Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 12 weitere Antworten zum Thema Versicherungsrecht.
Sehr geehrte Anwälte,
ist bedingter Vorsatz mitversichert bzw, gibt es dies überhaupt ?
Folgendes Beispiel.:
Ein Vermieter beauftragt jemand auf MiniJob Basis einen Schrank zu befestigen.
Später stellt sich heraus, dass er diesen mit Silikon befestigt hat.
Der Handwerker meinte nur, dass er dies so immer gemacht hat und noch nie was passiert ist !
Dann fällt der Schrank einer Mieterin auf den Kopf.
Da ja nach § 276 und 278 BGB der Vermieter sich alles anrechnen muss, was sein Erfüllungsgehilfe falsch gemacht hat, auch wenn er dies hätte garnicht überprüfen könne, meine Frage, ob dies noch grobe Fahrlässigkeit ist, die ja versichert wäre oder bedingter Vorsatz.
Weitere Frage.:
Wäre bei einem bedingter Vorsatz zudem Strafbarkeit seitens des Vermietes gegeben ?
Ich fand einen ähnlich gelagerten Fall hier.:
http://www.frag-einen-anwalt.de/Haftet-man-auch-für-Erkrankungen-die-durch-einen-Schaden-und-den-Vorerkrankungen--__f73265.html
Als Hilfe vielleicht sehr hilfreich.
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 8.9.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 8.9.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 08.09.2009 09:57:38 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger
Schönbornstr. 41, 60431 Frankfurt, Tel: 069 - 523140, Fax: 069- 53098110
Familienrecht, Insolvenzrecht, Versicherungsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 404
Schönbornstr. 41, 60431 Frankfurt, Tel: 069 - 523140, Fax: 069- 53098110
Familienrecht, Insolvenzrecht, Versicherungsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 404
Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Für Versicherungsfälle, die der Versicherungsnehmer vorsätzlich herbeigeführt hat, muss der Versicherer nach § 103 Abs. 1 VVG nicht leisten. Einen entsprechenden Haftungsausschluss enthalten die Versicherungsbedingungen. Der vorsätzlich Handelnde muss den rechtswidrigen Erfolg voraussehen und in seinen Willen aufnehmen, wobei bedingter Vorsatz nach der Rechtsprechung ausreicht (BGHZ 7, 311; OLG Nürnberg NJW-RR 2005, 466, 469). Bei bedingtem Vorsatzes nimmt der Schädiger den Schaden billigend in Kauf, während er bei bewusster Fahrlässigkeit pflichtwidrig darauf vertraut, dass der Schaden ausbleiben wird (vgl. BGH VersR 1978, 265, 266). Für den Vorsatzausschluss kommt es damit entscheidend auf die Willensrichtung des Täters an. Da sich der Vorsatz auch auf die Schadensfolgen beziehen muss, wird in dem von Ihnen geschilderten Fall der Vorsatzausschluss deshalb nicht greifen, weil der Handwerker die Schadensfolgen weder als möglich erkennt noch diese für den Fall ihres Eintritts gewollt oder billigend in Kauf genommen hat. Sein Handeln wird daher als grob fahrlässig zu werten sein.
Selbst wenn in Bezug auf den Handwerker bedingter Vorsatz zu bejahen wäre, wird es für eine Strafbarkeit des Vermieters nach § 223 I StGB in subjektiver Hinsicht aller Voraussicht nach an dem erforderlichen Vorsatz fehlen.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 08.09.2009 10:21:40
Was meinen sie mit Vorsatzausschluss ?
Ist es daher so, dass in diesem Falle sie ganz sicher sagen können, dass der Handwerker also grob fahrlässig handelte und das, wenn so ein Fall eintritt, meine Versicherung dafür aufkommen würde ?
Weiterhin schreiben sie, dass bedingter Vorsatz nach OLG Nürnberg offenbar Richterrecht ist und kein geschriebenes Recht im Zivilrecht.
Ist also der bedingte Vorsatz gar keine feste Größe im Versicherungssrecht ?
Ich frage mich allerdings, wieso ein Handwerker nicht ersehen kann, dass ein mit Acryl befestigter Schrank nicht abfallen kann, ist so was glaubwürdig ?
Natürlich muss man davon ausgehen, dass kein Handwerker jemanden absichtlich was böses will, kann man aber in dem Fall wirklich noch sagen, dass in dem Beispiel bedingter Vorsatz nichtgreift und grobe Fahrlässigkeit in Frage kommt, da der Handwerker nicht ahnen konnte bzw. nicht unbedingt annehmen musste, dass dies nicht hält ?
BEdingung ist ja, dass man was billigend in Kauf nimmt !
Was meinen sie mit Vorsatzausschluss ?
Ist es daher so, dass in diesem Falle sie ganz sicher sagen können, dass der Handwerker also grob fahrlässig handelte und das, wenn so ein Fall eintritt, meine Versicherung dafür aufkommen würde ?
Weiterhin schreiben sie, dass bedingter Vorsatz nach OLG Nürnberg offenbar Richterrecht ist und kein geschriebenes Recht im Zivilrecht.
Ist also der bedingte Vorsatz gar keine feste Größe im Versicherungssrecht ?
Ich frage mich allerdings, wieso ein Handwerker nicht ersehen kann, dass ein mit Acryl befestigter Schrank nicht abfallen kann, ist so was glaubwürdig ?
Natürlich muss man davon ausgehen, dass kein Handwerker jemanden absichtlich was böses will, kann man aber in dem Fall wirklich noch sagen, dass in dem Beispiel bedingter Vorsatz nichtgreift und grobe Fahrlässigkeit in Frage kommt, da der Handwerker nicht ahnen konnte bzw. nicht unbedingt annehmen musste, dass dies nicht hält ?
BEdingung ist ja, dass man was billigend in Kauf nimmt !
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 08.09.2009 18:59:40
Sehr geehrter Fragesteller,
mit „Vorsatzausschluss" war gemeint, dass der Versicherer bei vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens leistungsfrei ist.
Aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung spricht viel dafür, dass der Handwerker das Fallen des Schrankes infolge der unsachgemäßen Befestigung weder als mögliche Schadensfolge erkannt noch eine Gesundheitsverletzung der Mieter billigend in Kauf genommen hat, zumal bis heute offensichtlich tatsächlich keinerlei Probleme bei der Befestigung von Gegenständen an der Wand mittels Acryl aufgetreten sind. Es wird daher ggf. glaubhaft vortragen werden können, der nunmehr eingetretene Unfall sei ungewöhnlich und weiche von der Vorstellung des Handwerkers ab. Etwas anderes wird allerdings dann gelten, wenn er aufgrund der konkreten Umstände (z.B. Größe und Gewicht des Schrankes) mit Sicherheit voraussehen mußte, dass die Befestigungsart gerade in diesem Fall nicht ausreichte und ein Unfall daher nicht unwahrscheinlich war. Da die maßgebliche Vorstellung des Handwerkers sehr subjektiv ist, kann ohne weitere Sachverhaltskenntnis im Rahmen dieser Erstberatung nicht abschließend beurteilt werden, ob der Handwerker grob fahrlässig oder mit bedingtem Vorsatz handelte, wofür der Versicherer im Übrigen die Beweislast trägt.
In diesem Zusammenhang weise ich zudem darauf hin, dass nach § 4 AHB VERSICHERUNGSANSPRÜCHE aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben ausgeschlossen sind, d.h. der Versicherungsschutz ist für den Versicherungsnehmer und jeden Mitversicherten getrennt zu prüfen. Ist Ihnen im Rahmen der Auftragserteilung kein vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen, handelt der Handwerker hiernach jedoch mit bedingtem Vorsatz, dann werden Sie – falls sich der Vorsatzausschluss in Ihren Versicherungsbedingungen auf „Versicherungsansprüche" im vorgenannten Sinne bezieht, Deckung beanspruchen können. Eine Eintrittspflicht wird zudem insbesondere bei Abschluss einer Grundeigentümerversicherung oder Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung bestehen.
Nach der Entscheidung des BGH aus dem Jahre 1952 (BGHZ 7, 311) reicht bedingter Vorsatz für den Leistungsausschluss nach § 103 VVG aus. Dies entspricht der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur.
Im Übrigen weise ich ergänzend zu meiner Antwort darauf hin, dass neben der kaum vorliegenden Strafbarkeit nach § 221 StGB theoretisch eine Strafbarkeit des Vermieters wegen fahrlässiger Körperverletzung in Betracht kommt, vorausgesetzt für ihn war der Schadenseintritt vorhersehbar.
Mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger
Sehr geehrter Fragesteller,
mit „Vorsatzausschluss" war gemeint, dass der Versicherer bei vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens leistungsfrei ist.
Aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung spricht viel dafür, dass der Handwerker das Fallen des Schrankes infolge der unsachgemäßen Befestigung weder als mögliche Schadensfolge erkannt noch eine Gesundheitsverletzung der Mieter billigend in Kauf genommen hat, zumal bis heute offensichtlich tatsächlich keinerlei Probleme bei der Befestigung von Gegenständen an der Wand mittels Acryl aufgetreten sind. Es wird daher ggf. glaubhaft vortragen werden können, der nunmehr eingetretene Unfall sei ungewöhnlich und weiche von der Vorstellung des Handwerkers ab. Etwas anderes wird allerdings dann gelten, wenn er aufgrund der konkreten Umstände (z.B. Größe und Gewicht des Schrankes) mit Sicherheit voraussehen mußte, dass die Befestigungsart gerade in diesem Fall nicht ausreichte und ein Unfall daher nicht unwahrscheinlich war. Da die maßgebliche Vorstellung des Handwerkers sehr subjektiv ist, kann ohne weitere Sachverhaltskenntnis im Rahmen dieser Erstberatung nicht abschließend beurteilt werden, ob der Handwerker grob fahrlässig oder mit bedingtem Vorsatz handelte, wofür der Versicherer im Übrigen die Beweislast trägt.
In diesem Zusammenhang weise ich zudem darauf hin, dass nach § 4 AHB VERSICHERUNGSANSPRÜCHE aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben ausgeschlossen sind, d.h. der Versicherungsschutz ist für den Versicherungsnehmer und jeden Mitversicherten getrennt zu prüfen. Ist Ihnen im Rahmen der Auftragserteilung kein vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen, handelt der Handwerker hiernach jedoch mit bedingtem Vorsatz, dann werden Sie – falls sich der Vorsatzausschluss in Ihren Versicherungsbedingungen auf „Versicherungsansprüche" im vorgenannten Sinne bezieht, Deckung beanspruchen können. Eine Eintrittspflicht wird zudem insbesondere bei Abschluss einer Grundeigentümerversicherung oder Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung bestehen.
Nach der Entscheidung des BGH aus dem Jahre 1952 (BGHZ 7, 311) reicht bedingter Vorsatz für den Leistungsausschluss nach § 103 VVG aus. Dies entspricht der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur.
Im Übrigen weise ich ergänzend zu meiner Antwort darauf hin, dass neben der kaum vorliegenden Strafbarkeit nach § 221 StGB theoretisch eine Strafbarkeit des Vermieters wegen fahrlässiger Körperverletzung in Betracht kommt, vorausgesetzt für ihn war der Schadenseintritt vorhersehbar.
Mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger
Als Leser können Sie
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

