ich bin 28 Jahre alt (25.08.1981) und arbeite seit dem 01.02.2007 nach erfolgreichem Abschluss meines Studiums bei einer baden-württembergischen Stadtverwaltung (13.000 Einwohner und ca. 50 Mitarbeiter in der Verwaltung) als Wirtschaftsförderer in der Besoldungsgruppe A9 (Besoldungsaltersstufe 4).
Zum 01.02.2009 wurde ich zum Beamten auf Lebenszeit ernannt (Verkürzung der Probezeit von 2,5 auf 2 Jahre aufgrund der Abschlussnote „Gut“ in der Staatsprüfung) und mein Besoldungsdienstalter wurde auf den 01.08.2002 festgesetzt.
Meine Stelle ist laut Stellenbeschreibung mit A11 bewertet und umfasst die Aufgabengebiete Wirtschaftsförderung, kaufm. Leitung Abwasserbetrieb, stellv. Eisenbahnbetriebsleiter, innere Verrechnungen/Kosten- und Leistungsrechnung, Gebühren- und Beitragskalkulation, Gewerbesteuer, Betreuung/Vermarktung der gewerbl. Bauplätze, Einführung des NKHR, Erstellung der Beteiligungsberichte, Erstellung/Weiterentwicklung des Produktbuchs etc.. Zusätzlich bin ich Stellvertreter des Fachbereichsleiters Finanzen und Grundstücke.
In der vergangenen Sitzung des Gemeinderates wurde der von der Verwaltung eingebrachte Antrag auf Beförderung i n A10, mit der Begründung abgelehnt, dass dies aufgrund der „knappen Kassen“, der Wirtschaftskrise etc. nicht möglich wäre, da schließlich auch in der freien Wirtschaft Beförderungen undenkbar seien. Des Weiteren wurde bei einem nachfolgendem Tagesordnungspunkt eine Beförderungssperre aus den eben genannten Gründen beschlossen, obwohl der Stellenplan für das Jahr 2010 (verabschiedet im Zusammenhang mit dem Haushaltsplan 2010) diese und auch weitere Beförderungen vorsieht.
Laut meinem Vorgesetztem und der Verwaltungsspitze sind meine Leitungen hervorragend und meine Tätigkeiten gehen auch über den geforderten Umfang hinaus, da ich auch außerhalb der Dienstzeit Tätigkeiten erledige (Teilnahme an Sitzungen des Ortsvereins „Bund der Selbständigen“, Mitglied im Vorstand des BDS sowie Schriftführer).
Ich frage mich daher, ob eine Beförderung alleine aus den vom Gemeinderat vorgebrachten Gründen („…kein Geld…“, „…Wirtschaftskrise…“, „…in der freien Wirtschaft zurzeit auch nicht möglich…“, „…sollen froh sein einen (sicheren) Job zu haben…“ etc.) abgelehnt werden darf, wenn dem Leistungsprinzip laut der Verwaltungsspitze genüge getan ist, insbesondere wenn es sich um eine durchaus vitale Kommune (Pro-Kopf-Verschuldung unter 200 € je Einwohner, Rücklagen in mehr als ausreichender Höhe) handelt und der Anteil der Haushaltskonsolidierung bei einer Beförderungsverweigerung von A9 auf A10 bei lediglich ca. 3.000 € pro Jahr liegt.
Natürlich wird dies ein hartes Jahr für die Kommune und es müssen auch erstmals seit Jahren wieder Kredite aufgenommen werden, dies ist jedoch ausschließlich den hohen Investitionen (xxxxx) geschuldet und des Weiteren geht es nicht nur dieser Kommune so, sondern das Gegenteil ist der Fall, denn beinahe alle Kommunen haben angesichts einbrechender Einnahmen mit den finanziellen Auswirkungen zu kämpfen. Es müsste daher in allen Verwaltungen ein Beförderungsstopp ausgesprochen werden.
(Am Rande: Einem Kollegen, der nächstes Jahr in Pension gehen wird, soll trotz allem eine Beförderung von A12 auf A13 genehmigt werden!)
Mir ist durchaus bewusst, dass ich keinen Anspruch auf Beförderung habe, da jedoch das Kriterium „Leistungsprinzip“ erfüllt ist, fühle ich mich um eine Beförderung „betrogen“.
Wie ist die gesamte Situation von der rechtlichen Seite zu werten (moralisch sehe ich mich auf jedem Fall im Recht) und gibt es evtl. Urteile zu ähnlich gelagerten Fällen (keine Konkurrentenklage, denn ich gönne meinem Kollegen durchaus die Beförderung von A12 auf A13, da er diese auch verdient hat!).
Um Vorverurteilungen zu entgehen:
Mir geht es nicht primär um mehr Geld, sondern einfach um eine gerechte Behandlung und Anerkennung meiner Leistungen (würde sogar auf das Geld verzichten, obwohl ich Brutto ca. nur 2.300 € habe) und das Vorankommen auf der Karriereleiter (als Beamter muss zwangsläufig – mit Ausnahme der Wahlbeamten (Beamte auf Zeit) und den B-Beamten – jede Besoldungsstufe Stück für Stück durchlaufen werden). Des Weiteren macht sich dies auch nicht gerade positiv im Lebenslauf, wenn da steht, dass man nicht einmal von A9 auf A10 befördert wurde (da würde sich Jeder denken „Das muss ja eine Pfeife sein, bringt nicht mal die Leistung um eine Beförderung zu erhalten“, denn wenig Geld in der Kasse wird kaum als Grund gelten).
Für Ihre Mühen bedanke ich mich bereits im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 6.2.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 06.02.2010 16:40:23 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
Bewertungen: 434
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Nach § 29 Gemeindehaushaltsverordnung -GemHVO BW - (Haushaltswirtschaftliche Sperre) gilt:
Soweit und solange die Entwicklung der Erträge und Einzahlungen oder Aufwendungen und Auszahlungen es erfordert, ist die Inanspruchnahme von Ansätzen für Aufwendungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen aufzuschieben.
Mit der Sperre von Haushaltsmitteln behält sich die Gemeinde (zuständig als Organ der Gemeinderat) vor, im Einzelfall darüber zu entscheiden, ob geplante Ausgaben tatsächlich getätigt bzw. Verpflichtungen eingegangen werden. Dieses Haushaltsinstrument kann bezüglich seiner Tragweite unterschiedlich ausgestaltet werden.
Es kann sich auf den Gesamthaushalt oder auf bestimmte Teile des Haushaltes beziehen. Ausgenommen hiervon sind vertragliche Verpflichtungen und unabweisbare Ausgaben.
Häufig wird eine Haushaltssperre auch mit einer Beförderungssperre bei den Beamten verbunden.
Insofern haben die ansonsten geltende Leistungen der einzelnen Beamten keine Bedeutung für eine Beförderung mehr, da dann die Beförderungssperre eingreift.
Wie die Gesamtlage bei Ihrer Kommune aussieht, vermag ich leider nicht zu beurteilen.
Rechtsmittel von Ihnen gegen den Ratsbeschluss scheiden nach meiner ersten vorläufigen Prüfung mangels einer Rechtsmittelbefugnis aus - Sie können nicht geltend machen, in "eigenen" (subjektiven) Rechten betroffen zu sein. Der Haushalt und auch die Sperren werden objektiv im Sinne aller Bürger beschlossen.
Insoweit würde aus verfahrens-/prozessrechtlichen Gründen eine persönliche Anfechtung nicht funktionieren.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
HSV Rechtsanwälte
Lautenschlagerstraße 3
70173 Stuttgart
Tel.: 07 11 - 72 23 67-37
Fax: 07 11 - 72 23 67-38
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Internet: www.hsv-rechtsanwaelte.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 06.02.2010 17:15:19
Sehr geehrter Herr Hesterberg,
vielen Dank für die ausführliche Beantwortung meiner Frage.
Ich bin bei meiner Auslegung wohl zu sehr darauf versteift gewesen, dass sich der Gemeinderat bereits bei der Verabschiedung des Haushalts 2010 und des darin enthaltenen Stellenplans bewusst war wohin sich die Einnahmen der Kommune entwickeln und zu diesem Zeitpunkt schon den Stellenplan hätte bemängeln bzw. diesem nicht hätte zustimmen dürfen.
Wie ändert sich die Sachlage, wenn der oben angesprochene Kollege seine Beförderung - trotz Beförderungssperre - trotzdem erhalten sollte?
Würde hiermit der Weg der Konkurrentenklage offenstehen? (Mir geht es hier nicht um die Durchführung derselben, da ich wie oben bereits beschrieben meinem Kollegen die Beförderung gönne und dieser die Beförderung auch verdient hat)
So wie es aussieht wird mir hier bloß noch ein Wechseldes "Brötchengebers" helfen, was ich als bedauerlich empfinde, da das Betriebsklima - sowohl unter den Kollegen als auch unter der Führungsspitze - sehr gut ist und nur eben der Gemeinderat a) nichts von der öffentlichen Verwaltung hält und b) nur nach der "Nase" des zu Befördernden entscheidet.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Hesterberg,
vielen Dank für die ausführliche Beantwortung meiner Frage.
Ich bin bei meiner Auslegung wohl zu sehr darauf versteift gewesen, dass sich der Gemeinderat bereits bei der Verabschiedung des Haushalts 2010 und des darin enthaltenen Stellenplans bewusst war wohin sich die Einnahmen der Kommune entwickeln und zu diesem Zeitpunkt schon den Stellenplan hätte bemängeln bzw. diesem nicht hätte zustimmen dürfen.
Wie ändert sich die Sachlage, wenn der oben angesprochene Kollege seine Beförderung - trotz Beförderungssperre - trotzdem erhalten sollte?
Würde hiermit der Weg der Konkurrentenklage offenstehen? (Mir geht es hier nicht um die Durchführung derselben, da ich wie oben bereits beschrieben meinem Kollegen die Beförderung gönne und dieser die Beförderung auch verdient hat)
So wie es aussieht wird mir hier bloß noch ein Wechseldes "Brötchengebers" helfen, was ich als bedauerlich empfinde, da das Betriebsklima - sowohl unter den Kollegen als auch unter der Führungsspitze - sehr gut ist und nur eben der Gemeinderat a) nichts von der öffentlichen Verwaltung hält und b) nur nach der "Nase" des zu Befördernden entscheidet.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 06.02.2010 18:13:08
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Rückfrage, die gerne wie folgt beantworte:
Wichtig wäre zunächst neben eines Widerspruches im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem Verwaltungsgericht die Ernennung des betreffenden Kollegen aktiv zu verhindern.
Es besteht ein Anspruch des Beamten auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung des Dienstherrn über seine Bewerbung hinsichtlich des Beförderungsposten.
Der Kollege von Ihnen hat sich hier aber auf eine Stelle A13 beworben, Sie hingegen von A9 auf A10, was einen Unterschied ausmacht.
Es geht nicht um eine insoweit gleiche Beförderungsstelle, um gleichartige Konkurrenz hinsichtlich eines Beförderungspostens.
Ob der Ratsbeschluss über die Beförderungssperre bei der Beförderung Ihres Kollegen missachtet werden wird, braucht daher nicht mehr einer rechtlichen Klärung zugeführt werden.
Aber selbst bei Beachtung eines solchen fehlerhaften Vorgangs müsste neben der Rüge dieses Verstosses der unterlegene Bewerber zur Begründung eines Antrages erfolgreich vortragen, der geeignetere Kandidat für das zu besetzende Amt gewesen zu sein.
Ich bedaure, Ihnen keine bessere Antwort geben zu können. Ich hoffe, trotzdem, Ihre Rückfrage damit beantwortet zu haben.
Gegebenenfalls teilen Sie mir Ihren Dienstherrn mit, die Gemeinde, bei der Sie arbeiten. Da kann ich mir den Gemeinderatsbeschluss nochmals ansehen (> Internetveröffentlichung), es sei denn, Sie verfügen selbst über diesen und können mir diesen übersenden.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Rückfrage, die gerne wie folgt beantworte:
Wichtig wäre zunächst neben eines Widerspruches im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem Verwaltungsgericht die Ernennung des betreffenden Kollegen aktiv zu verhindern.
Es besteht ein Anspruch des Beamten auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung des Dienstherrn über seine Bewerbung hinsichtlich des Beförderungsposten.
Der Kollege von Ihnen hat sich hier aber auf eine Stelle A13 beworben, Sie hingegen von A9 auf A10, was einen Unterschied ausmacht.
Es geht nicht um eine insoweit gleiche Beförderungsstelle, um gleichartige Konkurrenz hinsichtlich eines Beförderungspostens.
Ob der Ratsbeschluss über die Beförderungssperre bei der Beförderung Ihres Kollegen missachtet werden wird, braucht daher nicht mehr einer rechtlichen Klärung zugeführt werden.
Aber selbst bei Beachtung eines solchen fehlerhaften Vorgangs müsste neben der Rüge dieses Verstosses der unterlegene Bewerber zur Begründung eines Antrages erfolgreich vortragen, der geeignetere Kandidat für das zu besetzende Amt gewesen zu sein.
Ich bedaure, Ihnen keine bessere Antwort geben zu können. Ich hoffe, trotzdem, Ihre Rückfrage damit beantwortet zu haben.
Gegebenenfalls teilen Sie mir Ihren Dienstherrn mit, die Gemeinde, bei der Sie arbeiten. Da kann ich mir den Gemeinderatsbeschluss nochmals ansehen (> Internetveröffentlichung), es sei denn, Sie verfügen selbst über diesen und können mir diesen übersenden.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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