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Frage geschrieben am 23.03.2011 19:50:30

Beendigung der Probezeit bei Bundesbeamten nach alten Recht

Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 775
Guten Tag,

ich bin Bundesbeamtin und wurde am 01.08.2008 - also noch vor INkrafttreten des DNeuG - nach alten Recht verbeamtet. Ich wurde als anderer Laufbahnbewerber im geh. Dienst im Eingangsamt zur Anstellung verbeamtet.
Nach einer Regelung durch den Bundespers. Ausschuss, sollte die Probezeit ( beginnend Mai 2008, da zu diesem Zeitpunkt alle Voraussetzungen erfüllt waren) insges. 3 Jahre und 6 Monate dauern. Ich habe vor 8 Monaten einen Antrag bei meiner Dienststelle auf Verkürzung der Probezeit gestellt, der bislang nicht beschieden wurde.
Nun habe ich "unter der Hand" erfahren, dass sich in meiner Personalakte offenbar kein Schreiben/Bescheid befindet, der mich zum Zeitpunkt meiner Verbeamtung über Beginn/Dauer und Ende meiner Probezeit informiert hat. Da meine Probezeit von der damaligen Regelprobezeit ( 2 Jahre 6 Monate ) abweicht - hätte ich wohl einen solchen Probezeitfestsetzungsbescheid erhalten müssen. Nun endlich meine Frage: Da ich damals besagten Bescheid über die längere Probezeit nicht erhalten habe - muss dann für mich nicht die Regelprobezeit von 2 Jahren und 6 Monaten automatisch gelten......die dann ja auch im Nov. letzten Jahres abgelaufen ist......dann würde ich schnell noch ein Schreiben an die Verwaltung aufsetzen, dass mir formal nie die Dauer meiner Probezeit mitgeteilt wurde....und auf sofortige Lebenszeitverbeamtung drängen....
MfG
schatty


Antwort geschrieben am 23.03.2011 21:27:10
Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Frage beantworte ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt:

Für Sie gilt nach der Übergangsregelung des § 147 Abs. 2 BBG anstelle des § 10 Abs. 1 und 3 und des § 11 BBG der § 6 Abs. 1 und der § 9 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675). Nach dem § 9 Abs. 2 BBG (alte Fassung) gilt Folgendes: Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn der Beamte die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt. Die Frist verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge.
Danach können Sie höchstens bis zu 5 Jahren im Beamtenverhältnis auf Probe bleiben. Bei Ihnen wurde die Probezeit auf 3,5 Jahre festgesetzt. Alleine deswegen, dass damalige Regelprobezeit 2,5 Jahre betrug, lässt sich für Sie noch kein Anspruch auf eine kürzere als bestimmte Probezeit herleiten, es sei denn, dass Sie im Vergleich zu anderen an der Dienststelle beschäftigten Beamten zu Unrecht eine längere Probezeit erhalten hätten. Dann können Sie sich auf Art. 3 GG und auf eine Ungleichbehandlung berufen . Auch aus dem Umstand heraus, dass zu Ihren Gunsten kein Probezeitfestsetzungsbescheid mit verkürzten Probezeit ergangen ist, lässt sich kein Anspruch auf Verkürzung der festgesetzten Probezeit herleiten. Sie darf bis zu 5 Jahre dauern, und in Ihrem Fall sollte 3,5 Jahre dauen, wenn sie nicht verkürzt wird.

Ich würde Ihnen abraten, ein weiteres Schreiben zu verfassen und es dem Ausschuss vorzulegen. Sie sollen aber unter Hinweis auf die damalige Regelprobezeit und Art. 3 GG die Bescheidung des bereits gestellten Antrags beantragen. Er soll höflich formuliert werden. Es wird folgende Formulierung vorgeschlagen: Es wird gebeten, meinen Antrag vom Datum möglichst schnell zu bescheiden.

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 23.03.2011 21:40:33

Vielen Dank für die Antwort, die für mich aber noch immer Unklarheiten beinhaltet. Ich frage deshalb nochmal und versuche die Frage anders zu formulieren: Soweit mir bekannt, erhielt der Beamte/die Beamtin bei der Verbeamtung KEINEN schriftlichen Bescheid über die Dauer der Proebezeit, sofern er/sie NUR die Regelprobzeit zu absolvieren hatte.

Wenn aber verbeamtet wurde und die Probezeit länger als die Regelprobezeit festgelegt werden sollte ( also mehr als 2,5 Jahre )- musste dem Beamten dies per Bescheid gegen UNterschrift mitgeteilt werden. Fehlt also dieser Bescheid, der eine Abweichung von der Regelprobezeit festlegt - gilt doch dann die Regelprobezeit,da die Behörde die formale längere Festlegung veräumt hat. MfG Schatty
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 23.03.2011 22:30:44

Bei der Verbeamtung müssen Sie eine Ernennungsurkunde bekommen haben, in der nur festgelegt ist, dass Sie als Beamter in das Berufungsverhältnis auf Probe berufen worden sind. Die Zeitangaben wurden in der Urkunde wohl nicht gemacht.

Die Festsetzungsbescheide sind Verwaltungsakte, die erstmal mit der Bekanntgabe gültig sind. Da Ihnen gegenüber kein Festsetzungsbescheid bekannt gegeben worden ist, können Sie aus einem gedachten Fesesetzungsbescheid keine Rechte herleiten.


Wenn Sie als anderer Laufbahnbewerber im geh. Dienst im Eingangsamt zur Anstellung verbeamtet sind, beträgt gem. § 8 Abs. 1 3 Alt., Satz 2 Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten alte Fassung (BLV a.F.) die Regelprobezeit insgesamt 3,5 Jahre. Diese Vorschrift ist gem. § 53 BLV immer noch für die Beamten und Beamtinnen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes auf in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, gültig. Somit ändert sich an dem bereits mitgeteilten Ergebnis nichts. Dass Ihnen dies in einem Festsetzungsbescheid nicht mitgeteilt worden ist, ändert hieran nichts. Sie sollen nach meiner Ansicht dagegen nicht vorgehen, sondern versuchen, die Bearbeitung Ihres Antrags zu beschleunigen.

§ 8 Abs. 1 BLV a.F. lautet wie folgt:

§ 8 Dauer der Probezeit

1 Gesetz verweist aus 5 Artikeln auf § 8

(1) Die regelmäßige Probezeit dauert in den Laufbahnen

des einfachen Dienstes ein Jahr,

des mittleren Dienstes zwei Jahre,

des gehobenen Dienstes zwei Jahre und sechs Monate,

des höheren Dienstes drei Jahre.

Bei anderen Bewerberinnen und Bewerbern (§ 38) erhöht sich die Dauer der Probezeit um jeweils ein Jahr; sie beträgt mindestens drei Jahre.

Mit freundlichen Grüßen
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