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Hallo erstmal...
Heute wurde meine Tochter während des Schulunterrichtes von der Rektorin aus der Klasse geholt, damit eine Befragung durch eine als Verfahrenbeistand tätige Frau durchgeführt werden konnte.
Mein Frage:
Darf eine solche Befragung während des Unterrichts, bzw in der Schule auch ohne meine Einwilligung als Elternteil durchgeführt werden.
Antwort geschrieben am 20.01.2012 00:06:50 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Paulistraße 10, 31061 Alfeld, Tel: 05181/5013, Fax: 05181/24163
Vertragsrecht, allgemein, Fachanwalt Arbeitsrecht, Fachanwalt Familienrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 585
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Die Bestellung des Verfahrensbeistand ist in § 158 FamFG geregelt. Nach § 158 IV FamFG hat der Verfahrensbeistand das Kind über das Verfahren in geeigneter Weise zu unterrichten. Dazu kann auch ein Gespräch in der Schule, auch mit Lehrern zählen.
Die Befragung des Kindes während der Schulzeit ist aber ungewöhnlich, wenn es nicht im Zusammenhang mit der Schule steht. Die Gespräche mit dem Kind finden üblicherweise Nachmittags statt und zwar dort wo das Kind lebt. Die genaue Ausgestaltung liegt aber im Ermessen des Verfahrensbeistandes. Kraft seiner Funktion ist der Verfahrensbeistand berechtigt, mit dem Kind ohne Zustimmung oder Anwesenheit der Eltern zu sprechen. Der Verfahrensbeistand hat einen Ermessensspielraum wie er seine Aufgaben wahrnimmt.
Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Verfahrensbeistand Ihre Tochter in der Schule aufsucht. Allerdings halte ich es nicht für unbedingt notwendig und möglicherweise für überflüssig. Beanstanden kann man dies aber nicht.
Möglicherweise bestand ein besonderer Anlass das Kind alleine und in der Schulsituation zu sprechen.
Ein formaler Fehler liegt jedenfalls nicht vor.
Bitte bedenken Sie, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten Beurteilung führen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht
Paulistr. 10
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