Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 26 weitere Antworten zum Thema Bedarfsgemeinschaft.
Halli-Hallo :)
Zur Sache:
Mein neuer Lebensgefährte und ich sind seit 2,5 Jahren zusammen und wollen noch dieses Jahr eine Bedarfsgemeinschaft gründen. Mein Lebenspartner bezieht Grundsicherung nach SGB XII und ich bin im Trennungsjahr und erhalte bis zur Scheidung Trennungsunterhalt ( bin schwerbehindert und arbeitsunfähig) und nachehelichen Unterhalt will ich nicht, aber darum gehts ja nicht. Also ich werde jedenfalls unmittelbar nach der Scheidung einen ALG II-Antrag stellen.
Ich wäre dann 21 Jahre verheiratet gewesen und so wie es sich meinen Recherchen zufolge darstellt ist mein Mann auch für nachehelichen Unterhalt zuständig, weil meine neue Beziehung erst nach 3 Jahren als gefestigt angenommen werden könnte von einem Richter, den die Arge dann ja wohl bemühen wird. Mein Mann stellt den Unterhalt nach der Scheidung ein und ich beantrage ALG II - wie gesagt :)
Nun ist es so, dass mein anwaltlich errechneter Unterhaltsanspruch beide Teile der Bedarfsgeimeischaft decken würde und meinen Recherchen zufolge muss mein Mann den auch voll zahlen. weil ich ja meinem Partner in der Gemeinschaft zu Unterhalt verpflichtet bin und ich eben diesen relativ hohen Unterhaltsanspruch habe.
Mein Mann würde also den Scheidungsgrund mitfinanzieren. Das muss man sich mal auf der Zunge zergehen lassen :) Fakt ist, das geht gar nicht und deshalb zwei wichtigen Fragen:
Wenn ich meinen neuen Partner unmittelbar nach der Scheidung heiraten würde, habe ich dann "ohne wenn und aber" meinen Unterhaltsanspruch verwirkt oder muss die neue Ehe erst gefestigt sein oder irgendwas ähnliches abstruses in der Art ?
Falls es tatsächlich eine solche perfide Rechtssprechung diesbezüglich geben sollte, die meinen Mann zu Unterhalt verdonnert, obwohl ich neu verheiratet bin, wäre das dann für beide Teile der Bedarfsgemeinschaft oder nur für meinen Part ?
Vielen Dank und einen schönen Feierabend
Die Ratsuchende
Antwort geschrieben am 29.06.2010 20:41:37 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Jeremias Mameghani
Bolkerstr.69, 40213 Düsseldorf, Tel: 0211/133981, Fax: 0211/324021
Eherecht, Mietrecht, Sozialrecht, Medizinrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 343
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ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
Gehen Sie eine neue Ehe ein, so endet mit der Eheschließung ein möglicher Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Dies ergibt sich aus § 1586 Abs.1 BGB.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 29.06.2010 20:56:03
Vielen Dank Herr Mameghani :)
Das war ja eine schmerzlose Geburt :) Aber ich habe sicherheitshalber den kompletten Sachverhalt geschildert.
Schönen Feierabend
Die Ratsuchende
Vielen Dank Herr Mameghani :)
Das war ja eine schmerzlose Geburt :) Aber ich habe sicherheitshalber den kompletten Sachverhalt geschildert.
Schönen Feierabend
Die Ratsuchende
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 29.06.2010 21:15:58
Sehr geehrte Ratsuchende,
was soll ich um den "heissen Brei" herumreden? Die Antwort gibt das Gesetz klar vor. Haben Sie aber trotzdem vielen Dank für Ihre Schilderung! Ich wünsche Ihnen jedenfalls alles Gute!
Mit freundlichen Grüßen
RA J.Mameghani
Sehr geehrte Ratsuchende,
was soll ich um den "heissen Brei" herumreden? Die Antwort gibt das Gesetz klar vor. Haben Sie aber trotzdem vielen Dank für Ihre Schilderung! Ich wünsche Ihnen jedenfalls alles Gute!
Mit freundlichen Grüßen
RA J.Mameghani
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