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Hallo,
wir sind 8 Geschwister. Mein Vater ist verstorben und meine Mutter kann die Beerdigungskosten nicht tragen. Wir haben mehrheitlich beschlossen, die Beerdigungskosten zusammen zu tragen. 2 der Geschwister können dies nicht. Wie kann man rechtsverbindlich sicher stellen, dass die verausgabten Beerdigungskosten von dem später zu erwartenden Erbe der Mutter den 6 zahlenden Geschwistern erst zurückbezahlt wird und danach der übrigbleibende Rest gerecht durch 8 geteilt wird?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen im Voraus.
Antwort geschrieben am 30.01.2012 16:16:51 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt LL. M. Mathias Drewelow
Am Kabutzenhof 22, 18055 Rostock, Tel: 0381 25296970, Fax: 0381 25296971
Familienrecht, Medizinrecht, Erbrecht, Versicherungsrecht, Sozialrecht
Bewertungen: 194
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gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, zu erreichen, dass aus einem Nachlass eine Verpflichtung erfüllt werden soll.
Die Möglichkeit der Verfügung im Testament der Mutter birgt die Gefahr, dass mitunter ein Erbe seine Erbschaft gem. § 1942 Abs. 1, 2. HS BGB ausschlagen kann und lediglich seinen Zusatzpflichtteil gem. § 2305 BGB (wenn das zugewendete Erbe kleiner ist als der Pflichtteil) fordert.
Sodann wäre durch eine testamentarische Verfügung nicht gewährleistet, dass die sechs für die Beerdigung des Vaters aufkommenden erben zunächst befriedigt werden, bevor die restliche Erbmasse auf die 8 Kinder aufgeteilt wird.
Sinnvoller ist die Vereinbarung einer schuldrechtlichen Verpflichtung der Mutter, welche erst mit Ihrem Ableben fällig wird und daher erst dann beglichen werden muss.
Denn gem. § 1922 BGB gegen mit dem Erbfall alle Rechte und Pflichten auf die Erben über. Es gehen also auch alle Schulden auf die Erben über.
Die Erbmasse besteht dann also in allen Vermögenswerten abzüglich der Verbindlichkeiten der Erblasserin.
Vor Auszahlung der Erbmasse müssen sonach alle Verbindlichkeiten aus der Erbmasse getilgt werden.
Zu entwerfen ist daher ein konkretes Schuldanerkenntnis, aus welchem die Gläubiger (die 6 zahlenden Kinder) Ihre Ansprüche erst mit dem Ableben der Schuldnerin (Mutter) geltend machen können. Die Forderung aus dem Schuldanerkenntnis ist sodann erst mit dem Ableben der Mutter fällig und muss aus der Erbmasse getilgt werden, bevor die mit dem Ableben entstehende Erbengemeinschaft (bestehend aus den 8 Kindern) auseinander gesetzt wird.
Diese Variante hat den Vorteil, dass Sie auch dann funktioniert, wenn die Mutter ihr Testament später noch einmal ändern sollte.
Die sechs zahlenden Erben müssten mit der Mutter ein Anerkenntnisvertrag schließen: („Hiermit erkenne ich an, dass ich den …… aufgrund der Kosten für die Beisetzung des Herrn …. schulde. Die Rückzahlung wird mit meinem Ableben fällig."). Möglich ist auch der Abschluss eines Darlehensvertrages über die Kosten der Beerdigung ebenfalls mit Bestimmung des Fälligkeitszeitpunktes für die Rückzahlung bei Ableben der Darlehensnehmerin.
Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung weiter geholfen zu haben.
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