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Frage geschrieben am 19.01.2012 14:21:53

Beendigung Rentenversicherungspflichtsbefreiung?

Rechtsgebiet: Sozialversicherungsrecht | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 473
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin als GF eines Familienunternehmens vor über 10 Jahren auf Antrag von der RVpflicht befreit worden, obwohl ich nur zu 10% am Kapital beteiligt war; Begründung war, daß über 70% des Kapitals meinem Vater gehörten, dieses wurde entsprechend akzeptiert.
Seit Jahresbeginn hat die Familie nun die Mehrheit der Anteile verkauft, auch ohne evt. Sperrminoritäten.

Bin ich somit automatisch zum Jahresbeginn wieder rentenversicherungspflichtig geworden, da die Grundlage der Befreiung entfallen ist?

Viele Dank für Ihre Mühe


Antwort geschrieben am 19.01.2012 15:48:27
Rechtsanwalt Raphael Fork
Staufenstraße 26, 44139 Dortmund, Tel: 0231 /222 06 85, Fax: 0231/ 222 06 86
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworte:



Frage:
"Bin ich somit automatisch zum Jahresbeginn wieder rentenversicherungspflichtig geworden, da die Grundlage der Befreiung entfallen ist?"


Sie haben sich auf Antrag vor über 10 Jahren von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Da nun der Grund für Ihre damalige Befreiung weggefallen ist, möchten Sie nun wissen, ob hierdurch automatisch Ihre Versicherungspflicht auflebt.


Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist in § 6 SGB VI geregelt.
Hintergrund dieser Regelung ist, dass von den in § 6 SGB VI genannten Personengruppen in der Regel erwartet werden kann, dass Sie Ihre soziale Absicherung anderweitig sicherstellen können.


Nach § 6 V 1 SGB VI ist die Befreiung auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt.

Wenn Sie also die zum Zeitpunkt der Antragstellung ausgeübte Tätigkeit weiterhin ausüben (GF des Familienunternehmens) wäre vordergründig betrachtet die Befreiung nicht erloschen, sondern bestünde fort.


Allerdings schreiben Sie, die Befreiung sei mit der Begründung erteilt worden, dass über 70% des Kapitals Ihrem Vater gehörten. Seit Jahresbeginn hat Ihre Familie die Mehrheit der Anteile verkauft. Damit haben sich bei genauer Betrachtung die Verhältnisse, die zur Befreiung führten, wesentlich geändert.


Obwohl der Befreiungsbescheid formal aufgrund der weiterhin ausgeübten Tätigkeit fortbesteht, sollten Sie dem Rentenversicherungsträger den möglichen Wegfall des damaligen Befreiungsgrundes anzeigen. Zugleich können Sie vorsorglich einen neuen Antrag auf Befreiung stellen für den Fall, dass die alte Befreiung weggefallen sein sollte.

Denn sollte der Verkauf der Anteilsmehrheit tatsächlich zu einem Wegfall der damaligen Befreiung und damit zur Rentenversicherungspflicht führen, so könnte der Rentenversicherungsträger gem. § 48 I Satz 1 und 2 Nr. 2 SGB X den Bescheid ohnehin rückwirkend aufheben.

Ihnen wären dann die Möglichkeiten genommen, bei bestehender Rentenversicherungspflicht die Voraussetzungen für eine Befreiung herbeizuführen.




Zusammenfassend bedeutet das für die Beantwortung Ihrer Frage :


Sie sind nicht automatisch rentenversicherungspflichtig geworden, da die Befreiung formal fortbesteht. Allerdings ist möglicherweise der damalige Befreiungsgrund durch den Anteilsverkauf weggefallen. Deswegen sollten Sie diesen Umstand dem Rentenversicherungsträger anzeigen. Sollte die Befreiung dadurch tatsächlich weggefallen sein, haben Sie so die Möglichkeit zeitnah entsprechende Dispositionen zu treffen und einen neuen Befreiungsantrag zu stellen.

Tun Sie das nicht, kann der Rentenversicherungsträger bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 I Satz 1 und 2 Nr. 2 SGB X den Bescheid rückwirkend ab Beginn der Versicherungspflicht aufheben und die Beiträge nachfordern.

Es ist also in Ihrem eigenen Interesse den Bestand bzw. Wegfall der Rentenversicherungsbefreiung durch den Träger überprüfen zu lassen.







Bedenken Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.


Ich stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie gegebenenfalls für eine weitere Interessenwahrnehmung gern zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen

Raphael Fork
-Rechtsanwalt-

Für eine weitere Interessenwahrnehmung erreichen Sie mich unter:


Tel.: 0231 / 222 06 85
Fax: 0231/ 222 06 86

email: info@ra-fork.de

Web: http://www.ra-fork.de/


Mit freundlichen Grüßen

Raphael Fork
- Rechtsanwalt -


Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Beendigung Rentenversicherungspflichtsbefreiung? | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2012-03-30
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