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Frage geschrieben am 11.07.2011 16:41:03

Bedingung in einem Zuschlagsbeschluss

Rechtsgebiet: Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung | Einsatz: € 58,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 878
Der in einem Zwangsversteigerungsverfahren ergangene Zuschlagsbeschluss hat folgenden Wortlaut:

In dem Versteigerungstermin am..ist X Meistbietender geblieben. Daher wird der vorbezeichnete Grundbesitz für den durch Zahlung zu berichtigenden Betrag von XX Euro zugeschlagen unter folgenden Bedingungen:

1. Das Bargebot in Höhe von xx Euro ist von heute ab mit 4 vom Hundert zu verzinsen und mit den Zinsen vom Ersteher zum Verteilungstermin zu überweisen.
2. Der Ersteher trägt die Kosten dieses Beschlusses.
3. Als Teil des geringsten Gebotes bleiben folgende Rechte bestehen (Dienstbarkeiten..)
4. Im übrigen gelten die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen.

Da die erste Bedingung nicht erfüllt wurde - der Ersteher hat zum Verteilungstermin nicht gezahlt (im übrigen bis heute nicht - zwei Jahre später) wurde nunmehr ein Antrag auf Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses gestellt mit dem Hinweis, dass die explizit und unmissverständlich formulierte Bedingung nicht erfüllt sei (aufschiebende Bedingung) und der Zuschlagsbeschluss somit keine Vollwirkung entfalten kann und aufzuheben ist. Es wurde darauf hingewiesen, dass auch die gemäss §§ 118 ff. ZVG erfolgte Abtretung der Forderung diese Bedingung (weil explizit formuliert) nicht erfüllen kann.

Der Antrag auf Aufhebung (und einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung) wurde durch den Rechtspfleger abgelehnt mit der Begründung, dass der Ersteher das Bargebot nicht zum Verteilungstermin an das Vollstreckungsgericht überwiesen hat, kann nicht zu einer Aufhebung des rechtskräftigen Zuschlagsbeschlusses führen. Im Falle der Nichtzahlung erfolgt Forderungsübertragung nach den Bestimmungen des §§ 118 ff. ZVG.

Meiner Meinung gibt die Formulierung der Bedingung keine "Auslegung" her. Zudem würde diese Verfahrensweise dem Missbrauch Tür und Tor öffnen. Im vorliegenden Fall ist es so, dass der Ersteher nicht gezahlt hat, nicht zahlen können wird und trotzdem eine Räumung durchführt. Dass irgendwann die Bank gegen ihn vollstrecken wird, ist dabei unerheblich.

Ich bräuchte dringend eine zweite Meinung und ggf. Formulierungshilfe für eine Beschwerde.


Antwort geschrieben am 11.07.2011 17:27:36
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:

Als Rechtsmittel gegen Beschlüsse des Vollstreckungsgerichtes und somit auch wie vorliegend gegen einen Zuschlagbeschluss ist lediglich die sofortige Beschwerde möglich. Eine solche muss aber zwingend innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen eingelegt werden, anderenfalls dieses Rechtsmittel bereits unzulässig ist. Somit bleibt Ihnen tatsächlich derzeit keine Möglichkeit mehr, den Zuschlagbeschluss im Nachhinein noch anzugreifen.

Im Übrigen ist die Aussage des Rechtspflegers auch korrekt, dass eine Nichtzahlung durch den Ersteher weder zur Aufhebung des Zuschlagbeschlusses noch zu einer Einstellung der Zwangsvollstreckung führen kann, da für diesen Fall tatsächlich die Forderungsübertragung gemäß § 118 ZVG vorgesehen ist. Das bedeutet schlichtweg, dass bei Nichtbezahlung des Zuschlags die Forderung des Schuldners gegen den Ersteher auf Zahlung des Gebotes auf die jeweils Brechtigten übertragen wird. Berechtigt, dabei entsprechend etwas zu erhalten, sind alle Personen, welche Anspüche auf den Versteigerungserlös haben. Dies sind in erster Linie die Gläubiger, welche die Zwangsversteigerung betrieben haben, aber ggf. auch der Schuldner selbst bezüglich eines etwaigen Erlösüberschusses. Die entsprechende Übertragung dieser Forderungen erfolgt durch gesonderte Anordnung des Vollstreckungsgerichts. Diese Übertragung wirkt dann letztlich wie die Befriedigung des Berechtigten aus dem Grundstück, also im Grunde die an Zahlung statt erfolgte Erfüllung der Bedingungen des Zuschlagbeschlusses.

Da im Übrigen der Vollstreckungsschuldner unabhängig hiervon gesetzlich bereits mit dem Zuschlag sein Eigentum an dem Grundstück verloren hat, ist es dem Ersteher dennoch auch weiterhin nicht verwehrt, die Räumung aus dem Zuschlagbeschluss durchzuführen. Aus diesem Grund würde dann aber eben auch ein Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung keinen Sinn machen.

Ich bedaure, Ihnen keine positivere Antwort geben zu können, hoffe jedoch, Ihnen mit den obigen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben. Ansonsten wünsche ich noch einen schönen Tag und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Joschko
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 20.07.2011 11:26:33

Sehr geehrter Herr Joschko,

die Frage war missverständlich formuliert - die gesetzliche Regelung ist (leider) bekannt.

Es ging insbesondere um eine "formale" Frage: Wenn denn eine so deutlich und unmissverständlich formulierte Bedingung in einem Beschluss aufgenommen wird, führt dann die Nicht-Erfüllung dieser Bedingung analog einer aufschiebenden Bedingung (§ 158 BGB) nicht dazu, dass der Beschluss nicht wirksam wird:

Erst bei Eintritt einer aufschiebenden Bedingung im Sinne des § 158 BGB wird ein Rechtsverhältnis wirksam. Bis zum Eintritt der Bedingung ist das Rechtsverhältnis voll gültig, entfaltet jedoch noch keine Vollwirkung, sondern nur eine beschränkte Vorwirkung. Tritt die Bedingung nicht ein - wie in diesem Fall - ist das Rechtsverhältnis unwirksam.

Die explizit formulierte Bedingung in dem hier zu beurteilenden Zuschlagsbeschluss wird m.E. auch nicht durch die Abtretung der Forderung gem. § 118 ZVG erfüllt, dies hätte sonst in die Bedingung aufgenommen werden müssen.

Es wäre nett, wenn Sie dazu Ihre Meinung noch einmal äußern könnten.

Vielen Dank.

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 20.07.2011 11:59:51

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

gern beantworte ich Ihre Nachfrage noch wie folgt:

Ich denke, Sie legen den Inhalt des Beschluss, insbesondere den darin genannten Punkt 1 leider falsch aus. Denn dabei handelt es sich nicht um eine "Bedingung" im Rechtssinne, weil der Eintritt des Rechts- bzw. Eigentumsübergang eben nicht davon abhängt oder abhängig gemacht wird, dass die Zahlung erfolgt.

Ein gerichtlicher Beschluss ist im Übrigen ohnehin bedingungsfeindlich bzw. kann nicht unter eine Bedingung gestellt werden, da es sich hierbei nicht um ein Rechtsgeschäft im Sinne des § 158 BGB handelt. Damit sind vielmehr in erster Linie nur vertragliche Vereinbarungen genannt.

Eine vergleichbare prozessuale Vorschrift wie § 158 BGB existiert aber gerade nicht, weder im ZVG noch in der ZPO, daher eben Gerichtsbeschlüsse schon von sich aus nicht aufschiebend bedingt sein können, sondern grundsätzlich immer sofort mit Ihrem Erlass wirksam sind. Die sich bei Nichtzahlung durch den Ersteigerer ergebende Abtretung nach § 118 ZVG stellt daher auch keine anderweitige Erfüllung einer Bedingung dar, sondern ist lediglich die gesetzlich sich ergebende Rechtsfolge der nicht erfolgten Zahlung.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Joschko
Rechtsanwalt

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