Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 17 weitere Antworten zum Thema Mietbürgschaft.
Während meiner Ehe habe ich für meinen (mittlerweile Ex-) Mann eine selbstschuldnerische Mietbürgschaft übernommen. Diese erlischt erst mit der vollständigen Beendigung des Mietvertragsverhältnisses; sämtliche Einreden sind ausgeschlossen.
Gibt es für mich die Möglichkeit, die Bürgschaft im Rahmen der gesetzlichen Kündigungsfristen des Mietvertrages zu kündigen ? Wenn ja, wie lautet der Text, wenn nein, kann ich sonst etwas tun ?
Vielen herzlichen Dank im voraus.
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 27.11.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 27.11.2009 10:22:04 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8, 33609 Bielefeld, Tel: 0521/178960, Fax: 0521/176651
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 481
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ich möchte Ihre Anfrage auf der Basis der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Die Mietbürgschaft dient dem Vermieter zur Sicherheit der laufenden Mietzahlungen und evt. Schadensersatzansprüche. Von daher kann der Bürge sich nicht so ohne Weiteres aus dieser Sicherungspflicht lösen.
Auf der anderen Seite muss jedes Vertragsverhältnis grundsätzlich irgendwann auflösbar sein.
Das OLG Düsseldorf hat dieses Problem dahingehend gelöst, dass es im Falle einer Mietbürgschaft dem Bürgen ein Kündigungsrecht zu dem Zeitpunkt gewährt, zu dem der Vermieter das Mietverhältnis ordentlich kündigen kann.
Da der Vermieter gemäß § 573 BGB nur dann ordentlich kündigen kann, wenn er dazu ein berechtigtes Interesse nachweisen kann, und zudem an die sich aus § 573 c BGB ergebenden Fristen gebunden ist, die wiederum vom der Dauer des Mietverhältnisses abhängen, kann ich Ihnen hier keinen konkreten Kündigungszeitpunkt nennen.
Ihre Möglichkeiten, die Mietbürgschaft vor Ende des Mietverhältnisses aufzulösen, sind daher sehr stark eingeschränkt.
Solange also Ihr Ex-Mann seine mietvertraglichen Verpflichtungen erfüllt, und dem Vermieter kein sonstiges berechtigtes Interesse an einer Kündigung (Mietrecht) zusteht, haben Sie leider nicht die Möglichkeit, die Mietbürgschaft vorzeitig zu kündigen.
Sie sollten jedoch versuchen, mit dem Vermieter eine einverständliche Lösung zu finden; vielleicht ist er ja doch bereit, Sie vorzeitig aus dem Vertrag zu entlassen.
Mit freundlichen Grüßen
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