehen. Soweit Ihre Brüder daher Wehrdienst außerhalb Deutschlands geleistet haben und dieser nicht von der Regelung des § 11 Abs. 2 WPflG erfasst werden, ist eine Befreiung nach der genannten Norm leider nicht möglich.

Als Sinn und Zweck der Vorschrift kann es diesbezüglich angesehen werden, dass die Familie des grundsätzlich Wehrpflichtigen durch die Erfüllung der Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Nr. 2 lit. a WPflG ihre "Verpflichtung gegenüber der Bundesrepublik Deutschland" erfüllt hat. Diese Voraussetzung kann jedoch bei Ableistung des Wehrdienstes außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht als erfüllt angesehen werden.

---

Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe Ihnen einen Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Maik Elster
Rechtsanwalt


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