Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 18 weitere Antworten zum Thema Bebauungsplan.
Hallo, ein in unmittelbarer Nachbarschaft zu unserem Wohngebiet bestehender produzierender Betrieb möchte neue Maschinen anschaffen, die bis zu 30m hohe Hallen benötigten. Dies geht weit über die bestehende Bebauung hinaus.
In der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses des neuen Bebauungsplanes wurde von Produktionshallen mit geringer Grundfläche gesprochen, die jetzt eingezeichneten Flächen kann man kaum als gering bezeichnen.
Frage: Ist es möglich, irgendwo eine Auflage zum Rückbau zu verankern, sobald die Gebäude so nicht mehr genutzt werden? Vom Planungsbüro wurde mir beschieden, dass eine Rückbauverpflichtung z.B. in einem Bebauungsplan nicht festgesetzt werden kann.
Schon jetzt vielen Dank für eine Beantwortung!
Antwort geschrieben am 07.12.2010 09:51:31 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Michael J. Zuern
Seestraße 32, 83257 Gstadt, Tel: 08054 - 9233, Fax: 08054 - 9234
Zivilrecht, Erbrecht, Familienrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 302
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gerne beantworte ich Ihre Fragen ich auf Grund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:
Prinzipiell müssen Sie sich entscheiden, ob Sie bereits die Bebauung mit den Hallen verhindern wollen oder nicht. Denn stehen die zulässig errichteten Hallen erst einmal, so werden diese auch bei anderweitiger Nutzung, soweit diese zulässig wäre, nicht mehr zwangsweise zurückgebaut.
Es ist aber eine rechtliche Frage und kann daher von den Gerichten überprüft werden, ob der von Ihnen geschilderte Sachverhalt tatsächlich noch dem Bebauungsplan ("geringe Grundfläche") entspricht.
Allenfalls vertraglich könnte mit dem Eigentümer des Gewerbegrundstücks eine Vereinbarung über den Rückbau getroffen werden, sofern dieser dazu bereit wäre.
Ihnen kann ich nur raten, den gesamten Vorgang durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl prüfen lassen. Selbstverständlich stehe ich Ihnen dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet würde.
Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben.
Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
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