Hallo,
meine Sohn (23) ist bereits dreimal - diese Jahr - durch fahren ohne Fahrschein aufgefallen, er wird allgemein als Träumer angesehen - das zieht sich bereits durch seine Schulzeit - daher glaube ich ihm das es kein Vorsatz war. In der Vergangenheit gab es bereits zwei Vorfälle ohne weitere Auswirkungen. Die Rechnung wurden jeweils bezahlt und ansonsten liegen keine Auffälligkeiten vor.
Jetzt hat der Staatsanwalt zwei Strafbefehle über in der Summe 1.500 "angeboten", was wir abgelehnt haben. Jetzt wurde am 16.12.2010 ein Termin vorm Amtsgericht angeordnet.
Wie will der Staatsanwaltat den Vorsatz beweisen, genügt die fünf Vorfälle? Und wie kann diese Annahme widerlegt werden?
Was für Kosten enstehen ca. in der Summe bei einer Vertretung durch einen Anwalt?
Wie sehen Sie die Erfolgsaussichten?
Danke
Antwort geschrieben am 02.12.2010 11:38:06 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 376
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die Tatsache, dass Ihr Sohn bereits dreimal "erwischt" worden ist und zwei weitere Fälle vorlagen, spricht natürlich erst einmal für einen Vorsatz, der nur mit Hilfe von Zeugenaussagen widerlegt werden könnte.
Hierfür wäre es erforderlich, dass z.B. eventuelle Mitfahrer eine Aussage dahingehend tätigen könnten, wie der Vorfall zustande kam, z.B. bezeugen könnten, dass er abgelenkt war oder einfach auch nur, dass er allgemein "in den Tag träumt". Hierfür sollten dann so viele Zeugen wie möglich geladen werden. Da es auf normalem Ladungswege nicht mehr passieren dürfte, sollten alle Zeugen zur Verhandlung präsent sein. Im Vorfeld sollte dies aber auch dem Gericht mitgeteilt werden.
Eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt (Regelgebühr) kostet € 493,85. Sicherlich gibt es Rechtsanwälte, die es auch "für weniger machen", aber deren fachliche Kompetenz unter Umständen auf dem gleichen Niveau ist. Diese Gebühr sollte Ihnen die Vertretung und eine eventuelle Umgehung einer Haftstrafe wert sein.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Doktorand an der Comenius University / Bratislava
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