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Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin ME einer Wohnanlage mit 6 Einheiten, die sich sich allesamt im Familienbesitz befinden. Verwalter ist einer der ME, dieser wurde in der Teilungserklärung von 1998 bestellt. Eine WE-Versammlung fand nie statt, die Tätigkeit des Verwalters wurde stillschweigend fortgesetzt.
Aufgrund persönlicher privater Differenzen mit mir kündigt der Verwalter zunächst mündlich in einer Baubesprechung am 29.09.2010 sein Amt, dann am 16.12.2010 schriftlich -jeweils mit Wirkung zum 31.12.2010. Es nun eine Neuwahl erforderlich, wozu es ja einer WE-Versammlung bedarf, die zunächst nur der Verwalter einberufen kann. Dieser reagiert auf meine diesbezüglichen Eingaben nicht.
Frage:
Ist die Tätigkeit des Verwalters durch seine Eigenkündigung wirksam zum 31.12.2010 beendet oder hat er die Verwaltung bis zur Neubestellung eines anderen Verwalters fortzuführen, insbesondere eine WE-Versammlung einzuberufen, in welcher ein neuer Verwwalter gewählt werden muss?
Mit freundlichen Grüßen
Ove Jannsen
Antwort geschrieben am 15.02.2011 16:33:14 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Guido Matthes
Fuhrstr. 4, 58256 Ennepetal, Tel: 0 23 33 / 83 33 88, Fax: 0 23 33 / 83 33 89
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Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Der Verwalter kann sein Amt durch einfache Erklärung niederlegen. Darin ist idR. auch die fristlose Kündigung (Mietrecht) des Verwaltervertrages zu sehen. Der Verwalter ist nicht verpflichtet, das Amt für einen bestimmten Zeitraum fortzuführen.
Wenn -wie in Ihrer Situation- kein Verwalter vorhanden ist, kann die WEG-Versammlung gem. § 23 II WEG vom Beirat einberufen werden.
Als weitere Möglichkeit können alle Wohnungseigentümer zusammen jederzeit eine Versammlung einberufen oder die Umwidmung einer formlosen Zusammenkunft aller in eine Wohnungseigentümerversammlung beschließen.
Als einzelner Eigentümer können Sie die Einberufung einer WEG-Versammlung nur gerichtlich erzwingen. Nach (umstrittener) Ansicht kann das Gericht einen einzelnen Eigentümer analog § 37 II BGB zur Einberufung der Versammlung ausdrücklich ermächtigen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
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