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Frage geschrieben am 20.04.2008 15:40:00

Befreiung vom Religionsunterricht NRW

Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3109
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 17 weitere Antworten zum Thema NRW.
Mein 14jähriger religiosmündiger Sohn versuchte sich schriftlich mit sofortiger Wirkung vom Relgionsunterricht abzumelden. Das wurde abgelehnt mit dem Hinweis: Das ist an unserer Schule im laufenden Schuljahr nicht möglich. Anschließend wurde er dazu genötigt am RU teilzunehmen und wurde dann auch noch von mehreren Lehrern zu seiner Absicht befragt.
Das neue SchulG NRW regelt in §31,6 die Möglichkeit der Befreiung, ohne auf weitere Einzelheiten einzugehen. Greift hier jetzt wieder die ASCHO, die entsprechenden Verwaltungsvorschriften und Erlasse, die ja alle älteren Datums sind als Das SchulG NRW?
Ist die sofortige Befreiung möglich und wo finde ich die entsprechen Textstellen? Ist eine Befragung oder Einflussnahme meines Sohner rechtens. Wenn nicht, wo finde ich die entsprechenden Textstellen?



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Diese Antwort ist vom 20.4.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 20.04.2008 17:02:51
Rechtsanwalt Maik Elster
Markt 23, 07743 Jena, Tel: 03641/628272, Fax: 03641/628274
Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Ordnungswidrigkeiten, Miet und Pachtrecht, Verwaltungsrecht
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Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:

Gemäß § 31 Abs. 6 SchulG NRW ist eine Schülerin oder ein Schüler von der Teilnahme am Religionsunterricht auf Grund der Erklärung der Eltern oder – bei Religionsmündigkeit der Schülerin oder des Schülers – auf Grund eigener Erklärung befreit. Die Erklärung ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich zu übermitteln. Die Eltern sind über die Befreiung zu informieren.

Wie Sie bereits richtig erkannt haben, stellt diese Vorschrift keine Regelungen über eine eventuelle Fristgebundenheit eines solchen Antrags auf.

Gemäß Verwaltungsvorschrift zu § 11 ASchO; RdErl. des Kultusministers vom 26.3.1980 kann die Befreiung vom Religionsunterricht aufgrund des Grundrechts auf Religionsfreiheit nicht an bestimmte Termine gebunden werden.

Die Schule kann aus schulorganisatorischen Gründen lediglich die Wiederanmeldung auf den Beginn eines Schulhalbjahres beschränken.

Unter Bezugnahme auf die genannte Religionsfreiheit nach Art. 4 GG hat auch eine Befragung oder gar Einflussnahme zu unterbleiben.

---

Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe Ihnen einen Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Maik Elster
Rechtsanwalt


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