Die Schwiegereltern eines Bekannten sind Rumänen und haben in Rumänien einen offiziell angemeldeten Zimmereibetrieb.
Ich beabsichtige diese rumänische Firma damit zu beauftragen, einen Dachstuhl für mein Haus zu erstellen, das Holz in Rumänien passend zuzuschneiden und den Dachstuhl in Deutschland zu montieren. Darüber hinaus sollen in Deutschland gekaufte Dachpfannen eingedeckt werden. Die Arbeiten in Deutschland werden von ca. 4 bis 5 rumänischen Angestellten der Firma durchgeführt und voraussichtlich ca. 2 Wochen dauern. Die Rumänen sind nur vorübergehend hier haben keinen Wohnsitz in Deutschland. Die Höhe der Gehälter der rumänischen Zimmerleute ist mir nicht bekannt. Ich nehme aber an, dass es nicht nachweisbar sein wird, dass sie dem deutschen Mindeslohn im Baugewerbe entsprechen. Ebenfalls wird nicht nachweisbar sein, dass es sich um einen "Meisterbetrieb" im Sinne des deutschen Handwerks handelt.
Fragen bezüglich Qualität und Gewährleistung sind nicht Bestandteil dieser Anfrage.
Mir ist bekannt, dass Rumänien in der EU ist, Warenlieferungen innerhalb der EU kein Problem sind, aber die Dienstleistungsfreiheit im Baugewerbe derzeit für Rumänien noch beschränkt ist.
Hier nun die konkreten Fragen:
1. Gilt die Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit auch in dem Fall, dass das rumänische Holz in Rumänien zugeschnitten wurde und in Deutschland nur AUFGEBAUT wird?
2. Gibt es die Möglichkeit einer Vertragsgestaltung (z.B. ein ganz klarer Liefervertrag, der definiert, dass der Grossteil der Leistungen im Ausland erbracht wird und hier nur aufgestellt wird - es sich also um eine Warenlieferung, nicht um eine Dienstleistung handelt), um die Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit zu umgehen?
3. Im Falle, dass es nicht wasserdicht zu machen ist und es während des Aufstellens des Dachstuhls oder der Dacheindeckung eine Kontrolle gibt (verursacht durch neidische Mitmenschen, die "petzen"), gegen welche Gesetze oder Verordnungen würde verstossen?
4. Wer muss mit einer Anzeige rechnen, der deutsche Bauherr, die rumänische Firma oder die Angestellen der Firma, die die Montage in Deutschland ausführen?
5. Bei einem Auftragsvolumen von ca. 10.000 Euro (Material und Arbeit), in welcher Höhe wäre realistischerweise Erfahrungsgemäß mit einer Strafe zu rechnen, sollte es zu einer Anzeige kommen?
Antwort geschrieben am 01.05.2011 14:26:00 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Kamil Gwozdz
Elisabethstr. 42/43, 02826 Görlitz, Tel: +49 (0) 3581 389403, Fax: +49 (0) 3581 846680
Zivilrecht, Markenrecht, Verkehrsrecht, Internet und Computerrecht, Recht anderer Staaten Polen
Bewertungen: 10
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gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
1. Gilt die Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit auch in dem Fall, dass das rumänische Holz in Rumänien zugeschnitten wurde und in Deutschland nur AUFGEBAUT wird?
Bauleistungen sind stets genehmigungspflichtig, dies gilt auch bei Werklieferungsverträgen (§ 6 Abs. 1 Arbeitnehmerentsendegesetz i. V. m. § 175 SGB III). Zuständig für die Erteilung der Genehmigung für rumänische Betriebe ist die Agentur für Arbeit Frankfurt, Fischerfeldstr. 10-12, 60311 Frankfurt.
2. Gibt es die Möglichkeit einer Vertragsgestaltung (z.B. ein ganz klarer Liefervertrag, der definiert, dass der Grossteil der Leistungen im Ausland erbracht wird und hier nur aufgestellt wird - es sich also um eine Warenlieferung, nicht um eine Dienstleistung handelt), um die Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit zu umgehen?
Nicht genehmigungspflichtig wäre allein die Lieferung der Bauteile. Sobald diese auch eingebaut werden sollen und es sich dabei um eine Bauleistung handelt, benötigt das rumänische Unternehmen eine Genehmigung.
3. Im Falle, dass es nicht wasserdicht zu machen ist und es während des Aufstellens des Dachstuhls oder der Dacheindeckung eine Kontrolle gibt (verursacht durch neidische Mitmenschen, die "petzen"), gegen welche Gesetze oder Verordnungen würde verstossen?
Die Strafbarkeit ergibt sich aus dem Fehlen der Arbeitsgenehmigung (§ 404 SGB III) und eventuell der Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen, etwa Nichtzahlung des Mindestlohns (§ 23 Arbeitnehmerentsendegesetz).
4. Wer muss mit einer Anzeige rechnen, der deutsche Bauherr, die rumänische Firma oder die Angestellen der Firma, die die Montage in Deutschland ausführen?
Strafbar machen sich
- die Arbeitnehmer wegen Arbeiten ohne Arbeitserlaubnis
- der rumänische Unternehmer wegen Beschäftigung von Arbeitnehmern ohne Arbeitserlaubnis und eventuell Nichteinhaltung vorgeschriebener Arbeitsbedingungen
- der deutsche Auftraggeber, wenn er als Unternehmer handelt und weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass der Auftragnehmer gegen die o. g. Vorschriften verstößt.
Soweit das Dach auf Ihrem zu nicht gewerblichen Zwecken genutzen Haus montiert werden soll, handeln Sie nicht als Unternehmer und machen sich nicht strafbar.
5. Bei einem Auftragsvolumen von ca. 10.000 Euro (Material und Arbeit), in welcher Höhe wäre realistischerweise Erfahrungsgemäß mit einer Strafe zu rechnen, sollte es zu einer Anzeige kommen?
Bei Verstößen gegen die o. g. Vorschriften drohen Geldbußen in Höhe von
- bis zu 5.000 EUR gegen die Arbeitnehmer
- bis zu 500.000 EUR gegen den ausländischen Auftragnehmer und den deutschen Auftraggeber.
Die konkrete Höhe der Strafe hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab und liegt im Ermessen des Richters, so dass eine Prognose kaum möglich ist.
Meine Empfehlung:
Bitte bedenken Sie, wenn die Ausführung der Montage wegen fehlender Genehmigung unterbrochen wird, werden Sie vom Aufragnehmer kaum Schadensersatz fordern können, wenn Sie von der fehlenden Genehmigung wussten und diesen Zustand geduldet haben. Deshalb liegt die Beantragung der erforderlichen Genehmigung auch in Ihrem Interesse.
Mit freundlichen Grüßen
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 01.05.2011 21:10:49
Vielen Dank fuer die kompetente und ausfuehrliche Antwort.
Zur Strafbarkeit habe ich eine Rueckfrage:
Das Haus wird derzeit von nur von mir und meiner Familie bewohnt. Ich betreibe kein Baugewerbe oder aehnliches, beabsichtige aber, nach Fertigstellung des Umbaus Wohnungen (nicht Gewerbeflaechen) im Haus zu vermieten. Diese Vermietungsabsicht ist bisher nirgendwo schriftlich festgehalten.
Waere es in so einem Fall fuer mich strafbar, die Rumaenen zu beschaeftigen?
Wenn ich bei der Agentur fuer Arbeit in Frankfurt nach einer Genehmigung nachfrage und diese nicht erteilt wird, hat das im Falle einer Kontrolle Nachteile fuer mich (weil ich das Problem dann ja gewusst habe)?
Vielen Dank fuer die kompetente und ausfuehrliche Antwort.
Zur Strafbarkeit habe ich eine Rueckfrage:
Das Haus wird derzeit von nur von mir und meiner Familie bewohnt. Ich betreibe kein Baugewerbe oder aehnliches, beabsichtige aber, nach Fertigstellung des Umbaus Wohnungen (nicht Gewerbeflaechen) im Haus zu vermieten. Diese Vermietungsabsicht ist bisher nirgendwo schriftlich festgehalten.
Waere es in so einem Fall fuer mich strafbar, die Rumaenen zu beschaeftigen?
Wenn ich bei der Agentur fuer Arbeit in Frankfurt nach einer Genehmigung nachfrage und diese nicht erteilt wird, hat das im Falle einer Kontrolle Nachteile fuer mich (weil ich das Problem dann ja gewusst habe)?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 02.05.2011 11:06:29
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Der Auftraggeber haftet dann, wenn er
- als Unternehmer
- Werk- oder Dienstleitungen
- in erheblichen Umfang
- durch einen anderen Unternehmer ausführen lässt.
Zweck der Norm ist es, Generalunternehmer, die sich bei der Ausführung von Aufträgen ausländischer Subunternehmer bedienen, mit in die Haftung zu nehmen. Dies ist auch der typische Anwendungsbereich der von mir genannten Strafvorschriften.
Auf Ihren Fall finden diese Vorschriften keine Anwendung, Sie lassen nicht als Unternehmer Werk- oder Dienstleitungen ausführen, auch ein erheblicher Umfang wäre zu verneinen.
Auch bei positiver Kenntnis vom Fehlen der Genehmigung machen Sie sich nicht strafbar. Daher wird eine Anfrage an die Agentur für Arbeit keine negativen Folgen haben.
Sie sollten auf jeden Fall die Genehmigung beantragen. Bei Werklieferungsverträgen für Fertighäuser (oder Teile davon) wird diese auch regelmäßig erteilt werden.
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Der Auftraggeber haftet dann, wenn er
- als Unternehmer
- Werk- oder Dienstleitungen
- in erheblichen Umfang
- durch einen anderen Unternehmer ausführen lässt.
Zweck der Norm ist es, Generalunternehmer, die sich bei der Ausführung von Aufträgen ausländischer Subunternehmer bedienen, mit in die Haftung zu nehmen. Dies ist auch der typische Anwendungsbereich der von mir genannten Strafvorschriften.
Auf Ihren Fall finden diese Vorschriften keine Anwendung, Sie lassen nicht als Unternehmer Werk- oder Dienstleitungen ausführen, auch ein erheblicher Umfang wäre zu verneinen.
Auch bei positiver Kenntnis vom Fehlen der Genehmigung machen Sie sich nicht strafbar. Daher wird eine Anfrage an die Agentur für Arbeit keine negativen Folgen haben.
Sie sollten auf jeden Fall die Genehmigung beantragen. Bei Werklieferungsverträgen für Fertighäuser (oder Teile davon) wird diese auch regelmäßig erteilt werden.
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