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Sehr geehrte Damen und Herren,
im Jahr 2009 kam ich nach Deutschland zwecks Promotion. Ich bin Ausländer, komme aus einem europäischen, aber nicht-EU Staat. Seit dem Anfang habe ich einen Aufenthaltstitel nach §18, Abs.4. S.1. Die Erlaubnis ist aber an den Arbeitsvertrag gebunden. Es steht dort, mir sei unselbständige Erwerbstätigkeit gemäß §5 BeschV gestattet, und zwar nur als wiss. Mitarbeiter bei meiner Universität (zustimmungsfrei), und längstens bis zum Ablauf des Arbeitsvertrages. Selbständige Erwerbstätigkeit ist nicht gestattet.
Seit 2009 hatte ich insgesamt 4 befristete Arbeitsverträge. Mein aktueller Arbeitsvertrag, und somit auch meine Aufenthaltserlaubnis, läuft am Ende dieses Jahres aus. Da ich aber weiter die Karierre in der Forschung anstrebe, überlege ich mir, noch vor dem Ablauf zu kündigen und eine andere passende Stelle zu suchen.
Diesbezüglich hätte ich einige Fragen:
1. Wie viel Zeit habe ich, nach dem Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis Deutschland zu verlassen?
Am Ende dieses Jahres läuft die Stelle sowieso aus, aber im Fall einer Kündigung, befinde ich mich sofort illegal in Deutschland? Welche Frist habe ich, mich der Ausländerbehörde zu melden, muss es am gleichen oder nächsten Tag sein?
2. Falls ich Deutschland sofort verlassen muss, darf ich dann nach ein paar Tagen als "Tourist" wieder zurückkommen und mich weiter um andere Sachen kümmern, wie zum Beispiel Abmeldung, Wohnung..
3. Diesbezüglich: Darf ich dann noch eine Wohnung mieten oder muss ich gleich den Mietvertrag kündigen und die Wohnung auflösen?
4. Wäre es doch möglich, nach dem Auslauf des Arbeitsvertrages oder nach der eventuellen Kündigung, weiter in Deutschland zu bleiben, d.h. ist es möglich von der Ausländerbehörde einen Zeitraum für Jobsuche zu bekommen? Diesbezüglich, ist es möglich, eine andere Art der Aufenthaltserlaubnis zu beantragen, wie z. B. nach §9 BeschVerfV (so dass meine Erlaubnis nicht gleichzeitig mit dem Arbeitsvertrag erlischt), oder
eine Erlaubnis für Hochqualifizierte, oder eine andere?
Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Hilfe.
Mit freundlichen Grüßen.
Antwort geschrieben am 29.09.2011 17:16:03
gerne beantworte ich Ihre Fragen auf Grundlage Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
1.
Grundsätzlich sind Sie zur Ausreise verpflichtet, wenn Sie einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzen, vgl. § 50 Abs. 1 AufenthG.
In der Regel wird aber von der Ausländerbehörde eine Ausreisefrist gesetzt, so dass Sie bis zum Ablauf dieser Frist Zeit haben, Ihre persönlichen Belange (wie z.B. Wohnungskündigung und – auflösung) zu organisieren. Bei der Berechnung der Ausreisefrist wird insbesondere berücksichtigt, wie lange und zu welchem Aufenthaltszweck Sie sich im Bundesgebiet aufgehalten haben.
In Ihrem Fall könnte die Ausländerbehörde aufgrund Ihres rechtmäßigen Aufenthalts seit 2009 eine Ausreisefrist von mehr als einem Monat, jedoch nicht länger als sechs Monate setzen.
Sie müssten somit nicht sofort das Bundesgebiet verlassen.
Soweit die Gültigkeit Ihrer Aufenthaltserlaubnis vom Bestehen des Arbeitsvertrages abhängig ist, müssten Sie im Falle der Kündigung Ihres Arbeitsvertrages dies der Ausländerbehörde unverzüglich mitteilen. Sollten Sie eine Kündigungsfrist von mehreren Monaten zu beachten haben, so reicht eine Mitteilung an die Ausländerbehörde, dass Ihr Arbeitsvertrag bis zum Ende der Kündigungsfrist beendet ist und Sie um Festsetzung einer Ausreisefrist bitten.
2.
Für die Beurteilung, ob Sie eine alternative Aufenthaltserlaubnis erfolgreich beantragen können, fehlen mir leider weitere Angaben. Da Sie aber weiterhin in der Forschung tätig sein möchten, kommt eine alternative Aufenthaltserlaubnis nach § 20 AufenthG in Betracht.
Jedoch müssten die dort genannten besonderen Voraussetzungen vorliegen. Wenn Sie also eine Aufenthaltserlaubnis zu Forschungszwecken beantragen möchten, müssten Sie zunächst eine wirksame Aufnahmevereinbarung zur Durchführung eines Forschungsvorhabens mit einer Forschungseinrichtung abgeschlossen haben, vgl. § 20 Abs. 1 AufenthG.
Zudem muss die Vereinbarung mit einer Forschungseinrichtung geschlossen worden sein, die zuvor in einem besonderen Verfahren nach § 38a AufenthV zu diesem Zweck zugelassen wurde. Inhalt und Voraussetzungen der Unterzeichnung der Aufnahmevereinbarung sind in § 38f AufenthV geregelt.
Im Übrigen müsste grundsätzlich die in § 20 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG genannte Voraussetzung erfüllt sein.
Es gibt leider keinen gesetzlich anerkannten Aufenthalt zum Zwecke der Jobsuche. Insofern kann Ihnen die Ausländerbehörde nur in einem begründeten Fall eine Aufenthaltserlaubnis zu einem vom Aufenthaltsgesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilen, vgl. § 7 Abs.1 Satz 2 AufenthG.
Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage vermittelt zu haben und bedanke mich für eine positive Bewertung.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 30.09.2011 13:24:31
Sehr geehrter Herr Anwalt,
ich bedanke mich für Ihre schnelle und ausführliche Antwort.
Wenn es mir erlaubt ist, hätte ich noch eine Nachfrage, und zwar bezüglich des Punktes 2.:
Ich fürchte, dass ich die Kriterien für die Aufenthaltserlaubnis nach §20 nicht erfülle, denn im §20 Abs. 7 wird verlangt, dass man promoviert ist, und ich habe noch nicht promoviert. Vielmehr dachte ich daran, eine Stelle des nichtpromovierten wissenschaftlichen Mitarbeiters zu suchen, so dass ich dann weiter forschen kann und an meiner Promotion weiter arbeiten kann. Da ich meine Promotion in Deutschland abschliessen will und auch künftig im deutschen Wissenschaftssystem tätig sein will, wäre die komplette Ausreise die ungünstigste Variante für mich.
Deshalb dachte ich an die Option, dass mein Aufenthaltstitel nicht an die jeweilige Universität gebunden ist, sondern für alle Forschungseinrichtungen gilt (vieleicht nach §9 BeschVerfV), da ich mich schon seit mehr als 2 Jahren in Deutschland rechtmäßig aufhalte und eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausübe. Oder wäre der obengenannte Grund (Promotion in Deutschland abschliessen und weiterhin in Deutschland tätig sein zu wollen) ausreichend für die Aufenthaltserlaubnis nach §7 Abs. Satz 2., was Sie erwähnt haben?
Können Sie das etwas näher erläutern?
Vielen Dank im Voraus!
Sehr geehrter Herr Anwalt,
ich bedanke mich für Ihre schnelle und ausführliche Antwort.
Wenn es mir erlaubt ist, hätte ich noch eine Nachfrage, und zwar bezüglich des Punktes 2.:
Ich fürchte, dass ich die Kriterien für die Aufenthaltserlaubnis nach §20 nicht erfülle, denn im §20 Abs. 7 wird verlangt, dass man promoviert ist, und ich habe noch nicht promoviert. Vielmehr dachte ich daran, eine Stelle des nichtpromovierten wissenschaftlichen Mitarbeiters zu suchen, so dass ich dann weiter forschen kann und an meiner Promotion weiter arbeiten kann. Da ich meine Promotion in Deutschland abschliessen will und auch künftig im deutschen Wissenschaftssystem tätig sein will, wäre die komplette Ausreise die ungünstigste Variante für mich.
Deshalb dachte ich an die Option, dass mein Aufenthaltstitel nicht an die jeweilige Universität gebunden ist, sondern für alle Forschungseinrichtungen gilt (vieleicht nach §9 BeschVerfV), da ich mich schon seit mehr als 2 Jahren in Deutschland rechtmäßig aufhalte und eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausübe. Oder wäre der obengenannte Grund (Promotion in Deutschland abschliessen und weiterhin in Deutschland tätig sein zu wollen) ausreichend für die Aufenthaltserlaubnis nach §7 Abs. Satz 2., was Sie erwähnt haben?
Können Sie das etwas näher erläutern?
Vielen Dank im Voraus!
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