Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 34 weitere Antworten zum Thema Nachbargrundstück.
Liebe Anwältin, lieber Anwalt,
wir sind seit 18 Monaten stolze Besitzer eines Baugrundstücks (Baulücke) in einer niedersächsischen Großstadt. Eine Baumschutzsatzung gibt es nicht. Innerhalb der letzten 12 Monate haben wir ein Wohnhaus auf diesem Grundstück errichten lassen. Vor 2 Monaten sind wir eingezogen.
Beim Anlegen des Gartens stellten wir fest, dass die Bäume auf dem seit 45 Jahren bebauten Nachbargrundstück unseren Garten von 14:00 bis Sonnenuntergang beschatten. Diese sieben Bäume (Fichten) stehen etwa 60 - 80 cm von der Grenze entfernt und sind zwischen 10 und 14 m hoch.
Meine Fragen:
1. Beginnt die 5-Jahresfrist die mir einen Anspruch auf Beseitigung der Bäume gewährt nach einem Eigentumswechsel neu?
2. Könnte ich die Beseitigung der Wurzeln auf unserem Grundstück verlangen, wenn durch die Fichtenwurzeln (Flachwurzler) die Nutzung es eigenen Grundstücks beeinträchtigt ist: Ich plane die Anflanzung von Obstbäumen. Möglicherweise wären die Fichten nach dem Wurzelschnitt nicht mehr so standsicher und könnten nicht mehr so gut weiterwachsen.
3. Kann ich die Entfernung der Äste, die ca. 4m auf unser Grundstück ragen, verlangen auch wenn dadurch die Statik des Baums gefährdet wird.
4. Kann ich die Kürzung der Fichten auf eine Höhe verlangen, die die Bäume vor 5 Jahren erreicht hatten.
PS.: Der Nachbar ist selbst Anwalt und hat meine mündliche Bitte, uns etwas Sonne auf dem Grundstück zu gewähren schroff abgelehnt. Es genieße den Sichtschutz, den die hohen Fichten bieten, die direkt an der Ostgrenze seines Grundstücks stehen.
Gibt es weitere Tipps, die uns die Nutzung unseres Gartens ohne den starken Schattenwurf ermöglichen?
Antwort geschrieben am 18.10.2010 21:25:49 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Michael Wundke
Elsterstraße 4, 01968 Senftenberg, Tel: 03573 - 2557, Fax: 03573 - 790509
Arbeitsrecht, Familienrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 89
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gern beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zu 1): Nein. Ihnen könnte zwar ein Beseitigungsanspruch gemäß § 53 des Nachbarschaftsgesetzes für Niedersachsen zustehen. Gemäß § 54 des selben Gesetzes ist der Anspruch auf Beseitigung jedoch ausgeschlossen, wenn nicht binnen 5 Jahren nach dem Anpflanzen Klage auf Beseitigung erhoben wurde. Da es allein auf den Zeitpunkt der Anpflanzung, nicht aber auf die Kenntnis des Nachbarn ankommt, sind Sie als Rechtsnachfolger tatsächlich an die Säumnis des Voreigentümers gebunden. Eine Beseitigung wegen Unterschreitung der Grenzabstände kann dann nicht mehr verlangt werden.
Zu 2): Möglicherweise ja. Neben dem Nachbargesetz kann Ihnen nämlich der allgemeiner Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 BGB zustehen. Dieses dann, wenn Ihr Grundstück - also Eigentum - durch die Wurzeln nicht nur unwesentlich beeinträchtigt wird. Ich empfehle insoweit die Lektüre einer Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2003 (BGH, Urteil vom 28.11.2003, Az: V ZR 99/03). Ob tatsächlich eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt, müsste noch geprüft werden.
Zu 3): Auch hier kommt wie unter Ziffer 2) ein Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB in Betracht. Problematisch hierbei ist aber, dass die Rechtsprechung davon ausgeht, dass Äste ab 5 m Höhe das Nachbargrundstück nicht (mehr) beeinträchtigen (u.a. LG Coburg, Az.: 32 S 11/01). Begründet wird dieses damit, dass ab einer Höhe von 5 Metern der Luftraum beginne und sich dieser nicht auf das Eigentum des Nachbargrundstückes erstrecke. Damit scheidet ein Beseitigungsanspruch jedenfalls für diejenigen Äste aus, die höher als 5 m über dem Boden stehen.
Zu 4): Nein. Hier gilt leider das Gleiche wie bei meiner Antwort zu Ziffer 1).
Sollte noch Klärungsbedarf bestehen, so nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion. Ansonsten bedanke ich mich für das mir entgegengebrachte Vertrauen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Wundke
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 18.10.2010 21:51:49
Hallo Herr Wundke,
Zu 4. Ich hatte in einem anderen Forum gelesen, dass ich durchsetzen könne, die Bäume auf den Zustand vor 5 Jahren kürzen zu lassen. Einige Gerichte haben wohl so geurteilt. Wenn dies in Nidersachsen nicht zutrifft, bliebe mir wohl lediglich folgende Möglichkeit: Mit Gesetzesänderung des § 54 NRG zum 01.10.2006 ist es möglich, nach Verjährung zu beanspruchen, dass Pflanzen auf gegebener Höhe verbleiben und nicht höher wachsen dürfen. Danach müsste mein Nachbar jährlich einen sehr großen Hubsteiger mit einer Reichweite von ca. 20 m und einer Höhe von 14 m bestellen - ein ziemlich kostspieliges Unterfangen welches ihn vielleicht umstimmt.
Zu 2. Wer entscheidet, ob es eine erhebliche Beeinträchtigung durch das Wurzelwerk kommt? Braucht es dafür ein Urteil? Oder gibt es eine Schlichtungsinstanz?
Hallo Herr Wundke,
Zu 4. Ich hatte in einem anderen Forum gelesen, dass ich durchsetzen könne, die Bäume auf den Zustand vor 5 Jahren kürzen zu lassen. Einige Gerichte haben wohl so geurteilt. Wenn dies in Nidersachsen nicht zutrifft, bliebe mir wohl lediglich folgende Möglichkeit: Mit Gesetzesänderung des § 54 NRG zum 01.10.2006 ist es möglich, nach Verjährung zu beanspruchen, dass Pflanzen auf gegebener Höhe verbleiben und nicht höher wachsen dürfen. Danach müsste mein Nachbar jährlich einen sehr großen Hubsteiger mit einer Reichweite von ca. 20 m und einer Höhe von 14 m bestellen - ein ziemlich kostspieliges Unterfangen welches ihn vielleicht umstimmt.
Zu 2. Wer entscheidet, ob es eine erhebliche Beeinträchtigung durch das Wurzelwerk kommt? Braucht es dafür ein Urteil? Oder gibt es eine Schlichtungsinstanz?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 19.10.2010 08:17:25
Zu 4): Diese Rechtsprechnung bezieht sich auf krasse Ausnahmefälle. Eine gut nachvollziehbare Begründung ergibt sich insoweit u.a. aus dem Urteil des BGH vom 6. Februar 2004 (Az.: V ZR 249/03). Hier wäre also eine ungewöhnlich schwere und nicht mehr hinzunehmende Beeinträchtigungen erforderlich. Zudem müsste das Zurückschneiden dem Eigentümer der Bäume zumutbar sein. Ob in Ihrem Fall ein solcher Ausnahmetatbestand vorliegt, kann ich von hier leider nicht prüfen.
Zu 2): Nach dem Niedersächsischen Schlichtungsgesetz ist bei Nachbarstreitigkeiten vor Anrufung eines Gerichtes eine Streitschlichtung über die zuständige Schiedsstelle zu versuchen. Erst wenn diese scheitert, was der Schiedsmann durch entsprechende Bescheinigung bestätigt, darf Klage erhoben werden. Auf die Klage hin wird dann durch Urteil entschieden.
Zu 4): Diese Rechtsprechnung bezieht sich auf krasse Ausnahmefälle. Eine gut nachvollziehbare Begründung ergibt sich insoweit u.a. aus dem Urteil des BGH vom 6. Februar 2004 (Az.: V ZR 249/03). Hier wäre also eine ungewöhnlich schwere und nicht mehr hinzunehmende Beeinträchtigungen erforderlich. Zudem müsste das Zurückschneiden dem Eigentümer der Bäume zumutbar sein. Ob in Ihrem Fall ein solcher Ausnahmetatbestand vorliegt, kann ich von hier leider nicht prüfen.
Zu 2): Nach dem Niedersächsischen Schlichtungsgesetz ist bei Nachbarstreitigkeiten vor Anrufung eines Gerichtes eine Streitschlichtung über die zuständige Schiedsstelle zu versuchen. Erst wenn diese scheitert, was der Schiedsmann durch entsprechende Bescheinigung bestätigt, darf Klage erhoben werden. Auf die Klage hin wird dann durch Urteil entschieden.
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