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Frage geschrieben am 29.12.2009 11:52:35

Bedrohung? Beleidigung?

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1876
Folgender fiktiver Fall: Zwei Personen A und B kennen sich schon seit Jahren und haben eine persönliche, freundschaftsähnliche Beziehung.

Person A beschwert sich irgendwann wieder einmal über unverschämte Bemerkungen bei Person B und verbittet sie sich für die Zukunft. Person B sagt darauf hin, dass sie weiter solche Bemerkungen machen werde mit der Ergänzung: "Leck mich doch". Person A wiederholt, dass sie die als unerträglich empfundenen Handlungen nicht mehr erleben möchte und ergänzt, daß er sie gern "lecken" und "ficken" werde. Person B will daraufhin zu Person A keinen Kontakt mehr.

Einige Zeit später will sich Person A mit Person B versöhnen. Erfolglos. Dann ruft Person B Person A an, legt aber nach einiger Zeit ohne ein Wort zu sagen auf. Person A ist verwundert und versucht daraufhin mehrfach, Person B anzurufen. Person B ist zu keinem richtigen Gespräch bereit, lacht aber manchmal am Telefon und legt schnell wieder auf. Person A hält die ganze Geschichte nun für einen Scherz und schreibt daraufhin Person B eine wüste Mail, in der u.a. steht, dass Person A Person B heiraten will und "lecken" werde.

Aus der Vorgeschichte ist belegbar, dass Person A keine ernste Heiratsabsicht hat und Person B dies früher so verstanden hat.

Frage: Hat sich Person A strafbar gemacht, z.B. nach §185 oder §241 StGB, mit der Erwiderung, dass sie Person B "lecken" und "ficken" werde, und der Mail, in der sie von Heirat und "Lecken" sprach? Kommen andere Gesetzesverstöße in Betracht?


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 29.12.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 29.12.2009 13:00:04
Rechtsanwältin Marion Deinzer
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Eine Beleidigung nach § 185 StGB setzt einen rechtswidrigen Angriff auf die Ehre eines anderen durch vorsätzliche Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung voraus. Tathandlung ist somit jede wörtliche, schriftliche, bildliche oder durch schlüssige Handlung vorgenommene Äußerung. Grundsätzlich kann eine Beleidigung in einer sexualbezogenen Äußerung liegen. Allerdings ist der Tatbestand des § 185 StGB bei einer verbalen sexuellen Äußerung nur dann erfüllt, wenn nach den gesamten Umständen in dem Verhalten des Täters zugleich eine herabsetzende Bewertung des Opfers zu sehen ist. Nicht erfüllt ist der Tatbestand dann, wenn die Äußerungen als Scherz gedacht sind und lediglich Ausdruck eines derben Humors sind. Zu berücksichtigen sind auch die Ansichten und Gebräuche der Beteiligten sowie die sprachliche und gesellschaftliche Ebene, auf der die Äußerungen gefallen sind. Entscheidend dürfte vorliegend sein, ob besondere Umstände vorliegen, die eine über eine bloße Schamverletzung hinausgehende Ehrverletzung begründen. Taktlosigkeiten oder bloße Belästigungen erfüllen den objektiven Tatbestand nicht. Die von Ihnen zitierten Äußerungen stellen meines Erachtens einen Grenzfall dar. Der Tatbestand der Beleidigung ist jedenfalls dann erfüllt, wenn durch die gefallenen Äußerungen eine erhebliche Kränkung der Ehre des Opfers vorliegt.

Zur Erfüllung des Tatbestands des § 241 StGB wird vorausgesetzt, dass mit der Begehung eines Verbrechens gedroht wird. Verbrechen sind solche Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind, § 12 I StGB. Die Beleidigung nach § 185 StGB fällt nicht hierunter. Die Androhung anderer Straftaten kann ich nicht erkennen, sodass insgesamt ein strafbares Verhalten nach § 241 StGB nicht vorliegt.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort zunächst weiter geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen,

Marion Deinzer
(Rechtsanwältin)
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Mit freundlichen Grüßen

Marion Deinzer
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