20.02.2007 | 11:16
Antwort
von
Rechtsanwältin Tanja Stiller
110 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Fragen.
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch einen Kollegen/ eine Kollegin vor Ort ersetzen kann.
Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ihre Fragen beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben, wie folgt:
Eine Bedarfsgemeinschaft hat mindestens eine erwerbsfähige hilfebedürftige Person. Sie kann aus einem oder mehreren Mitglied(ern) bestehen.
Welche Personen zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören, ist abschließend in §
7 Abs.3 SGB II geregelt.
Die Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft ist entscheidend für die Einkommensberücksichtigung, da nach §
9 Abs.2 SGB II nur das Einkommen von Personen, die in einer gemeinsamen Bedarfsgemeinschaft leben, berücksichtigt werden kann.
Nach §
7 Abs.3 Nr.3 SGB II gehört der Partner zur Bedarfsgemeinschaft.
Als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen sind folgende Personen anzusehen:
Der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, der Partner in eheähnlicher Gemeinschaft und der eingetragene Lebenspartner.
Unter eheähnlicher Gemeinschaft ist eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einer Frau und einem Mann zu verstehen, die so eng ist, dass sie von den Partnern ein gegenseitiges Einstehen im Bedarfsfall erwarten lässt.
Es handelt sich daher um eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft.
Indizien hierfür sind u.a. eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, die gemeinsame Betreuung und Versorgung von Kindern im Haushalt sowie die wechselseitige Befugnis, über das gemeinsame tägliche Wirtschaften hinaus über Einkommens- und Vermögensgegenstände des Partners zu verfügen.
Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird nach §
7 Abs.3a SGB II vermutet, wenn Partner
1. länger als ein Jahr zusammenleben,
2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
Für Sie bedeutet dies, dass Sie nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören, solange Sie mit Ihrer Freundin nicht zusammenleben und keiner von Ihnen befugt ist über das Vermögen/ Einkommen des anderen zu verfügen.
Erst dann spricht man von einer eheähnlichen Gemeinschaft.
Wenn Sie bei Ihrer Freundin gelegentlich schlafen und getrennte „Geldbeutel“ und getrennte „ Wohnungen“haben, brauchen Sie sich da keine Gedanken machen.
Ihrer Freundin können damit nicht- wie bereits oben erwähnt- die Bezüge gekürzt werden.
Sollte die Agentur dennoch die Bezüge kürzen und von einer Bedarfsgemeinschaft ausgehen, sollte Ihre Freundin unbedingt sich anwaltlich vertreten lassen und gegen den Bescheid Widerspruch einlegen. Denn dieser Bescheid wäre dann rechtswidrig.
Bei der „Anhörung“ Ihrer Freundin kann sie ohne einen Nachteil befürchten zu müssen, angeben, dass Sie bei Ihr ab und zu übernachten.
Gegen die Informierung der Agentur können Sie rechtlich nichts machen.
Die Behauptung, dass Sie in „eheähnlicher“ Gemeinschaft leben, ist strafrechtlich nicht mit Sanktionen bewert.
Im Grunde genommen können Sie sich nicht dagegen wehren.
Ich befürchte, Sie müssen damit leben. Aber machen Sie sich nichts daraus!!!
Sie machen ja nichts Verbotenes!
Ich hoffe, ich konnte Ihre Fragen beantworten und Ihnen weiterhelfen. Sollte noch etwas unklar sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfrage.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Tanja Stiller
Nachfrage vom Fragesteller
20.02.2007 | 11:28
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Haben uns beruhigt.
Was zählt von Amts wegen her als "gelegentlich"? Und wenn ich Ihr Kind bade oder was zu essen mache usw., zählt das dann als versorgen?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
20.02.2007 | 11:52
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich beantworte Ihre Nachfrage natürlich gern.
Mit "Versorgen" ist "finanziell unterstützen" gemeint.
Wenn Sie das Kind Ihrer Freundin baden, essen machen oder zu Bett bringen, zählt das nicht unter "Versorgen".
Die Geríchte haben zwei bis drei Mal die Woche als "gelegentlich" angenommen.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Fragen jetzt beantworten und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Tanja Stiller