einer meiner Kunden ist ein namhafter Hersteller von Lüftungstechnik.
Momentan werden die verschiedenen Betriebsanleitungen für diverse Produkte überarbeitet.
Die Anleitungen sind komplex und entsprechen selbstverständlich allen Anforderungen (Normen, Maschinenrichtlinie usw.), sie sind juristisch geprüft und vollständig und enthalten neben Hinweisen zur Bedienung auch Anleitungen zur Montage und sicherheitsrelevante Details.
Trotzdem habe ich zwei Fragen, die sich von einem Experten mit Sicherheit aus dem Handumdrehen beantworten lassen:
1. Muss tatsächlich jedem Produkt eine vollständige Anleitung beiliegen - oder genügt es, der Lieferung ein einfaches kurzgefasstes Blatt mit den wichtigsten Hinweisen anzuhängen, in dem auf einen Download der Gesamtdokumentation im Internet hingewiesen wird?
2. Der Kunde liefert international. Muss die Anleitung in der jeweiligen Sprache des zu beliefernden Landes ausgestellt sein - oder genügt beispielsweise eine englische Anleitung?
Sollte ich mit meiner Frage hier nicht in der richtigen Rubrik gelandet sein, so bitte ich dies zu entschuldigen - ich habe nichts für Produkthaftungsrecht gefunden....
Antwort geschrieben am 16.11.2010 11:58:47 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 1019
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eine Bedienungsanleitung muss beiliegen, sonst ist es ein Sachmangel (OLG München, Urteil vom 09.03.2006, Az. 6 U 4082/05). Ob ein Download ausreichend ist, ist in der rechtsprechung nach wie vor umstritten.
Ich schließe mich der Auffassung der Rechtsprechung an, die ein Download als nicht ausreichend erachtet, da zum einen nicht gewährleistet werden kann, dass die Funktion auch immer und überall genutzt werden kann. Zum anderen sollte es auch Kunden geben, die gar nicht über diese technischen Möglichkeiten verfügen.
Bei der zweiten Frage kommt es auf die vertraglichen Absprachen an. Wurde nichts vereinbart, sitzt der Kunde in Deutschland, reichen Anleitungen in Deutsch sogar aus.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 16.11.2010 12:22:34
Hallo,
vielen Dank für die schnelle und aussagekräftige Antwort.
Trotzdem eine kurze Nachfrage zu dem zweiten Punkt, da gerade die Internationalität ein wichtiges Kriterium ist:
Klar, dass bei Kunden in Deutschland eine Anleitung in Deutsch ausreichend ist.
Die Lieferungen gehen aber in die ganze Welt und es gibt keine vertragliche Regelung (im Kaufvertrag) über Anleitungen in entsprechender Landessprache. Das bedeutet also, dass eine deutsche Anleitung genügt und sich der Abnehmer selbst um eine Übersetzung kümmern muss?
Oder genügt in diesem Fall eine zusätzliche Anleitung auf Englisch?
Hallo,
vielen Dank für die schnelle und aussagekräftige Antwort.
Trotzdem eine kurze Nachfrage zu dem zweiten Punkt, da gerade die Internationalität ein wichtiges Kriterium ist:
Klar, dass bei Kunden in Deutschland eine Anleitung in Deutsch ausreichend ist.
Die Lieferungen gehen aber in die ganze Welt und es gibt keine vertragliche Regelung (im Kaufvertrag) über Anleitungen in entsprechender Landessprache. Das bedeutet also, dass eine deutsche Anleitung genügt und sich der Abnehmer selbst um eine Übersetzung kümmern muss?
Oder genügt in diesem Fall eine zusätzliche Anleitung auf Englisch?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 16.11.2010 12:25:50
Sehr geehrter Ratsuchender,
mangels vertraglicher Vereinbarung reicht dann die deutsche Anleitung aus.
Nur, wenn Sie schon die englische Anleitung so wie so vorliegen haben, würde ich diese mit dazulegen. Sie vergeben sich damit nichts und dem Kunden kann es helfen,
Diese zusätzliche Anleitung in englisch reicht aber vollkommen aus. der Kunde müsste dann die entsprechende Übersetzung selbst fertigen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Sehr geehrter Ratsuchender,
mangels vertraglicher Vereinbarung reicht dann die deutsche Anleitung aus.
Nur, wenn Sie schon die englische Anleitung so wie so vorliegen haben, würde ich diese mit dazulegen. Sie vergeben sich damit nichts und dem Kunden kann es helfen,
Diese zusätzliche Anleitung in englisch reicht aber vollkommen aus. der Kunde müsste dann die entsprechende Übersetzung selbst fertigen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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